← Deutschland

Durchführung der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (AzV)

Durchführung der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (AzV) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Durchführung der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (AzV)

  1. Vorbemerkung
  2. Geltung der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen Bereich erweitern
  3. Sonderregelungen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Bereich erweitern
  4. Ausnahmen von der gleitenden Arbeitszeit im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Bereich erweitern
  5. In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten Inhalt Text gilt ab: 31.10.2012 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) 2030.5.1-J Durchführung der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (AzV) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom
  6. März 2006, Az. 2043 - IV - 11121/05 (JMBl. S. 49) Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Durchführung der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (AzV) vom
  7. März 2006 (JMBl. S. 49), die durch Bekanntmachung vom
  8. Dezember 2012 (JMBl. 2013 S. 2) geändert worden ist
  9. Vorbemerkung Zur Durchführung der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom
  10. Juli 1995 (GVBl S. 409), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom
  11. Januar 2011 (GVBl S. 12), trifft das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für seinen Geschäftsbereich folgende ergänzende Regelungen:
  12. Geltung der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen Für die Regelung der gleitenden Arbeitszeit bei den Justizbehörden gelten grundsätzlich die Bestimmungen in Abschnitt 10 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom
  13. Juli 2009 (FMBl S. 190, StAnz Nr. 35) in der jeweils geltenden Fassung.
  14. Sonderregelungen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz 3.1 Die Präsidentinnen / Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwältinnen / Generalstaatsanwälte werden jeweils ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 AzV Beginn und Ende der Präsenzzeit festzulegen, hierzu weitere Regelungen zu treffen und Ausnahmen von § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 AzV zuzulassen. 3.2 Die Übertragung von Arbeitszeitguthaben über den Abrechnungszeitraum hinaus wird auf höchstens 70 Stunden begrenzt (§ 7 Abs. 5 Satz 3 AzV).
  15. Ausnahmen von der gleitenden Arbeitszeit im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz 4.1 Von der Ableistung der täglichen Arbeitszeit im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AzV sind die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei den Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften ausgenommen. 4.2 Für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare gilt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern und der bayerischen Rechtsanwaltskammern über die Ausbildung der Rechtsreferendare vom
  16. April 2005 (JMBl S. 57), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom
  17. Oktober 2007 (JMBl S. 145).
  18. In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten 5.1 Diese Bekanntmachung tritt am
  19. April 2006 in Kraft. 5.2 Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung der Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (AzV) vom
  20. Oktober 1996 (JMBl S. 158) außer Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.