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Vollzug der Verordnung über die Dienstwohnungen der Beamten (Dienstwohnungsvollzugsbekanntmachung - VollzBekDWV)

Vollzug der Verordnung über die Dienstwohnungen der Beamten (Dienstwohnungsvollzugsbekanntmachung - VollzBekDWV) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Vollzug der Verordnung über die Dienstwohnungen der Beamten (Dienstwohnungsvollzugsbekanntmachung - VollzBekDWV) Bereich erweitern

  1. Beginn und Ende des Dienstwohnungsverhältnisses Bereich erweitern
  2. Nutzung der Dienstwohnung Bereich erweitern
  3. Sonstige Bestimmungen
  4. Schlussbestimmungen Inhalt Text gilt ab: 01.01.2015 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Vollzug der Verordnung über die Dienstwohnungen der Beamten (Dienstwohnungsvollzugsbekanntmachung - VollzBekDWV) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom
  5. November 2014, Az. 24 - VV 2800 - 1/1 (FMBl. S. 171) (StAnz. Nr. 47) 2032.6-F Vollzug der Verordnung über die Dienstwohnungen der Beamten (Dienstwohnungsvollzugsbekanntmachung – VollzBekDWV) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom
  6. November 2014 Az.: 24 - VV 2800 - 1/1 Zum Vollzug der Verordnung über die Dienstwohnungen der Beamten (Dienstwohnungsverordnung – DWV) vom
  7. November 1997 (GVBl S. 866, BayRS 2030-2-30-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  8. März 2014 (GVBl S. 106), wird Folgendes erlassen:
  9. Beginn und Ende des Dienstwohnungsverhältnisses 1.1 Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses (zu § 4 DWV) 1 Der Dienstvorgesetzte kann die Beamten anweisen, eine angemessene Dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern ( Art. 74 BayBG ). 2 Auf die Belange schwerbehinderter Beamten oder Beamten mit schwerbehinderten Angehörigen ist Rücksicht zu nehmen. 3 Als Nebenbestimmung der Anweisung ist auf diese Bekanntmachung zu verweisen. 4 Der Dienstvorgesetzte veranlasst mit der Anweisung auch die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung nach § 6 DWV; dabei sind unabhängig vom Beschäftigungsumfang stets die vollen Bezüge anzusetzen. 5 Einrichtung und Zuweisung von Dienstwohnungen werden allein von dienstlichen Bedürfnissen bestimmt; ausschließlich fiskalische Gründe rechtfertigen keine Zuweisung (Art. 11 des Grundgesetzes, Art. 109 der Verfassung). 1.2 Ende des Dienstwohnungsverhältnisses (zu § 11 DWV) 1 Das Dienstwohnungsverhältnis ist status- und dienstpostenakzessorisch. 2 Es endet mit der Pensionierung, der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder mit dem Tod des Dienstwohnungsinhabers, im Übrigen mit Ende oder Aufhebung der Zuweisung z.B. wegen Umsetzung auf einen anderen Dienstposten oder Beurlaubung.
  10. Nutzung der Dienstwohnung 2.1 Übergabe der Dienstwohnung 1 Die Dienstwohnung muss sich bei Übergabe in einem zum ordnungsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand befinden und ist während der Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses in diesem Zustand zu erhalten. 2 Auf die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und des Innern, für Bau und Verkehr zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen in staatseigenen Dienstwohnungen vom
  11. Juni 2014 (FMBl S. 142) in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. 3 Über die Übergabe der Dienstwohnung hat die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle (vgl. Nr. 3.1) spätestens zu Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses eine Niederschrift zu fertigen; dem Dienstwohnungsinhaber ist eine Ausfertigung der Niederschrift sowie eine etwaige Hausordnung auszuhändigen. 4 Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:
  12. Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle,
  13. Beschäftigungsdienststelle,
  14. Lage der Dienstwohnung,
  15. Tag der Übergabe und des Einzugs,
  16. Ausstattung der Wohnung,
  17. festgestellte Mängel,
  18. Schlüsselübergabe,
