GebV – in den Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, in denen an der Durchführung dieses Angebots ein besonderes öffentliches, insbesondere bildungspolitisches Interesse besteht. Das öffentliche Interesse daran, dass die Hochschulen ihrer Aufgabe gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG nachkommen, der Weiterbildung zu dienen und entsprechende Veranstaltungen anzubieten, reicht dafür nicht aus; es muss ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse gegeben sein (z.B. Lehrerfortbildung).
GebV – nach dem Aufwand der Hochschule für die speziellen Angebote des weiterbildenden Studiums sowie nach deren Bedeutung für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen. Zum Aufwand gehören insbesondere die für solche Veranstaltungen entstehenden anteiligen Personalkosten für Hochschulangehörige, Honorare, Kosten für Anmietungen, angemessene Mietwerte für hochschuleigene Räume samt anteiliger Bewirtschaftungskosten, Verbrauchsmaterial etc. Hierbei sind als Maßstab die marktüblichen Preise heranzuziehen, sofern es sich um Veranstaltungen handelt, die mit Veranstaltungen außeruniversitärer Träger konkurrieren. Das Entgelt darf nicht unter den Gebühren liegen, die für die gleichen Lehrveranstaltungen von Studierenden und Gaststudierenden nach Maßgabe der Hochschulgebührenverordnung erhoben werden. Die Höhe des Entgelts wird von der Hochschule festgesetzt. Über die Grundlagen für diese Entscheidung (voraussichtliche Teilnehmerzahl, anteilige Personalkosten, Sachkosten wie z.B. Verbrauchsmaterial, Mieten sowie sonstige Betriebskosten) sind –
GebV – Aufzeichnungen zu führen. Das vereinnahmte Entgelt steht den Hochschulen zu; dieses ist in erster Linie zur Finanzierung des weiterbildenden Studiums zu verwenden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.