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Vollzug des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und dem Freistaat Bayern über die Erhaltung der Abmarkung der Landesgr

Obsah (7)Art. 1Art. 2Art. 3Art. 4Art. 7Art. 8Art. 11

Vollzug des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und dem Freistaat Bayern über die Erhaltung der Abmarkung der Landesgrenzen - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichni

Art. 1des Abkommens) Bereich erweitern 2.

Erfassung der Abmarkungsmängel (

Art. 2

des Abkommens) Bereich erweitern 3.

ständigkeit für die Behebung der Abmarkungsmängel (

Art. 3des Abkommens) 4.

Inangriffnahme der Arbeiten (

Art. 4des Abkommens) 5.

Einschaltung von

sätzlichen Grenzpunkten als Zwischenmarken zwischen Landesgrenzpunkten (

Art. 7Abs.

6 des Abkommens) Bereich erweitern 6. Niederschrift (

Art. 8des Abkommens) Bereich erweitern 7.

Kosten (

Art. 11des Abkommens) 8.

Schlussvorschrift Inhalt Text gilt ab: 01.06.1983 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) 2195-F Vollzug des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und dem Freistaat Bayern über die Erhaltung der Abmarkung der Landesgrenzen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom

  1. April 1983, Az. 71 - Vm 6000 - 25 100 (FMBl. S. 188) 2195–F Vollzug des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Baden‑Württemberg, Hessen und dem Freistaat Bayern über die Erhaltung der Abmarkung der Landesgrenzen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom
  2. April 1983 – Az.: 71 – Vm 6000 – 25100 –

m Vollzug des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Baden‑Württemberg, Hessen und dem Freistaat Bayern über die Erhaltung der Abmarkung der Landesgrenzen vom 23. Januar 1960 (MABl S. 137, FMBl S. 211) wird folgendes bestimmt: 1. Grenznachweise (

Art. 1

des Abkommens) Die bei den Vermessungsämtern vorhandenen Unterlagen über die Begehung, Abmarkung und Vermessung der Landesgrenzen in Form von Niederschriften, Brouillons, Rissen, Koordinatenverzeichnissen usw. sowie die weiterhin anfallenden und die gemäß Art. 10 des Abkommens vom Nachbarland erhaltenen Vermessungsschriften (Risse und Niederschriften) sind bei den Unterlagen der betreffenden Gemarkung einzunumerieren und

verwahren. 2. Erfassung der Abmarkungsmängel (

Art. 2

des Abkommens) 2.1 Abmarkungsmängel sind nur dann

erfassen, wenn sie den Vermessungsämtern bekannt werden oder wenn deren Behebung beantragt ist. Von einer systematischen Erfassung ist abzusehen. Vermessungen

r Behebung von Abmarkungsmängeln der Landesgrenzen von Amts wegen, d.h. ohne Verbindung mit einer besonders beantragten Teilungs- oder Grenzvermessung, sind erst bei Inangriffnahme der Arbeiten in die Vormerkungskartei einzutragen. 2.2 Wenn in einem Abschnitt der Landesgrenze eine gemeinsame Grenzbegehung erforderlich erscheint, ist dem Staatsministerium der Finanzen auf dem Dienstweg

berichten. 3.

ständigkeit für die Behebung der Abmarkungsmängel (

Art. 3

des Abkommens) 3.1 Feldgeschworene dürfen Abmarkungsmängel der Landesgrenze nicht selbständig beheben. 3.2 Abmarkungsmängel in einem Abschnitt der Landesgrenze, der als Grenze eines Flurbereinigungsgebiets festgesetzt ist, werden auf Veranlassung der, Flurbereinigungsdirektion von dem örtlich

ständigen Vermessungsamt behoben. 4. Inangriffnahme der Arbeiten (

Art. 4

des Abkommens) Die Ausführung von umfangreichen Grenzabmarkungen, bei denen im Einzelfall mehr als 10 Landesgrenzpunkte abzumarken sind, bedarf der vorherigen

stimmung der Bezirksfinanzdirektion. 5. Einschaltung von

sätzlichen Grenzpunkten als Zwischenmarken zwischen Landesgrenzpunkten (

Art. 7Abs.

