StAErmPV: Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft – StAErmPV) Vom 21. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 4) BayRS 300-1-2-J (§§ 1–4) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft – StAErmPV) Vom 21. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 4) BayRS 300-1-2-J (§§ 1–4) § 1 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft § 2 Beamte auf Probe § 3 Lebensmittelüberwachung und Überwachung von Anbauvereinigungen § 4 Inkrafttreten [Schlussformel] Inhalt StAErmPV Text gilt ab: 01.07.2024 Fassung: 21.12.1995 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft – StAErmPV) Vom 21. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 4) BayRS 300-1-2-J Vollzitat nach RedR: Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft (StAErmPV) vom 21. Dezember 1995 (GVBl. S. 1996 S. 4, BayRS 300-1-2-J), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 155) geändert worden ist Auf Grund des § 152 Abs. 2 Sätze 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl I S. 1077), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBl I S. 818) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz vom 17. Februar 1987 (GVBl S. 33, BayRS 300-1-3-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1995 (GVBl S. 304), erläßt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung: § 1 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft 1 Die – männlichen und weiblichen – Angehörigen folgender Beamten- und Tarifgruppenbeschäftigten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft: 1. bei der Bundesfinanzverwaltung
- a)Prüfungsdienst Oberregierungsräte 1) Regierungsoberräte 1) Regierungsräte 1) Zolloberamtsräte 1) Zollamtsräte 1) Zollamtmänner Zolloberinspektoren Zollinspektoren 2) Zollbetriebsinspektoren Zollhauptsekretäre Zollobersekretäre 3) Zollsekretäre 3) ,
- b)Kontrolleinheiten der Hauptzollämter Regierungsdirektoren 1) Oberregierungsräte 1) Regierungsoberräte 1) Regierungsräte 1) Zolloberamtsräte 1) Regierungsoberamtsräte 1) Zollamtsräte 1) Regierungsamtsräte 1) Zollamtmänner Regierungsamtmänner Zolloberinspektoren Regierungsoberinspektoren Zollinspektoren 2) Regierungsinspektoren 2) Zollbetriebsinspektoren Zollschiffsbetriebsinspektoren Zollamtsinspektoren Regierungsamtsinspektoren Zollschiffsamtsinspektoren Zollhauptsekretäre Regierungshauptsekretäre Zollschiffshauptsekretäre Zollobersekretäre 3) Regierungsobersekretäre 3) Zollschiffsobersekretäre 3) Zollsekretäre 3) Regierungssekretäre 3) Zollschiffssekretäre 3) ,
- c)Grenzabfertigungsdienst Regierungsdirektoren 1) Oberregierungsräte 1) Regierungsoberräte 1) Regierungsräte 1) Zolloberamtsräte 1) Zollamtsräte 1) Zollamtmänner Zolloberinspektoren Zollinspektoren 2) Zollbetriebsinspektoren Zollamtsinspektoren Zollhauptsekretäre Zollobersekretäre 3) Zollsekretäre 3) , 2. bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst –) Forstoberamtsräte Forstamtsräte Forstamtmänner Forstoberinspektoren Forstinspektoren Forstamtsinspektoren Forsthauptsekretäre Forstobersekretäre 3) Forstsekretäre 3) Forstassistenten 3) – als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst – sowie andere Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst – die, ohne Beamte zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen 4) , 3. bei bayerischen Behörden
- a)bei der Polizei
- aa)Kriminalpolizei Leitende Kriminaldirektoren 1) Kriminaldirektoren 1) Kriminaloberräte 1) Kriminalräte 1) Erste Kriminalhauptkommissare Kriminalhauptkommissare Kriminaloberkommissare Kriminalkommissare Kriminalhauptmeister Kriminalobermeister Kriminalmeister,
- bb)Uniformierte Polizei Leitende Polizeidirektoren 1) Polizeidirektoren 1) Polizeioberräte 1) Polizeiräte 1) Erste Polizeihauptkommissare Polizeihauptkommissare Polizeioberkommissare Polizeikommissare Polizeihauptmeister Polizeiobermeister Polizeimeister,
- b)bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts
- aa)Forst- und Jagdverwaltung Forsträte 5) Forstamtsräte Forstamtmänner Forstoberinspektoren Forstinspektoren Forsthauptsekretäre Forstobersekretäre 3) Forstsekretäre 3) als Forstvollzugsbeamte im Außendienst,
- bb)Fischereiverwaltung Regierungsdirektoren Landwirtschaftsdirektoren Oberregierungsräte Landwirtschaftsoberräte Regierungsräte Landwirtschaftsräte Regierungsamtsräte Landwirtschaftsamtsräte Regierungsamtmänner Landwirtschaftsamtmänner Regierungsoberinspektoren Landwirtschaftsoberinspektoren Regierungsinspektoren Landwirtschaftsinspektoren als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst,
- c)bei den Bergämtern der Regierungen Leitende Bergdirektoren Bergdirektoren Bergoberräte Bergräte Technische Amtsräte Technische Amtmänner Technische Oberinspektoren. 2 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten oder Tarifbeschäftigten, soweit diese berechtigt sind, im Freistaat Bayern polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. 1) [Amtl. Anm.:] Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten. 2) [Amtl. Anm.:] Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe tätig gewesen sind. 3) [Amtl. Anm.:] Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. 4) [Amtl. Anm.:] Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind oder das 21. Lebensjahr vollendet haben und ohne abgeschlossene Laufbahnprüfung mindestens vier Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind. 5) [Amtl. Anm.:] Sofern sie nicht in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind. § 2 Beamte auf Probe Beamte auf Probe stehen den Beamten auf Lebenszeit gleich, Beamte auf Probe mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene jedoch nur, sofern sie ihre Qualifikationsprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in der Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind. § 3 Lebensmittelüberwachung und Überwachung von Anbauvereinigungen 1 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind ferner die Verwaltungsangehörigen, die mit der Lebensmittelüberwachung im Außendienst beschäftigt sind, sofern sie mindestens zwei Jahre im Dienst dieser Verwaltung tätig sind. 2 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die Verwaltungsangehörigen des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, sofern sie im Außendienst bei Lebensmittelkontrollen oder bei der Überwachung von Anbauvereinigungen im Sinne des Konsumcannabisgesetzes eingesetzt werden und mindestens zwei Jahre im Dienst der Verwaltung im Bereich gesundheitlicher Verbraucherschutz und Veterinärwesen tätig sind. 3 Soweit nach den Sätzen 1 und 2 Angestellte tätig werden sollen, müssen diese im öffentlichen Dienst stehen und das 21. Lebensjahr vollendet haben. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. München, den 21. Dezember 1995 Bayerisches Staatsministerium der Justiz Hermann Leeb, Staatsminister