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UmlegAusschV: Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten (Umlegungsausschussverordnung – UmlegAusschV) V

UmlegAusschV: Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten (Umlegungsausschussverordnung – UmlegAusschV) Vom

  1. Januar 1961 (BayRS III S. 483) BayRS 2130-1-B (§§ 1–7) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten (Umlegungsausschussverordnung – UmlegAusschV) Vom
  2. Januar 1961 (BayRS III S. 483) BayRS 2130-1-B (§§ 1–7) § 1 Bildung des Umlegungsausschusses § 2 Zusammensetzung des Umlegungsausschusses § 3 Amtszeit der Mitglieder des Umlegungsausschusses § 4 Grundsätze für die Tätigkeit des Umlegungsausschusses § 5 Auflösung des Umlegungsausschusses § 6 Vorverfahren § 7 Inkrafttreten Inhalt UmlegAusschV Text gilt ab: 01.11.2014 Fassung: 18.01.1961 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten (Umlegungsausschussverordnung – UmlegAusschV) Vom
  3. Januar 1961 (BayRS III S. 483) BayRS 2130-1-B Vollzitat nach RedR: Umlegungsausschussverordnung (UmlegAusschV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2130-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom
  4. September 2014 (GVBl. S. 411) geändert worden ist Auf Grund von §§ 46 Abs. 2 und 155 des Bundesbaugesetzes (BBauG) 1) und Art. 25 Abs. 1 Nr. 3 des Kostengesetzes 2) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: 1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 213-1 2) [Amtl. Anm.:] Nunmehr Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Kostengesetzes, BayRS 2013-1-1-F § 1 Bildung des Umlegungsausschusses

(1)1 Ordnet die Gemeinde eine Umlegung an, so hat sie einen Umlegungsausschuß zu bilden, sofern nicht die Befugnis der Gemeinde zur Durchführung der Umlegung auf eine andere geeignete Behörde übertragen wird. 2 Dem Umlegungsausschuss kann auch die Durchführung vereinfachter Umlegungen übertragen werden, sofern nicht die Befugnis der Gemeinde auf eine andere geeignete Behörde übertragen wird.
(2)1 Der Umlegungsausschuß führt die Umlegung durch. 2 Zu den Aufgaben des Umlegungsausschusses gehören nicht Zustellungen, Bekanntmachungen, die Auslegung von Karten und Verzeichnissen und ähnliche Geschäfte. § 2 Zusammensetzung des Umlegungsausschusses
(1)1 Der Umlegungsaussschuß besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. 2 Von den weiteren Mitgliedern muß
  1. eines dem Gemeinderat angehören,
  2. eines ein Beamter oder eine Beamtin sein oder gewesen sein, der oder die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzt und grundsätzlich mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne hat oder hatte,
  3. eines ein Beamter oder eine Beamtin mit der Befähigung zum Richteramt sein oder gewesen sein,
  4. eines ein Sachverständiger in der Bewertung von Grundstücken sein oder ein Bausachverständiger, der auf dem Gebiete des Baurechts, insbesondere der Bauleitplanung erfahren ist.
(2)1 Der Gemeinderat kann abweichend von Absatz 1 beschließen, daß der Umlegungsausschuß aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern besteht. 2 Von den weiteren Mitgliedern müssen dann
  1. zwei dem Gemeinderat angehören,
  2. eines ein Beamter oder eine Beamtin sein oder gewesen sein, der oder die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzt und grundsätzlich mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne hat oder hatte,
  3. eines ein Beamter oder eine Beamtin mit der Befähigung zum Richteramt sein oder gewesen sein,
  4. eines Sachverständiger in der Bewertung von Grundstücken sein,
  5. eines Bausachverständiger sein, der auf dem Gebiet des Baurechts, insbesondere der Bauleitplanung erfahren ist.
(3)1 Den Vorsitz führt der erste Bürgermeister oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter. 2 Mit Einverständnis des ersten und der weiteren Bürgermeister kann durch Beschluß des Gemeinderats auch ein weiterer Bürgermeister oder ein anderes Gemeinderatsmitglied zum Vorsitzenden bestimmt werden. 3 In diesem Fall hat der Gemeinderat aus seiner Mitte auch einen oder mehrere Stellvertreter zu bestimmen.
(4)1 Die weiteren Mitglieder des Umlegungsausschusses bestimmt der Gemeinderat durch Beschluß. 2 Er hat für jedes Mitglied einen oder mehrere Vertreter zu bestimmen, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen, wie das Mitglied, zu dessen Vertretung sie bestimmt sind. § 3 Amtszeit der Mitglieder des Umlegungsausschusses 1 Führt der erste Bürgermeister den Vorsitz, so gehört er für die Dauer seiner Amtszeit dem Umlegungsausschuß an. 2 Gemeinderatsmitglieder, die dem Umlegungsausschuß als Vorsitzender, als weiteres Mitglied oder als deren Stellvertreter angehören, bleiben im Amt, bis der neugewählte Gemeinderat ihre Nachfolger bestimmt hat. 3 Die Amtsdauer der übrigen Mitglieder beträgt drei Jahre. § 4 3) Grundsätze für die Tätigkeit des Umlegungsausschusses
(1)1 Der Umlegungsausschuß entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. 2 Er ist an Weisungen nicht gebunden.
(2)1 Der Umlegungsausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. 2 Zu den Sitzungen können weitere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden. 3 Im übrigen gilt Art. 55 Abs. 2 der Gemeindeordnung 4) entsprechend.
(3)Der Umlegungsausschuß kann die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 des Baugesetzbuchs (BauGB) 1) von geringer Bedeutung einer Stelle übertragen, die seine Entscheidungen vorbereitet. 1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 213-1 3) [Amtl. Anm.:] § 4 Abs. 3 angefügt mit Wirkung vom
  1. Januar 1983 durch Verordnung vom
  2. Januar 1983 (GVBl. S. 3) 4) [Amtl. Anm.:] BayRS 2020-1-1-I § 5 Auflösung des Umlegungsausschusses Der Gemeinderat kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. § 6 Vorverfahren
(1)Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs 1) erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) von der Stelle nachgeprüft worden ist, die ihn erlassen hat.
(2)§ 68 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, §§ 69 bis 73, 75 und 80 der Verwaltungsgerichtsordnung 5) gelten entsprechend. 1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 213-1 5) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 340-1 § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1961 in Kraft 6) . 6) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 18. Januar 1961 (GVBl. S. 27)

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