Erlass über das Ordensstatut des Bayerischen Verdienstordens
- August 1957 (BayRS II S. 174) BayRS 1132-1-1-S (§§ 1–6) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Erlass über das Ordensstatut des Bayerischen Verdienstordens
- August 1957 (BayRS II S. 174) BayRS 1132-1-1-S (§§ 1–6) § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 Inhalt Text gilt ab: 01.01.1983 Fassung: 31.08.1957 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Erlass über das Ordensstatut des Bayerischen Verdienstordens
- August 1957 (BayRS II S. 174) BayRS 1132-1-1-S Vollzitat nach RedR: Erlaß über das Ordensstatut des Bayerischen Verdienstordens in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1132-1-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung Auf Grund des Art. 8 des Gesetzes über den Bayerischen Verdienstorden 1) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgendes Ordensstatut: 1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132-1-S § 1
(1)1 Die Vorschläge auf Verleihung des Ordens sind der Staatskanzlei zuzuleiten. 2 Sie enthalten:
- Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf im Zeitpunkt des Vorschlags und Anschrift sowie einen kurzen Lebenslauf des Vorgeschlagenen;
- Angaben über in- und ausländische Auszeichnungen, Titel und Ehrenstellungen des Vorgeschlagenen;
- eine ausführliche Begründung des Vorschlags.
(2)Die Staatskanzlei legt die Vorschläge mit ihrer Stellungnahme dem Ordensbeirat vor. § 2 1 Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. 2 Sie ist mit dem großen Staatssiegel zu versehen. 3 Abschriften des Gesetzes über den Bayerischen Verdienstorden 1) und dieses Erlasses sind ihr angeheftet. 1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132-1-S § 3 Der Orden wird nach näherer Anordnung des Ministerpräsidenten durch ihn selbst oder in seinem Auftrag ausgehändigt. § 4
(1)Von der Staatskanzlei wird über alle mit dem Orden Ausgezeichneten eine Ordensmatrikel geführt und zusammen mit allen auf den Orden bezüglichen Urkunden und Unterlagen im Ordensarchiv aufbewahrt.
(2)In der Ordensmatrikel sind die Ordensinhaber mit Namen und Anschrift unter Angabe des Tages der Verleihung vorgetragen. § 5
(1)1 Der Orden ist auf Vorschlag des Ordensbeirats abzuerkennen, wenn der Inhaber wegen einer auf ehrloser Gesinnung beruhenden Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. 2 Bei einer anderen rechtskräftigen Verurteilung kann der Orden dem Inhaber auf Vorschlag des Ordensbeirats aberkannt werden.
(2)Absatz 1 gilt auch, wenn einer der dort genannten Gründe bereits bei der Verleihung vorgelegen hat, aber erst nachträglich bekanntgeworden ist.
(3)1 Die Aberkennung des Ordens wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen. 2 Das Ordenskreuz und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall an die Staatskanzlei zurückzugeben. § 6 Der Erlaß tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft 2) . 2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 31. August 1957 (GVBl. S. 186)