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Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Familienforschung Vom 12. Oktober 1993 (GVBl. S. 812) BayRS 2211-6-3-A (§§ 1–6)

Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Familienforschung Vom 12. Oktober 1993 (GVBl. S. 812) BayRS 2211-6-3-A (§§ 1–6) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren

Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Familienforschung Vom

  1. Oktober 1993 (GVBl. S. 812) BayRS 2211-6-3-A (§§ 1–6) § 1 Errichtung § 2 Aufgaben § 3 Arbeitsgrundlagen § 4 Weitere Anordnungen § 5 Änderung anderer Vorschriften § 6 [Schlussformel] Inhalt Text gilt ab: 30.08.2014 Fassung: 12.10.1993 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Familienforschung Vom
  2. Oktober 1993 (GVBl. S. 812) BayRS 2211-6-3-A Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Familienforschung vom
  3. Oktober 1993 (GVBl. S. 812, BayRS 2211-6-3-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 203 der Verordnung vom
  4. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit – soweit die Änderung der Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Frühpädagogik und Familienforschung betroffen ist, gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst – folgende Verordnung: § 1 Errichtung 1 Es wird ein Institut für Familienforschung errichtet. 2 Dieses führt die Bezeichnung „Staatsinstitut für Familienforschung“; nach der Anbindung des Instituts an die Otto-Friedrich-Universität Bamberg führt es die Bezeichnung „Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg“. 3 Das Staatsinstitut für Familienforschung untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. 4 Es hat seinen Sitz in Bamberg mit einer zeitlich befristeten Außenstelle in München. § 2 Aufgaben Zu den Aufgaben des Staatsinstituts zählen insbesondere:
  5. Grundlagenforschung und angewandte Forschung über die sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und rechtlichen Lebensbedingungen und –bedürfnisse der Familie und deren Dokumentierung,
  6. Erforschung von familialen Entwicklungsverläufen, des Zusammenlebens der Generationen, der Veränderung von Familienstrukturen, des Erziehungsverhaltens und der Auswirkungen von Arbeitswelt und Medien auf die Familie,
  7. Wissenschaftliche Begleitung von familienbezogenen Modellmaßnahmen sowie Beratung, insbesondere Politikberatung, in den Aufgabenbereichen nach Nummern 1 und
  8. § 3 Arbeitsgrundlagen

(1)Das Staatsinstitut arbeitet wissenschaftlich unabhängig in enger Verbindung mit der Praxis und den Hochschulen, insbesondere der Universität Bamberg.
(2)Die Arbeit des Staatsinstituts wird entsprechend den wissenschaftlichen Standards durchgeführt. § 4 Weitere Anordnungen Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erläßt weitere Anordnungen über die Organisation und die Verwaltung des Staatsinstituts für Familienforschung. § 5 Änderung anderer Vorschriften Die Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Frühpädagogik und Familienforschung vom
  1. Dezember 1985 (GVBl S. 833, BayRS 2211-6-1-K) wird wie folgt geändert:
  2. In der Überschrift der Verordnung werden die Worte „und Familienforschung“ gestrichen.
  3. In der Einleitungsformel werden die Worte „– soweit die Fachabteilung ‚Familienforschung‘ betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung –“ gestrichen.
  4. § 1 erhält folgende Fassung: “§ 1 1 Das Staatsinstitut erhält die Bezeichnung „Staatsinstitut für Frühpädagogik“. 2 Es untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst, das die für die Organisation und Verwaltung erforderlichen Anordnungen trifft.“ .
  5. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „und Familienforschung“ sowie „und der Familienforschung“ gestrichen.
  6. § 4 wird aufgehoben. § 6 Diese Verordnung tritt am
  7. November 1993 in Kraft. München, den
  8. Oktober 1993 Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit Dr. Gebhard Glück, Staatsminister Bayerisches Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst Hans Zehetmair, Staatsminister

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.