Bekanntmachung über reisekosten- und umzugskostenrechtliche Abfindung der in den Dienst des Freistaates Bayern abgeordneten Beamten eines anderen Dienstherrn und der in den Dienst eines anderen Dienstherrn abgeordneten bayerischen Staatsbeamten - Bürgerservice Navigation Inhalt Text gilt ab: 08.11.1968 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Bekanntmachung über reisekosten- und umzugskostenrechtliche Abfindung der in den Dienst des Freistaates Bayern abgeordneten Beamten eines anderen Dienstherrn und der in den Dienst eines anderen Dienstherrn abgeordneten bayerischen Staatsbeamten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 8. November 1968, Az. P 1700 - 7 - 57 785 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 8. November 1968, Az. P 1700 - 7 - 57 785 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 8. November 1968, Az. P 1700 - 7 - 57 785 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 8. November 1968, Az. P 1700 - 7 - 57 785 (FMBl. S. 226) 2032.4-F Bekanntmachung über reisekosten- und umzugskostenrechtliche Abfindung der in den Dienst des Freistaates Bayern abgeordneten Beamten eines anderen Dienstherrn und der in den Dienst eines anderen Dienstherrn abgeordneten bayerischen Staatsbeamten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 8. November 1968 Az.: P 1700 - 7 - 57 785 P 1750 – 2/10 Nach § 17 Abs. 2, § 123 BRRG finden u. a. auf einen Beamten, der zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet wird, die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden reisekosten- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften Anwendung. Soweit der aufnehmende Dienstherr der Freistaat Bayern ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 BayBG das Gleiche. Danach gilt 1. für die Erstattung der Kosten der Dienstantrittsreise, die Gewährung des Trennungsgeldes während der Abordnung und die Gewährung von Umzugskostenvergütung für einen Umzug an den neuen Dienstort
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.