6 des Abkommens) Bisher noch nicht unmittelbar in der Landesgrenze abgemarkte Grenzpunkte sind nur im Fall ihrer notwendigen Neuabmarkung in die Landesgrenze

versetzen. 6. Niederschrift (

Art. 8

des Abkommens) 6.1 Die für das bayerische Vermessungsamt bestimmte Ausfertigung der gemeinsamen Niederschrift über die Behebung von Abmarkungsmängeln der Landesgrenze gilt jeweils als Abmarkungsprotokoll im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Abmarkungsgesetz. 6.2 Die Niederschriften müssen hierzu außer den nach Art. 8 des Abkommens geforderten Angaben enthalten: – Name und Anschrift der beiderseits beteiligten Grundstückseigentümer und Angaben über ihre Anwesenheit oder Vertretung, Namen der anwesenden Feldgeschworenen, – Name der nach Art. 6 Abs. 2 des Abkommens verständigten Gemeinden und Behörden sowie Name, Amtsbezeichnung und Amtseigenschaft der sie vertretenden Personen, – Erklärung der beteiligten Grundstückseigentümer über die Anerkennung der Abmarkung oder ihre Einwendungen und die hierzu ergangenen Entscheidungen, – Vereinbarungen über die Kostenfrage, sofern veranlasst, – Vermerk, dass die Niederschrift vorgelesen, genehmigt und unterschrieben wurde, – Ort und Datum der Ausfertigung der Niederschrift, – Unterschriften der anwesenden beiderseits beteiligten Grundstückseigentümer oder deren Vertreter, der anwesenden Feldgeschworenen sowie der ausführenden Beamten mit Angabe ihrer Amtsbezeichnung. 6.3 Um die Beweiskraft

gewährleisten, muss die Niederschrift mit dokumentensicheren Schreibmitteln geschrieben werden und darf keine äußeren Mängel, wie Ergänzungen am Rand oder zwischen den Zeilen, Durchstreichungen oder Rasuren, aufweisen. Im Text dürfen keine größeren Zwischenräume leer bleiben. 6.4 Wenn ein Abmarkungsmangel der Landesgrenze durch das Katasteramt/Vermessungsamt des Nachbarlandes gemäß Art. 3 Abs. 2 des Abkommens einseitig behoben worden ist, ist den beteiligten Eigentümern der auf bayerischer Seite angrenzenden Grundstücke nach Eingang der Vermessungsschriften (Art. 10 des Abkommens) durch das

ständige bayerische Vermessungsamt ein Abmarkungsbescheid

erteilen. Bei der einseitigen Behebung von Abmarkungsmängeln durch ein bayerisches Vermessungsamt wird den abwesenden und nicht vertretenen sowie den die Anerkennung der Abmarkung verweigernden Eigentümern ein Abmarkungsbescheid erteilt. Besteht die Abmarkung nur in der Einschaltung von Grenzzeichen in die bestehende Landesgrenze, wird eine Abmarkungsnachricht übermittelt. 7. Kosten (

Art. 11

des Abkommens) 7.1 Die Aufwendungen für die Beschaffung und den Transport der Landesgrenzsteine sowie sonstiger Grenzmarken an der Landesgrenze (Sachkosten) werden aus Mitteln des Kap. 06 21 Tit. 522 31 bezahlt. Die Aufwendungen für das Einbringen und das Kennzeichen der Landesgrenzsteine sowie für das Einbringen und das Kennzeichen sonstiger Grenzmarken an der Landesgrenze durch Feldgeschworene und nicht amtliche Hilfskräfte (Personalkosten) werden aus Mitteln des Kap. 06 22 Tit. 426 01 bestritten. 7.2 Die Beschaffung der Grenzsteine sowie deren Verteilung und ggf. Lagerung wird zweckmäßig durch die Bezirksfinanzdirektion veranlasst. Bei beabsichtigten umfangreichen Grenzabmarkungen haben die beteiligten Bezirksfinanzdirektionen die für den Vollzug von Art. 11 Satz 2 des Verwaltungsabkommens erforderlichen Beschaffungsmaßnahmen mit dem Bayerischen Landesvermessungsamt sowie mit dem Landesvermessungsamt des betreffenden Nachbarlandes vorher abzusprechen. 7.3 Werden in Verbindung mit einer die Landesgrenze berührenden Teilungs‑ oder Grenzvermessung auch Abmarkungsmängel an der Landesgrenze behoben, so sind die dafür entstehenden Abmarkungskosten (Sachkosten und Personalkosten) auf die Staatskasse

übernehmen.

  1. Schlussvorschrift Diese Bekanntmachung tritt am
  2. Juni 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung

m Vollzug des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Baden‑Württemberg, Hessen und dem Freistaat Bayern über die Erhaltung der Abmarkung der Landesgrenzen vom 22. August 1961 (FMBl S. 1219) außer Kraft. I. A. Dr. Mayer Ministerialdirektor

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.