BayStrAG: Bayerisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung strafrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Strafrechtsausführungsgesetz – BayStrAG) Vom
- Dezember 2016 (GVBl. S. 345) BayRS 450-1-J (Art. 1–4) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Bayerisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung strafrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Strafrechtsausführungsgesetz – BayStrAG) Vom
- Dezember 2016 (GVBl. S. 345) BayRS 450-1-J (Art. 1–4) Art. 1 Subventionsstrafrecht Art. 2 Führungsaufsicht Art. 3 Psychosoziale Prozessbegleitung Art. 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten [Schlussformel] Inhalt BayStrAG Text gilt ab: 01.01.2017 Fassung: 13.12.2016 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Bayerisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung strafrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Strafrechtsausführungsgesetz – BayStrAG) Vom
- Dezember 2016 (GVBl. S. 345) BayRS 450-1-J Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: Art. 1 Subventionsstrafrecht Das Subventionsgesetz gilt auch für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) darstellen. Art. 2 Führungsaufsicht Aufsichtsstellen für Führungsaufsicht nach § 68a StGB sind bei den folgenden Landgerichten eingerichtet:
- Landgericht Augsburg für die Landgerichtsbezirke Augsburg, Kempten (Allgäu) und Memmingen,
- Landgericht Bamberg für den Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg,
- Landgericht Landshut für die Landgerichtsbezirke Deggendorf, Landshut und Passau,
- Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke Ingolstadt, München I und München II,
- Landgericht Nürnberg-Fürth für die Landgerichtsbezirke Ansbach und Nürnberg-Fürth,
- Landgericht Regensburg für die Landgerichtsbezirke Amberg, Regensburg und Weiden i.d. OPf.,
- Landgericht Traunstein für den Landgerichtsbezirk Traunstein. Art. 3 Psychosoziale Prozessbegleitung
(1)1 Auf schriftlichen Antrag wird als psychosozialer Prozessbegleiter anerkannt, wer
- die Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) erfüllt,
- über praktische Berufserfahrung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 PsychPbG von mindestens zwei Jahren verfügt und diese innerhalb der letzten acht Jahre erworben hat und
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 2 Der Antragsteller hat
- die für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und
- ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes beizubringen. 3 Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet; wiederholte Anerkennung ist möglich. 4 Sie kann, auch nachträglich, mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der geltenden Anforderungen sicherzustellen. 5 Wer nach den Sätzen 1 bis 4 anerkannt wurde, kann mit Namen, Kontaktdaten, Befristungsdatum und Angabe des örtlichen und opfergruppenspezifischen Tätigkeitsschwerpunkts in einer öffentlich zugänglichen Datei geführt werden.
(2)1 Auf schriftlichen Antrag des Anbieters wird eine Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PsychPbG als tauglich anerkannt, wenn
- sie nach Überzeugung der zuständigen Behörde nach Lehrinhalt, zeitlichem Umfang, Veranstaltungsform, Methodik und eingesetztem Lehrpersonal geeignet ist, die Teilnehmenden zur ordnungsgemäßen und fachgerechten Durchführung psychosozialer Prozessbegleitung nach Maßgabe der §§ 2 und 3 PsychPbG zu befähigen und
- der Anbieter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3)Zuständig für die Anerkennungen nach den Abs. 1 und 2 ist der Präsident des Oberlandesgerichts München.
(4)1 Wer durch ein anderes Land als psychosozialer Prozessbegleiter anerkannt wurde, darf auch in Bayern psychosoziale Prozessbegleitung vornehmen. 2 Bei der Anerkennung einer Person nach Abs. 1 steht die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in einem anderen Land derjenigen nach Abs. 2 gleich. Art. 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2)Außer Kraft treten:
- die Führungsaufsichtsstellen-Verordnung (FAStellenV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 450-4-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom
- Juni 2012 (GVBl. S. 312) geändert worden ist, am
- Dezember 2016,
- das Bayerische Subventionsgesetz (BaySubvG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 453-1-W) veröffentlichten bereinigten Fassung am
- Dezember 2016,
- Art. 3 Abs. 6 mit Ablauf des
- Dezember 2017,
- Art. 3 Abs. 5 mit Ablauf des
- Dezember
- München, den
- Dezember 2016 Der Bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer