Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung Ärzte (TV Corona-Sonderzahlung Ärzte) vom
- August 2022 (§§ 1–3) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung Ärzte (TV Corona-Sonderzahlung Ärzte) vom
- August 2022 (§§ 1–3) § 1 Geltungsbereich § 2 Einmalige Corona-Sonderzahlung § 3 Inkrafttreten [Schlussformel] Inhalt Text gilt ab: 25.08.2022 Fassung: 25.08.2022 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung Ärzte (TV Corona-Sonderzahlung Ärzte) vom
- August 2022 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ... andererseits wird Folgendes vereinbart: § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend Ärzte genannt), die am
- August 2022 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) fallen. § 2 Einmalige Corona-Sonderzahlung
(1)Ärzte, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt (Entgelt) für Dezember 2022 ausgezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis am
- August 2022 bestanden und in der Zeit vom
- Januar 2021 bis zum
- August 2022 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Protokollerklärungen zu Absatz 1:
- 1 Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. 2 Es handelt sich um eine Leistung des Arbeitgebers zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes.
- Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 und § 29 TV-Ärzte genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absätze 2 und 3 TV-Ärzte), auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird.
- Einem Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V, Verletztengeld nach § 45 SGB VII, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI oder Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
- Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(2)1 Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt 4.500 Euro. 2 § 24 Absatz 2 TV-Ärzte gilt entsprechend. 3 Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am
- August
- 4 Sofern an diesem Tag das Arbeitsverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.
(3)Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. § 3 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt am 25. August 2022 in Kraft. Berlin, den 25. August 2022