Rahmenvorschriften für die elektronische Aktenführung und das Übertragen und Vernichten von Papierdokumenten - Bürgerservice Navigation Inhalt Text gilt ab: 01.08.2012 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) 2003.3-I Rahmenvorschriften für die elektronische Aktenführung und das Übertragen und Vernichten von Papierdokumenten Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 27. Juni 2012, Az. B II 2 - G9/12-1 (AllMBl. S. 491) (JMBl. S. 66) (KWMBl. S. 220) (FMBl. S. 374) (StAnz. Nr. 30) Auf Grund des Art. 43 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Rahmenvorschriften: 1. Elektronische Aktenführung 1.1 Die Behörden des Freistaates Bayern können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ganz oder teilweise Akten elektronisch führen. Sie können auch eine elektronische Vorgangsbearbeitung einsetzen. 1.2 Die elektronische Aktenführung muss den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen der Aktenmäßigkeit des Verwaltungshandelns entsprechen. Die für die Führung papiergebundener Akten geltenden Regeln sind entsprechend anwendbar. 1.3 Die im Rahmen der elektronischen Aktenführung gespeicherten Daten sind vor Informationsverlusten, unberechtigten Zugriffen und unberechtigten Veränderungen zu schützen. 1.4 Zwischen Behörden, die die elektronische Aktenführung nutzen, können unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Akten, Vorgänge und Dokumente elektronisch übermittelt werden. 1.5 Das Recht auf Akteneinsicht ist bei elektronischer Aktenführung in geeigneter Weise sicherzustellen. 2. Übertragen und Vernichten von Dokumenten in Papierform 2.1 Dokumente in Papierform sollen, sofern elektronische Akten geführt werden, in ein elektronisches Format übertragen und unter Wahrung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung gespeichert werden. 2.2 Um den Beweiswert der elektronischen Wiedergabe zu erhöhen, soll sichergestellt werden, dass
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.