Höchste Dienstwohnungsvergütung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Beschäftigte) des Freistaates Bayern - Bürgerservice Navigation Inhalt Text gilt ab: 01.01.2008 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Höchste Dienstwohnungsvergütung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Beschäftigte) des Freistaates Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. September 2006, Az. 25/24 - VV 2800 - 2 - 35 938/06 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. September 2006, Az. 25/24 - VV 2800 - 2 - 35 938/06 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. September 2006, Az. 25/24 - VV 2800 - 2 - 35 938/06 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. September 2006, Az. 25/24 - VV 2800 - 2 - 35 938/06 (FMBl. S. 182) (StAnz. Nr. 39) 2032.6-F Höchste Dienstwohnungsvergütung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Beschäftigte) des Freistaates Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. September 2006 Az.: 25/24 - VV 2800 - 2 - 35 938/06 geändert durch Bekanntmachung vom 28. September 2009 (FMBl S. 390) Für die Zuweisung von Dienstwohnungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) des Freistaates Bayern sowie für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung gilt Folgendes: 1. Es gelten die Bestimmungen des Arbeitgebers in der jeweiligen Fassung: Für am 31. Oktober 2006 bestehende Dienstwohnungsverhältnisse von BAT-Angestellten/MTArb-Arbeitern ergibt sich dies aus § 27 TVÜ-Länder, für am 31. Dezember 2007 bestehende Dienstwohnungsverhältnisse von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben aus § 17 TVÜ-Forst; insoweit gelten § 65 BAT, § 69 MTArb und § 36 MTW weiter. Für Dienstwohnungsverhältnisse, die nach dem 31. Oktober 2006 mit TV-L-Beschäftigten bzw. nach dem 31. Dezember 2007 mit Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben vereinbart werden, wird in den Arbeitsvertrag ein Passus aufgenommen, wonach hinsichtlich der Dienstwohnungsverhältnisse die Bestimmungen des Arbeitgebers in der jeweiligen Fassung gelten. 2. Die für die Nutzung der Dienstwohnung anzurechnende Dienstwohnungsvergütung darf danach den Betrag nicht übersteigen, der sich bei sinngemäßer, wirtschaftlicher Entsprechung der für die Beamten des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen ergibt (höchste Dienstwohnungsvergütung). Den der höchsten Dienstwohnungsvergütung zugrunde zu legenden monatlichen Dienstbezügen, die Grundgehalt, Familienzuschlag, die ständigen Zulagen sowie die Zuschüsse zum Grundgehalt bei Professoren umfassen, stehen gleich:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.