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Gesetz über den Bayerischen Verdienstorden Vom 11. Juni 1957 (BayRS II S. 174) BayRS 1132-1-S (Art. 1–9)

Gesetz über den Bayerischen Verdienstorden Vom 11. Juni 1957 (BayRS II S. 174) BayRS 1132-1-S (Art. 1–9) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Gesetz über den Bayerischen Ve

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  1. Juni 1957 (BayRS II S. 174) BayRS 1132-1-S (Art. 1–9) Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Inhalt Text gilt ab: 01.01.2000 Fassung: 11.06.1957 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Gesetz über den Bayerischen Verdienstorden Vom
  2. Juni 1957 (BayRS II S. 174) BayRS 1132-1-S Vollzitat nach RedR: Gesetz über den Bayerischen Verdienstorden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1132-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch § 5 des Gesetzes vom
  3. Dezember 1999 (GVBl. S. 521) geändert worden ist Art. 1 1 Als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für hervorragende Verdienste um den Freistaat Bayern und das bayerische Volk wird der Bayerische Verdienstorden geschaffen. 2 Er wird an Männer und Frauen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit in einer Klasse verliehen. Art. 2

(1)1 Das Ordenszeichen hat die Form eines „Malteserkreuzes“, dessen Arme auf Vorder- und Rückseite weiß emailliert und mit einem schmalen blauen Emailrand versehen sind. 2 Das Mittelstück ist ein rundes, golden bordiertes Medaillon, das auf der Vorderseite das bayerische Rautenwappen und auf der Rückseite den bayerischen Löwen in Gold auf schwarzem Emailgrund aufweist.
(2)Das Ordenskreuz wird an einem fünfmal gestreiften, gewässerten weiß-blauen Bande um den Hals getragen.
(3)An Stelle des Ordenskreuzes kann eine weiß-blaue Rosette auf der linken oberen Brustseite getragen werden. Art. 3
(1)Die Gesamtzahl der Ordensinhaber soll nicht höher als zweitausend sein.
(2)Scheidet ein Beliehener durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann diese entsprechend ergänzt werden. Art. 4
(1)Der Orden wird vom Ministerpräsidenten verliehen.
(2)Der Ministerpräsident erhält den Orden bei seinem Amtsantritt. Art. 5 Vorschlagsberechtigt sind der Ministerpräsident und für ihre Geschäftsbereiche die Staatsminister. Art. 6
(1)Die Vorschläge werden von einem Ordensbeirat geprüft und mit seiner Empfehlung dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung unterbreitet.
(2)Der Ordensbeirat besteht aus dem Präsidenten des Landtags und dem Mitglied der Staatsregierung, welches den Ministerpräsidenten vertritt. Art. 7 1 Der Beliehene erhält eine Urkunde über die Verleihung. 2 Diese wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht. Art. 8 1 Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Staatsregierung in einem Ordensstatut 1) . 2 Dieses enthält auch Vorschriften über den Entzug des Ordens bei Unwürdigkeit des Inhabers. 1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132-1-1-S Art. 9 Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft 2) . 2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 11. Juni 1957 (GVBl. S. 119)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.