← Deutschland

VV-BayARV: Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder

VV-BayARV: Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder Bereich erweitern

  1. Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld Bereich erweitern
  2. Gekürzte Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder Bereich erweitern
  3. Inkrafttreten [Schlussformel] Anlagen Inhalt VV-BayARV Text gilt ab: 01.01.2026 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) 2032.4-F Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (Auslandsreisekostenbekanntmachung – VV-BayARV) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom
  4. April 2003, Az. 24 - P 1719 - 033 - 54 916/02 (FMBl. S. 143, ber. S. 172) (StAnz. Nr. 18, ber. Nrn. 29 und 30) Zitiervorschlag: Auslandsreisekostenbekanntmachung (VV-BayARV) vom
  5. April 2003 (FMBl. S. 143, ber. S. 172, StAnz. Nr. 18, ber. Nrn. 29 und 30), die zuletzt durch Bekanntmachung vom
  6. Dezember 2025 (BayMBl. Nr. 584) geändert worden ist Auf Grund des Art. 25 Nr. 3 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom
  7. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F) erlässt das Staatsministerium der Finanzen zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Bayerische Auslandsreisekostenverordnung – BayARV) vom
  8. Dezember 2002 (GVBl S. 992) folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
  9. Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld 1.1 Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden in Höhe der aus der Anlage 1 ersichtlichen Beträge festgesetzt. 1.2 Die steuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen sind der Anlage 2 zu entnehmen.
  10. Gekürzte Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder 2.1 Besteht nach der Art des Dienstgeschäfts die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Kantine/eines Kasinos, beträgt das Auslandstagegeld 80 v.H. des in der Anlage 1 ausgewiesenen Betrages. 2.2 Bei eintägigen Auslandsdienstreisen sind die Auslandstagegelder nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Satz 3 BayARV zu bemessen. 2.3 1 Bei Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld 50 v.H. des in der Anlage 1 ausgewiesenen Betrages, höchstens jedoch 30 €. 2 Die Unterbringung in Gästewohnungen der Deutschen Botschaft in Moskau ist als amtlich unentgeltliche Unterkunft im Sinn des Art. 11 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) anzusehen, sodass bei Ablehnung Art. 11 Abs. 3 BayRKG zu beachten ist.
  11. Inkrafttreten 3.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am
  12. Mai 2003 in Kraft. 3.2 Mit Ablauf des
  13. April 2003 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom
  14. Dezember 2000 (FMBl 2001 S. 97) außer Kraft. Flaig Ministerialdirektor Anlagen Anlage 1: Übersicht über das ab
  15. Januar 2026 geltende Auslandstagegeld und Auslandsübernachtungsgeld Anlage 2: Übersicht über die ab
  16. Januar 2026 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.