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Ordnung des Zentralinstituts für Kunstgeschichte in München

Ordnung des Zentralinstituts für Kunstgeschichte in München - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Ordnung des Zentralinstituts für Kunstgeschichte in München § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 Inhalt Text gilt ab: 01.01.2013 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) 224-WK Ordnung des Zentralinstituts für Kunstgeschichte in München Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 7. November 2012, Az. B 5-K 1341.0-12a/21 018 (KWMBl. S. 365) 224-WK Ordnung des Zentralinstituts für Kunstgeschichte in München Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 7. November 2012 Az.: B 5-K 1341.0-12a/21 018 § 1

(1)Das Zentralinstitut für Kunstgeschichte in München (Zentralinstitut für Kunstgeschichte) ist eine staatliche Anstalt und untersteht dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
(2)1 Das Zentralinstitut für Kunstgeschichte ist eine Forschungseinrichtung auf dem Gebiet der Geschichte der Kunst. 2 Es soll in Veranstaltungen über den Fortgang der Forschungen unterrichten und an der Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses mitwirken. § 2 1 Das Zentralinstitut für Kunstgeschichte unterhält eine Fachbibliothek und hat den Auftrag, die kunsthistorische Literatur möglichst umfassend zu sammeln, wobei die Forschungs- und Sammlungsschwerpunkte des Zentralinstituts für Kunstgeschichte besonders berücksichtigt werden. 2 Die Bibliothek ist auf Grundlage einer Benutzungsordnung zugänglich, die vom Institutsdirektor mit Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst erlassen wird. § 3 1 Die vom Zentralinstitut für Kunstgeschichte unterhaltene Bilddokumentation besteht aus dem „Bildarchiv der Deutschen Kunst “ und der Photothek des Zentralinstituts für Kunstgeschichte. 2 Die Bildmedien sind in gleicher Weise zugänglich wie die Bibliothek. 3 Einzelheiten regelt eine Benutzungsordnung. § 4
(1)1 Mehrere Länder der Bundesrepublik vergeben Stipendien an das Zentralinstitut für Kunstgeschichte. 2 Die Stipendien werden vom Zentralinstitut für Kunstgeschichte unter Angabe der vom jeweiligen, das Stipendium gewährenden Land der Bundesrepublik (Land) festgelegten Kriterien öffentlich ausgeschrieben. 3 Auf Grundlage der eingegangenen Bewerbungen unterbreitet der Direktor/die Direktorin des Zentralinstituts für Kunstgeschichte im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vertrauensdozenten/der jeweiligen Vertrauensdozentin dem zuständigen Ministerium des Landes einen entsprechenden Vorschlag. 4 Für die Stipendienbewerbung sind je nach Maßgabe des Landes der Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Kunstgeschichte, die Vorlage der Dissertation oder Magister-, Masterarbeit bzw. in begründeten Ausnahmefällen Bachelorarbeit und eines Arbeitsplans erforderlich. 5 Die Stipendien werden in der Regel auf ein Jahr verliehen. 6 Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr durch das Land ist in begründeten Fällen möglich.
(2)1 Die Stipendiaten gehen ihrer wissenschaftlichen Arbeit unter Aufsicht des Instituts nach. 2 Es wird erwartet, dass sie an den Veranstaltungen des Zentralinstituts für Kunstgeschichte teilnehmen. 3 Sie können an den wissenschaftlichen Vorhaben des Zentralinstituts für Kunstgeschichte in Kooperation mit anderen Partnerinstitutionen beteiligt werden. § 5 1 Von den wissenschaftlichen Beamten und Angestellten des Zentralinstituts für Kunstgeschichte wird erwartet, dass sie an der wissenschaftlichen Tätigkeit des Instituts aktiven Anteil nehmen und – soweit es die Wahrnehmung der Dienstpflichten zulässt – eigene wissenschaftliche Arbeiten verfolgen. 2 Das Zentralinstitut für Kunstgeschichte fördert die Forschungen seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Möglichkeit. § 6 1 Für die Sammlungen des Instituts, seine wissenschaftliche Tätigkeit, für die Verwaltung und den Vollzug des Haushalts ist der Direktor/die Direktorin verantwortlich. 2 Der Direktor/Die Direktorin bestimmt in Abstimmung mit dem Wissenschaftlichen Beirat (§ 7) aus dem Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin, der bzw. die bei Abwesenheit oder Vakanz die Dienstgeschäfte führt. § 7
(1)1 Zur Bewertung der wissenschaftlichen Leistung sowie zur Beratung des Direktors in grundlegenden fachlichen Fragen des wissenschaftlichen Arbeitsprogramms sowie der nationalen und internationalen Kooperationen wird ein Wissenschaftlicher Beirat gebildet. 2 Er besteht aus mindestens sieben, höchstens neun ehrenamtlichen Mitgliedern. 3 Die Amtzeit eines Mitglieds des Wissenschaftlichen Beirats beträgt vier Jahre. 4 Eine einmalige Wiederbenennung ist möglich.
(2)1 Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ernannt. 2 Der Wissenschaftliche Beirat ist jeweils zu Vorschlägen für die Neubildung nach Ablauf der Amtszeit seiner Mitglieder berechtigt. 3 Wissenschaftliche Beiräte sollen angesehene, aktiv im Berufsleben stehende Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen aus dem In- und Ausland sein; bei der Bestellung des Wissenschaftlichen Beirats ist das Nutzerumfeld der Bibliothek und Photothek zu berücksichtigen. 4 Scheidet ein Wissenschaftlicher Beirat aus dem aktiven Berufsleben aus, so endet die Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat mit Ablauf des Jahres, zu dem er/sie in den Ruhestand eintritt.
(3)Der Wissenschaftliche Beirat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus seiner Mitte. § 8
(1)1 Der Wissenschaftliche Beirat ist mindestens einmal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung mit vierwöchiger Frist einzuberufen. 2 Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2)1 Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Abwesenheit von seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin geleitet. 2 Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. 3 Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende/die Vorsitzende oder bei dessen/deren Abwesenheit der Stellvertreter/die Stellvertreterin den Stichentscheid.
(3)Der Direktor/Die Direktorin des Zentralinstituts für Kunstgeschichte und der stellvertretende Direktor/die stellvertretende Direktorin nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(4)1 Ein Vertreter/Eine Vertreterin des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst nimmt an den Sitzungen teil. 2 Das Ministerium ist unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. § 9 Der Wissenschaftliche Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. a)Beratung des Zentralinstituts für Kunstgeschichte bei der langfristigen Forschungs- und Entwicklungsplanung sowie der nationalen und internationalen Kooperation
  2. b)Regelmäßige Begutachtung der Arbeitseinheiten des Zentralinstituts für Kunstgeschichte im Dialog mit der Leitung und den wissenschaftlichen Mitarbeitern
  3. c)Berichterstattung über die Bewertung nach Buchst. b an das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
  4. d)Unterstützung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst bei der Auswahl des Direktors/der Direktorin des Zentralinstituts
  5. e)Stellungnahme zum Jahresbericht
  6. f)Stellungnahme zu Programm und Haushaltsplanung
  7. g)Anregung für Änderungen der Ordnung des Zentralinstituts für Kunstgeschichte. § 10
(1)Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2)Die Neufassung der Ordnung des Zentralinstituts für Kunstgeschichte vom
  1. Juli 1975 (KMBl I S. 1582) tritt mit Ablauf des
  2. Dezember 2012 außer Kraft. Dr. Wolfgang Heubisch Staatsminister

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.