Unfallverhütung in den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Unfallverhütung in den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern Bereich erweitern I. II. [Schlussformel] Inhalt Text gilt ab: 01.11.2005 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) 2030.8.1-F Unfallverhütung in den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Landtags – Landtagsamt, der Bayerischen Staatskanzlei, der Bayerischen Staatsministerien und des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom
- November 2005, Az. 25 - P 2007 - 002 - 40 895/05 (FMBl. S. 179) (StAnz. Nr. 45) Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Landtags – Landtagsamt, der Bayerischen Staatskanzlei, der Bayerischen Staatsministerien und des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Unfallverhütung in den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern vom
- November 2005 (FMBl. S. 179, StAnz. Nr. 45) I. Auf Grund von Art. 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 und Art. 86 des Bayerischen Beamtengesetzes sowie Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richtergesetzes erlassen der Bayerische Landtag – Landtagsamt, die Bayerische Staatskanzlei, die Bayerischen Staatsministerien und der Bayerische Oberste Rechnungshof folgende Bekanntmachung:
- In den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern sind bei der Beschäftigung von Beamtinnen/Beamten, Dienstanfängerinnen/Dienstanfängern und Richterinnen/Richtern die von der Vertreterversammlung der Bayerischen Landesunfallkasse beschlossenen und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Unfallverhütungsvorschriften, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden. Sie werden von der Bayerischen Landesunfallkasse, Ungererstraße 71, 80805 München, auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus stehen sie im Internet zur Verfügung und können unter der Adresse www.bayerluk.de eingesehen und im pdf-Format ausgedruckt werden.
- Den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, bei der Beschäftigung von Beamtinnen/Beamten und Dienstanfängerinnen/Dienstanfängern entsprechend zu verfahren. II. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom
- November 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Landtags – Landtagsamt, des Bayerischen Senats – Senatsamt, der Bayerischen Staatskanzlei, der Bayerischen Staatsministerien, des Bayerischen Obersten Rechnungshofes und der Staatlichen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung vom
- September 1991 (StAnz Nr. 39) außer Kraft. Bayerische Staatskanzlei Dr. Schön Ministerialdirektor Bayerisches Staatsministerium des Innern Schuster Ministerialdirektor Bayerisches Staatsministerium der Justiz Klotz Ministerialdirektor Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Wilhelm Ministerialdirektor Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Erhard Ministerialdirektor Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Weigert Ministerialdirektor Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Dr. Kormann Ministerialdirektor Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Lazik Ministerialdirektor Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten Adelhardt Ministerialdirektor Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Seitz Ministerialdirektor Bayerischer Oberster Rechnungshof Dr. Fischer – Heidlberger Präsident Bayerischer Landtag – Landtagsamt – Maicher Ministerialdirektor