VHB Bayern: Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates Bayern - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates Bayern Bereich erweitern
- Einführung des Vergabehandbuchs Bayern für Bauleistungen Bereich erweitern
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten [Schlussformel] Inhalt VHB Bayern Text gilt ab: 01.08.2011 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) 731-B Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates Bayern (Vergabehandbuch Bayern für Bauleistungen – VHB Bayern) Bekanntmachung Bayerische Staatsregierung vom
- Juli 2011, Az. B II 2-G12/11 (AllMBl. S. 419) (StAnz. Nr. 28) Zitiervorschlag: Vergabehandbuch Bayern für Bauleistungen (VHB Bayern) vom
- Juli 2011 (AllMBl. S. 419, StAnz. Nr. 28)
- Einführung des Vergabehandbuchs Bayern für Bauleistungen 1 Mit der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) wurde die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teile A und B (VOB) für Vergaben ab Erreichen des EU-Schwellenwerts eingeführt. 2 Durch Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern erfolgte die Einführung für Vergaben unterhalb des EU-Schwellenwerts. 3 Für die Vergabe von Bauleistungen wird für alle staatlichen Verwaltungen das Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates Bayern (Vergabehandbuch Bayern für Bauleistungen – VHB Bayern) verpflichtend eingeführt. 1.1 1 Das Vergabehandbuch Bayern für Bauleistungen wird als Lesefassung erstellt und fortgeschrieben. 2 Es wird im Internet unter www.vergabehandbuch.bayern.de eingestellt und kann ausgedruckt werden. 1.2 Die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, künftig notwendige Ergänzungen und Fortschreibungen des Vergabehandbuchs Bayern für Bauleistungen bekannt zu machen. 1 1.3 Den kommunalen Auftraggebern wird empfohlen, das Vergabehandbuch Bayern für Bauleistungen zu verwenden. 1 [Amtl. Anm.:] Siehe Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom
- November 2011 (AllMBl S. 559)
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten 2.1 Diese Bekanntmachung tritt am
- August 2011 in Kraft. 2.2 Mit Ablauf des
- Juli 2011 treten außer Kraft: 2.2.1 die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen durch vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung der in Bayern geltenden Lohntarife und zur restriktiven Weitervergabe an Nachunternehmer (Tariftreue- und Nachunternehmererklärung – WettbV) vom
- November 2001 (AllMBl S. 660, StAnz Nr. 46), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom
- November 2007 (AllMBl S. 695, StAnz Nr. 50), 2.2.2 die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Richtlinien für die Vergabe des Bayerischen Innovationspreises (Innovationspreis – InnovP) vom
- November 1995 (AllMBl S. 933, StAnz Nr. 49), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom
- Juli 2005 (StAnz Nr. 28). Der Bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer