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Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Bayern (Staatsschuldbuchgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2003 (GVBl. S. 302) Ba

Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Bayern (Staatsschuldbuchgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2003 (GVBl. S. 302) BayRS 650-4-F (Art. 1–5) - Bürgerservice Navigation

Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Bayern (Staatsschuldbuchgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. März 2003 (GVBl. S. 302) BayRS 650-4-F (Art. 1–5) Art. 1 Staatsschuldbuch Art. 2 Inhalt des Staatsschuldbuchs Art. 3 Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes Art. 4 Durchführungsbestimmungen Art. 5 In-Kraft-Treten Inhalt Text gilt ab: 01.01.2007 Fassung: 30.03.2003 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Bayern (Staatsschuldbuchgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. März 2003 (GVBl. S. 302) BayRS 650-4-F Vollzitat nach RedR: Staatsschuldbuchgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. März 2003 (GVBl. S. 302; 2025 S. 343, BayRS 650-4-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 311 der Verordnung vom
  4. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist Art. 1 Staatsschuldbuch

(1)1 Für den Freistaat Bayern wird ein Staatsschuldbuch eingerichtet. 2 Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. 3 Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten.
(2)Das Staatsschuldbuch wird vom Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – geführt. Art. 2 Inhalt des Staatsschuldbuchs
(1)In das Staatsschuldbuch werden aufgenommen: In Abteilung A: Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können. Das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – kann mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten.
(2)Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Staatsministerium. Art. 3 Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes
(1)Auf das Staatsschuldbuch sind die Vorschriften der §§ 6 bis 8 Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG) vom 12. Juli 2006 (BGBl I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen des Freistaates Bayern nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2)Bei Anwendung der in Abs. 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle des Bundes der Freistaat Bayern des Bundesministeriums das Staatsministerium des Bundesschuldbuchs das Schuldbuch des Freistaates Bayern der Bundeswertpapiere die Emissionen des Freistaates Bayern.
(3)Für Schuldbucheintragungen können Gebühren nach Maßgabe einer vom Staatsministerium zu erlassenden Gebührenordnung erhoben werden. Art. 4 Durchführungsbestimmungen Das Staatsministerium erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Art. 5 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am
  1. Januar 1955 in Kraft 1 . 1 [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom
  2. November 1954 (GVBl S. 291). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderung ergibt sich aus dem Änderungsgesetz.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.