Zust-AN-WKM: Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst Bereich erweitern
- Regelung der Dienstverhältnisse (Arbeitsverhältnisse) Bereich erweitern
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten [Schlussformel] Inhalt Zust-AN-WKM Text gilt ab: 01.07.2025 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) 2030-WK Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Zust-AN-WKM) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom
- November 2006, Az. A 3 - M 1321.4 - 8b/37 808 (KWMBl. I S. 361) Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Zust-AN-WKM) vom
- November 2006 (KWMBl. I S. 361), die zuletzt durch Bekanntmachung vom
- Juni 2025 (BayMBl. Nr. 273) geändert worden ist
- Regelung der Dienstverhältnisse (Arbeitsverhältnisse) 1.1 Hochschulbereich Zuständig für die Regelung der Dienstverhältnisse der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis Beschäftigten sind jeweils in ihrem beziehungsweise im festgelegten Dienstbereich 1.1.1 die Hochschulen Art. 31 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Art. 33 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes bleiben unberührt, 1.1.2 die Universitätsklinika jeweils für die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinn von Art. 15 Abs. 3 Nr. 4 des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes, 1.1.3 die Bayerische Akademie der Wissenschaften. 1.2 Übriger Geschäftsbereich 1.2.1 Zuständig für die Regelung der Dienstverhältnisse (Arbeitsverhältnisse) der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Entgeltgruppen 1 bis 14 TV-L sowie der sonstigen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis Beschäftigten sind – vorbehaltlich der Nrn. 1.2.2 und 1.2.3 – jeweils in ihrem beziehungsweise im festgelegten Dienstbereich 1.2.1.1 die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns auch im Dienstbereich der nachgeordneten Dienststellen, 1.2.1.2 die Bayerische Staatsbibliothek auch im Dienstbereich der nachgeordneten Dienststellen, 1.2.1.3 das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, 1.2.1.4 die Staatliche Museumsagentur Bayern auch im Dienstbereich der Staatlichen Museen und Sammlungen, 1.2.1.5 die Bayerischen Staatstheater, der Zentrale Dienst der Bayerischen Staatstheater und die Bayerische Theaterakademie, 1.2.1.6 das Zentralinstitut für Kunstgeschichte, 1.2.1.7 das Orff-Zentrum München, 1.2.1.8 die Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns, 1.2.1.9 das Staatsinstitut für Hochschulforschung und Hochschulplanung. 1.2.2 Bei den in Nrn. 1.2.1.1, 1.2.1.2 und 1.2.1.5 bis 1.2.1.9 genannten Dienststellen erstreckt sich die Zuständigkeit nach Nr. 1.2.1 über die dort angegebenen Entgeltgruppen hinaus bis einschließlich Entgeltgruppe 15 TV-L (ausgenommen Verwaltungsleiter und Verwaltungsleiterinnen beziehungsweise Direktoren und Direktorinnen). 1.2.3 Den gemäß Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 zuständigen Dienststellen obliegt darüber hinaus der verwaltungsmäßige Vollzug von Personalmaßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis einschließlich Entgeltgruppe 15 Ü. 1.3 Reisekostenrechtliche Zuständigkeiten Die reisekostenrechtlichen Zuständigkeitsregelungen der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (StMWK-Zuständigkeitsverordnung – ZustV-WKM) in der jeweils geltenden Fassung gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsprechend.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten 2.1 Diese Bekanntmachung tritt am
- Dezember 2006 in Kraft. 2.2 Mit Ablauf des
- Dezember 2006 treten die Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Zust-AN-WFKM) vom
- Februar 2002 (KWMBl. I S. 98) außer Kraft. Dr. Friedrich Wilhelm Rothenpieler Ministerialdirektor