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VV-ModQV-F: Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Forstverwaltung - zur Durchführung der modularen Qu

VV-ModQV-F: Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Forstverwaltung - zur Durchführung der modularen Qualifizierung - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Forstverwaltung - zur Durchführung der modularen Qualifizierung

  1. Geltungsbereich Bereich erweitern
  2. Zuständigkeit und Verfahren
  3. Zusätzliche Teilnahmevoraussetzungen Bereich erweitern
  4. Inhalt und Dauer der Maßnahmen Bereich erweitern
  5. Nachweis der Teilnahme Bereich erweitern
  6. Übergangsregelung Bereich erweitern
  7. Beteiligung und Genehmigung
  8. Inkrafttreten [Schlussformel] Anlagen Inhalt VV-ModQV-F Text gilt ab: 01.01.2012 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) 2030.2.2-L Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Forstverwaltung - zur Durchführung der modularen Qualifizierung (VV-ModQV-F) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom
  9. Juni 2012, Az. F6-0400-1/79 (AllMBl. S. 501) Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über das Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Forstverwaltung - zur Durchführung der modularen Qualifizierung (VV-ModQV-F) vom
  10. Juni 2012 (AllMBl. S. 501) Das Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Forstverwaltung – zur Durchführung der modularen Qualifizierung enthält eine nähere Ausgestaltung des Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom
  11. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) sowie der §§ 1 ff. der Verordnung zur Durchführung der Modularen Qualifizierung (Modulare Qualifizierungsverordnung – ModQV) vom
  12. Oktober 2011 (GVBl S. 538, BayRS 2038-5-1-1-I).
  13. Geltungsbereich Dieses Konzept gilt für alle Beamtinnen und Beamten der Bayerischen Forstverwaltung im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik sowie im fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, die die modulare Qualifizierung absolvieren.
  14. Zuständigkeit und Verfahren 2.1 1 Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ModQV auf die im Anhang benannten öffentlich-rechtlichen Fortbildungseinrichtungen und Behörden übertragen. 2 Die zuständigen Stellen tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. 3 Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen. 2.2 1 Das Staatsministerium als oberste Dienstbehörde bestimmt die Beamtinnen und Beamten, die an der modularen Qualifizierung teilnehmen können und meldet sie zu den Maßnahmen an. 2 Falls nötig, legt das Staatsministerium dafür eine Reihenfolge fest. 3 Es unterrichtet die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die gemäß Nr. 4 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 4 Es informiert den Landespersonalausschuss mindestens zwei Wochen im Voraus über Zeit und Ort der mündlichen Prüfung. 2.3 Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber dem Staatsministerium.
  15. Zusätzliche Teilnahmevoraussetzungen Unbeschadet des § 3 Satz 1 ModQV können Beamtinnen und Beamte der Bayerischen Forstverwaltung an Maßnahmen der modularen Qualifizierung erst teilnehmen, wenn sie zur Qualifizierung – für Ämter ab der Besoldungsgruppe (BesGr) A 10 einen Dienstposten mindestens der Wertigkeit A 10/A 11, – für Ämter ab der BesGr A 14 einen Dienstposten mindestens der Wertigkeit A 13/A 14 besetzen (§ 3 Sätze 2 und 4 ModQV).
  16. Inhalt und Dauer der Maßnahmen 4.1 Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der Maßnahmen gemäß § 4 ModQV wird in der anliegenden Übersicht geregelt. 4.2 1 Inhaltlich vergleichbare Fortbildungen und sonstige Qualifizierungsmaßnahmen der letzten fünf Jahre können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen. 2 Die Entscheidung über die Anerkennung von Fortbildungen und sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen trifft das Staatsministerium auf Antrag im Einzelfall. 3 Neben den Pflichtmodulen kann das Staatsministerium den Besuch weiterer fachdienlicher Fortbildungen empfehlen.
  17. Nachweis der Teilnahme 5.1 1 Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ModQV ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von den Prüferinnen bzw. Prüfern im Anschluss an die Prüfung mündlich und der obersten Dienstbehörde schriftlich mitzuteilen. 2 Hat die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer die mündliche Prüfung nicht bestanden, ist die Entscheidung auf Verlangen schriftlich zu begründen. 5.2 1 Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ModQV) soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von der obersten Dienstbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt werden. 2 Im Falle einer nicht erfolgreichen Teilnahme ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. 5.3 1 Das Staatsministerium stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest. 2 Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der BesGr A 10 oder A
  18. Übergangsregelung 6.1 Beamtinnen und Beamte, die ihre Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV am
  19. Dezember 2011 abgeschlossen haben, beenden den Aufstieg nach §§ 46, 51 LbV (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ModQV). 6.2 1 Beamtinnen und Beamte, die sich am
  20. Dezember 2011 in der Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV befinden, können von dem nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ModQV eingeräumten Wahlrecht Gebrauch machen. 2 Bereits im Rahmen des bisherigen Aufstiegs besuchte Aufstiegsseminare und sonstige Fortbildungen können auf die vorgesehenen Pflichtmodule der modularen Qualifikation angerechnet werden, wenn sie vergleichbare Inhalte abdecken. 3 Beamtinnen und Beamte, die auf die modulare Qualifikation umsteigen, müssen in jedem Fall das Prüfungsmodul vollständig besuchen und die mündliche Prüfung ablegen. 4 Die Entscheidung über die Anrechnung nach Satz 2 auf Maßnahmen der modularen Qualifikation trifft das Staatsministerium. 6.3 1 Beamtinnen und Beamte, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist, absolvieren für Ämter ab der BesGr A 12 ein bis maximal zwei Module oder Fortbildungen nach den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens. 2 Die Maßnahmen umfassen höchstens zehn Tage. 3 Das Staatsministerium legt die erforderlichen Maßnahmen fest.
  21. Beteiligung und Genehmigung 7.1 Bei der Erstellung dieses Konzepts sind beteiligt worden: – der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 BayPVG, – die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX, – die Gleichstellungsbeauftragte der Forstverwaltung gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG. 7.2 Der Landespersonalausschuss hat dieses Konzept gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LlbG genehmigt.
  22. Inkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom
  23. Januar 2012 in Kraft. Martin Neumeyer Ministerialdirektor Anlagen Anlage: Übersicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.