r Einforderungs- und Beitreibungsanordnung - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Ergänzende Bestimmungen
r Einforderungs- und Beitreibungsanordnung 1.
EBAO: 2.
5, § 11 Abs. 2, § 16 EBAO: 3.
EBAO: Bereich erweitern 4.
, 7, 9, 13, 14 EBAO: 5.
4 und § 8 Abs. 1 EBAO: 6.
, 10 EBAO: 7.
EBAO Text gilt ab: 01.08.2006 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) 3122.1-J Ergänzende Bestimmungen
r Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (ErgEBAO) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 22. Juni 2006, Az. 4300 - II - 787/05 (JMBl. S. 94) 1.
O und der mit ihnen einzuziehenden Verfahrenskosten gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen. 2.
5, § 11 Abs. 2, § 16 EBAO: § 1 Abs. 5, § 11 Abs. 2 und § 16 EBAO sind nicht anzuwenden, soweit Gerichtskosten in Strafsachen oder in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten bei den Staatsanwaltschaften anzusetzen sind (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 3 GKG). Auch nach Lösung der Verbindung von Geldbetrag und Kosten sind die Gerichtskosten nicht der
ständigen Kasse
r Sollstellung
überweisen, sondern von der Staatsanwaltschaft selbst einzuziehen (vgl. § 1 der Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach der Justizbeitreibungsordnung <JBeitrOVBV> vom 17. Dezember 2004 - GVBl S. 585). 3.
2 ist die Zahlungsfrist (§ 3 Abs. 2 EBAO) nicht in der Kostenrechnung, sondern in der Zahlungsaufforderung (vgl. § 5 Abs. 1 EBAO) anzugeben. 4.
, 7, 9, 13, 14 EBAO: 4.1 Es sind die festgestellten Vordrucke
verwenden. 4.2 Zahlungsaufforderungen brauchen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 EBAO nicht unterschrieben
werden, wenn sie mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehen sind. 5.
4 und § 8 Abs. 1 EBAO: Wird
r Zahlung an die örtliche Gerichtszahlstelle aufgefordert, ist ein auf das Konto der Gerichtszahlstelle lautender Einzahlungsvordruck (Überweisungsauftrag/Zahlschein) beizufügen. An die Stelle der Kasse tritt die Gerichtszahlstelle. 6.
, 10 EBAO: Soweit die Vollstreckung durch bayerische Vollziehungsbeamte (Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamte der Justiz) vorgenommen wird, richtet sich die Ausführung der Vollstreckungsaufträge sowie die Ablieferung und Abrechnung der eingezogenen Beträge nach den Bestimmungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA), der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und der Dienstordnung für die Vollziehungsbeamten der Justiz (JVDO). 7.
EBAO: Bei der EDV- u nterstützten Beitreibung von Geldstrafen, Geldbußen und Kosten des Strafverfahrens (EDV - Geldstrafenvollstreckung) ist § 15 Abs. 1 Nr. 2 EBAO nicht anzuwenden, soweit die einbezogenen Strafen von bayerischen Gerichten ausgesprochen wurden.
r Strafvollstreckungsordnung und
r Einforderungs- und Beitreibungsanordnung vom 20. August 1987 (JMBl S. 112),
letzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. März 2001 (JMBl S. 71), außer Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.