  19. Zählerstände. 5 Sofern die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle entsprechende Vordrucke zur Verfügung stellt, sind diese zu verwenden. 2.2 Benutzung der Dienstwohnung 1 Die Dienstwohnungsinhaber sind verpflichtet, die Dienstwohnung nebst Zubehör pfleglich zu behandeln und sie nur zu Wohnzwecken zu benutzen. 2 Teile der Dienstwohnung dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Beschäftigungsdienststelle untervermietet oder zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden. 3 Die Einwilligung bedarf des Einvernehmens der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle sowie der Festsetzungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 2 DWV) und ist davon abhängig zu machen, dass die Begrenzung auf die höchste Dienstwohnungsvergütung ganz oder teilweise entfällt. 2.3 Veränderung der Dienstwohnung 1 Um-, An- und Einbauten sowie Änderungen der Ausstattung und Einrichtung sind nur mit schriftlicher Einwilligung der Beschäftigungsdienststelle im Einvernehmen mit der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle zulässig. 2 Die Dienstwohnungsinhaber haben auf Verlangen der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle bei der Rückgabe der Dienstwohnung Einrichtungen, mit denen sie die Dienstwohnung versehen haben, wegzunehmen und den früheren Zustand wieder herzustellen. 3 Soweit kein berechtigtes Interesse an der Wegnahme besteht, kann die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle wahlweise verlangen, dass die Einrichtungen in den Dienstwohnräumen gegen Wertersatz zurückgelassen werden. 2.4 Mängelanzeige Dienstwohnungsinhaber sind verpflichtet, Schäden an der Dienstwohnung der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2.5 Duldungspflichten bei Instandhaltung und Modernisierung 1 Dienstwohnungsinhaber haben Einwirkungen auf die Dienstwohnung zu dulden, die zur Instandhaltung der Dienstwohnräume oder des Gebäudes erforderlich sind. 2 Eine Minderung der Dienstwohnungsvergütung oder Schadenersatz ist nur bei erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit zulässig. 3 Um die Notwendigkeit von Instandsetzungsarbeiten festzustellen, sind die Beauftragten der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle berechtigt, die Dienstwohnräume nach vorheriger Ankündigung zu betreten. 4 Maßnahmen zur Verbesserung der Dienstwohnung oder sonstiger Teile des Gebäudes, zur Einsparung von Heizenergie oder Wasser sowie der Umgestaltung des Gebäudes haben Dienstwohnungsinhaber zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahmen für sie oder ihre Familien eine Härte bedeuten würden, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Dienstherrn nicht zu rechtfertigen ist. 2.6 Rücknahme 1 Der Dienstvorgesetzte veranlasst die Rücknahme der Dienstwohnung. 2 Bei der Rücknahme hat die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle eine Niederschrift entsprechend Nr. 2.1 zu erstellen, insbesondere sind Mängel und Beschädigungen festzuhalten, die von den bisherigen Bewohnern der Dienstwohnung zu vertreten sind. 3 Dienstwohnungsinhaber sind verpflichtet, die Dienstwohnräume bei Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses gereinigt zurückzugeben.
  20. Sonstige Bestimmungen 3.1 Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle 1 Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle (vgl. Art. 9a Abs. 2 Satz 2 des Haushaltsgesetzes 2005/2006) ist für die Aufsicht der Dienstwohnungen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Bei Wohnungen, die der Freistaat Bayern an Dritte verpachtet und für die Zwecke einer Nutzung als Dienstwohnung wieder angemietet hat, nehmen die jeweiligen Wohnungsunternehmen diese Aufgaben wahr. 3 Das Dienstwohnungsverhältnis zwischen Beschäftigungsdienststelle und Dienstwohnungsinhaber bleibt davon unberührt. 3.2 Hausordnung Für jedes Gebäude, in dem sich eine Dienstwohnung befindet, kann die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle bei Bedarf in Anlehnung an die bestehenden örtlichen Verhältnisse eine Hausordnung erlassen. 3.3 Wohnungsblatt Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle hat über jede Dienstwohnung und das Zubehör für das jeweilige Dienstwohnungsverhältnis ein Wohnungsblatt mit den objektbezogenen Daten (insbesondere Lage, Größe und Ausstattung, Zahl der Räume, Baujahr, örtlicher Netto-Mietwert, Betriebskostenvorauszahlung und Feststellungszeitpunkt) zu führen, dem ein maßstabsgetreuer Grundriss beizufügen ist.
  21. Schlussbestimmungen 1 Diese Bekanntmachung tritt am
  22. Januar 2015 in Kraft. 2 Mit Ablauf des
  23. Dezember 2014 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Verordnung über die Dienstwohnungen der Beamten vom
  24. November 1997 (FMBl S. 285, StAnz Nr. 50) außer Kraft. Lazik Ministerialdirektor

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.