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Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung Vom

  1. Juli 1999 (GVBl. S. 349) BayRS 800-21-24-I (§§ 1–4) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung Vom
  2. Juli 1999 (GVBl. S. 349) BayRS 800-21-24-I (§§ 1–4) § 1 Gemeinsame Ausbildung § 2 Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan § 3 Übergangsregelung § 4 In-Kraft-Treten [Schlussformel] Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung – sachliche Gliederung – Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung – zeitliche Gliederung – Drittes Ausbildungsjahr Inhalt Text gilt ab: 01.08.1999 Fassung: 22.07.1999 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung Vom
  3. Juli 1999 (GVBl. S. 349) BayRS 800-21-24-I Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Berufsausbildung von Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung vom
  4. Juli 1999 (GVBl. S. 349, BayRS 800-21-24-I) Auf Grund von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A) und § 25 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsgesetzes vom
  6. August 1969 (BGBl I S. 1112), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom
  7. März 1998 (BGBl I S. 596), in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom
  8. Mai 1999 (BGBl I S. 1029), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung: § 1 Gemeinsame Ausbildung Die Ausbildung in den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung wird zusammengefasst. § 2 Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan

(1)Gegenstand der Berufsausbildung in dieser Fachrichtung sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:
  1. fallbezogene Rechtsanwendung,
  2. Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung),
  3. Kommunalrecht.
(2)Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Absatz 1 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. § 3 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung dieser Verordnung. § 4 In-Kraft-Treten
(1)Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
(2)Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung vom 5. Oktober 1984 (GVBl S. 439, BayRS 800-21-24-I), geändert durch Verordnung vom 25. Januar 1993 (GVBl S. 61, ber. S. 163), außer Kraft. München, den 22. Juli 1999 Bayerisches Staatsministerium des Innern Dr. Günther Beckstein, Staatsminister Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung – sachliche Gliederung – Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 Fallbezogene Rechtsanwendung
  1. a)Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen
  2. b)bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden
  3. c)Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten
  4. d)Entscheidungen begründen 2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung)
  5. a)örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen
  6. b)Anträge aufnehmen
  7. c)Bescheide erlassen
  8. d)sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen
  9. e)Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen
  10. f)Vollstreckungsarten unterscheiden
  11. g)Rechtsbehelfe prüfen 3 Kommunalrecht
  12. a)Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen und Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern
  13. b)Rechte und Pflichten von Bürgern und Einwohnern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen
  14. c)rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern
  15. d)bei der Vorbereitung von Sitzungen und dem Vollzug der Beschlüsse kommunaler Gremien mitwirken
  16. e)Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften erläutern
  17. f)Grundsätze der kommunalen Einnahmenbeschaffung anwenden
  18. g)Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen abgrenzen
  19. h)Wirtschaftsgrundsätze für gemeindliche Unternehmen beschreiben Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2) Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung – zeitliche Gliederung – Drittes Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen Betriebliche Organisation 1 Rechnungswesen, Lernziele b und e, 1 Kommunalrecht 2 zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1 Umweltschutz, 1 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, 1 Informations- und Kommunikationssysteme, 1 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d 1 fortzuführen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung) 2 zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe 1 Informations- und Kommunikationssysteme, 1 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g 1 fortzuführen.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition Fallbezogene Rechtsanwendung 2 zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe 1 , Informations- und Kommunikationssysteme, 1 Kommunikation und Kooperation, 1 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g, 1 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung) 2 fortzuführen. 1 [Amtl. Anm.:] Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten (Bund) vom 19. Mai 1999 (BGBl I S. 1029) 2 [Amtl. Anm.:] Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 dieser Verordnung

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.