VV-BayARV: Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder Bereich erweitern
- Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld Bereich erweitern
- Gekürzte Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder Bereich erweitern
- Inkrafttreten [Schlussformel] Anlagen Inhalt VV-BayARV Text gilt ab: 01.01.2026 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) 2032.4-F Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (Auslandsreisekostenbekanntmachung – VV-BayARV) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom
- April 2003, Az. 24 - P 1719 - 033 - 54 916/02 (FMBl. S. 143, ber. S. 172) (StAnz. Nr. 18, ber. Nrn. 29 und 30) Zitiervorschlag: Auslandsreisekostenbekanntmachung (VV-BayARV) vom
- April 2003 (FMBl. S. 143, ber. S. 172, StAnz. Nr. 18, ber. Nrn. 29 und 30), die zuletzt durch Bekanntmachung vom
- Dezember 2025 (BayMBl. Nr. 584) geändert worden ist Auf Grund des Art. 25 Nr. 3 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom
- April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F) erlässt das Staatsministerium der Finanzen zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Bayerische Auslandsreisekostenverordnung – BayARV) vom
- Dezember 2002 (GVBl S. 992) folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
- Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld 1.1 Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden in Höhe der aus der Anlage 1 ersichtlichen Beträge festgesetzt. 1.2 Die steuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen sind der Anlage 2 zu entnehmen.
- Gekürzte Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder 2.1 Besteht nach der Art des Dienstgeschäfts die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Kantine/eines Kasinos, beträgt das Auslandstagegeld 80 v.H. des in der Anlage 1 ausgewiesenen Betrages. 2.2 Bei eintägigen Auslandsdienstreisen sind die Auslandstagegelder nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Satz 3 BayARV zu bemessen. 2.3 1 Bei Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld 50 v.H. des in der Anlage 1 ausgewiesenen Betrages, höchstens jedoch 30 €. 2 Die Unterbringung in Gästewohnungen der Deutschen Botschaft in Moskau ist als amtlich unentgeltliche Unterkunft im Sinn des Art. 11 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) anzusehen, sodass bei Ablehnung Art. 11 Abs. 3 BayRKG zu beachten ist.
- Inkrafttreten 3.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am
- Mai 2003 in Kraft. 3.2 Mit Ablauf des
- April 2003 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom
- Dezember 2000 (FMBl 2001 S. 97) außer Kraft. Flaig Ministerialdirektor Anlagen Anlage 1: Übersicht über das ab
- Januar 2026 geltende Auslandstagegeld und Auslandsübernachtungsgeld Anlage 2: Übersicht über die ab
- Januar 2026 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland