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Verordnung über die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Vom 16. Mai 1957 (BayRS IV S. 490) BayRS 300-1-1-1-J (§§ 1–3)

Verordnung über die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Vom 16. Mai 1957 (BayRS IV S. 490) BayRS 300-1-1-1-J (§§ 1–3) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Ve

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  1. Mai 1957 (BayRS IV S. 490) BayRS 300-1-1-1-J (§§ 1–3) § 1 Übertragung von Aufgaben § 2 Ausnahmen § 3 Inkrafttreten Inhalt Text gilt ab: 01.01.1983 Fassung: 16.05.1957 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Vom
  2. Mai 1957 (BayRS IV S. 490) BayRS 300-1-1-1-J Vollzitat nach RedR: Verordnung über die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-1-1-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung Auf Grund des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) 1) erläßt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung: 1) [Amtl. Anm.:] BayRS 300-1-1-J § 1 Übertragung von Aufgaben Den örtlichen Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AGGVG 1) ) wird in den Strafsachen, in denen der Richter beim Amtsgericht allein entscheidet, die Wahrnehmung folgender Geschäfte des Amtsanwalts übertragen:
  3. die Stellungnahme zu Anträgen, die Entgegennahme von Mitteilungen und die Abgabe von Erklärungen im vorbereitenden Verfahren (§§ 213 bis 225a der Strafprozeßordnung – StPO 2) ) und in den Fällen der §§ 233 und 411 Abs. 1 StPO;
  4. die Stellungnahme zu Anträgen auf Zulassung als Nebenkläger (§ 396 Abs. 2 StPO);
  5. die Stellung des Antrags auf Anberaumung der Hauptverhandlung, wenn gegen einen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist, oder auf Verwerfung des Einspruchs, wenn dieser verspätet eingelegt worden ist;
  6. die Einlegung von Rechtsmitteln zuungunsten des Angeklagten, wenn der örtliche Sitzungsvertreter die Anklage in der Hauptverhandlung vertreten hat;
  7. die Stellungnahme zu nachträglichen Entscheidungen nach § 56e des Strafgesetzbuchs 3) und zu Gesuchen um Stundung oder um Bewilligung von Teilzahlungen sowie zur Entgegennahme von solchen Entscheidungen und zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen solche Entscheidungen. 1) [Amtl. Anm.:] BayRS 300-1-1-J 2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312–2 3) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 450–2 § 2 Ausnahmen Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht kann im Benehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bei einzelnen Sitzungsvertretern die im § 1 bezeichneten Geschäfte ganz oder teilweise von der Übertragung ausnehmen. § 3 Inkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1957 in Kraft 4) .
(2)(gegenstandslos) 4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 16. Mai 1957 (GVBl. S. 119)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.