DFFV: Sachschadenersatz Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Sachschadenersatz Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung 1. Europaweite Ausschreibung, Neuabschluss der Verträge 2. Versicherungsschutz aus der DFFV 3. Dokumente im Bayerischen Behördennetz, Schadenanzeige 4. Rabattverlustversicherung (RVV) 5. Schlussbestimmungen [Schlussformel] Anlagen Inhalt DFFV Text gilt ab: 01.01.2010 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) 2030.8-F Sachschadenersatz Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 14. Dezember 2009, Az. 24/46 - H 4220/1 - 003 - 50 634/09 (FMBl. 2010 S. 2) (StAnz. 2010 Nr. 4) Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über Sachschadenersatz Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) vom 14. Dezember 2009 (FMBl. 2010 S. 2, StAnz. 2010 Nr. 4) 1. Europaweite Ausschreibung, Neuabschluss der Verträge Der bisher bestehende Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung – DFFV (vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 19. Mai 2009, FMBl S. 163) sowie die damit verbundene Sonderbedingung Nr. 1 (sog. Rabattverlustversicherung) enden nach einer europaweiten Ausschreibung zum Ablauf des Jahres 2009. Den Zuschlag für einen neuen DFFV-Vertrag sowie einen Rahmenvertrag über eine Rabattverlustversicherung, die beide zum 1. Januar 2010 in Kraft treten, hat die Basler Securitas Versicherungs-AG, vertreten durch die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Detmold, erhalten. 2. Versicherungsschutz aus der DFFV Auch der neue Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) gewährt den Bediensteten unter den dort genannten Voraussetzungen Versicherungsschutz für Sachschäden an nicht im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Fahrzeugen, welche von den Bediensteten aus triftigen Gründen zur Durchführung einer Dienstfahrt benutzt werden. Ein Merkblatt zum Inhalt des neuen Vertrages wird anliegend ( Anlage 1 ) bekanntgemacht. 3. Dokumente im Bayerischen Behördennetz, Schadenanzeige Das genannte Merkblatt kann auch im Bayerischen Behördennetz (Adresse: http://www.bybn.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.