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Technische Baubestimmungen Brücken- und Ingenieurbau, Einführung der Eurocodes für Brücken; Eurocode 0: Grundlagen der Tragwerksplanung; Eurocode 1, T

Technische Baubestimmungen Brücken- und Ingenieurbau, Einführung der Eurocodes für Brücken; Eurocode 0: Grundlagen der Tragwerksplanung; Eurocode 1, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken; Eurocode 2, Teil 2: Betonbrücken; Eurocode 3, Teil 2: Stahlbrücken; Eurocode 4, Teil 2: Verbundbrücken - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Technische Baubestimmungen Brücken- und Ingenieurbau, Einführung der Eurocodes für Brücken; Eurocode 0: "Grundlagen der Tragwerksplanung"; Eurocode 1, Teil 2: "Verkehrslasten auf Brücken"; Eurocode 2, Teil 2: "Betonbrücken"; Eurocode 3, Teil 2: "Stahlbrücken"; Eurocode 4, Teil 2: "Verbundbrücken"

  1. Allgemeines
  2. Anwendung
  3. Ergänzende Festlegungen
  4. Außerkrafttreten
  5. Bezugsmöglichkeiten Inhalt Text gilt ab: 30.04.2013 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Technische Baubestimmungen Brücken- und Ingenieurbau, Einführung der Eurocodes für Brücken; Eurocode 0: "Grundlagen der Tragwerksplanung"; Eurocode 1, Teil 2: "Verkehrslasten auf Brücken"; Eurocode 2, Teil 2: "Betonbrücken"; Eurocode 3, Teil 2: "Stahlbrücken"; Eurocode 4, Teil 2: "Verbundbrücken" Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom
  6. April 2013, Az. IID8-43420-004/03 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom
  7. April 2013, Az. IID8-43420-004/03 (AllMBl. S. 178) 913-B Technische Baubestimmungen Brücken- und Ingenieurbau, Einführung der Eurocodes für Brücken; Eurocode 0: „Grundlagen der Tragwerksplanung “; Eurocode 1, Teil 2: „Verkehrslasten auf Brücken “; Eurocode 2, Teil 2: „Betonbrücken “; Eurocode 3, Teil 2: „Stahlbrücken “; Eurocode 4, Teil 2: „Verbundbrücken “ Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom
  8. April 2013 Az.: IID8-43420-004/03 Regierungen Autobahndirektionen Staatliche Bauämter nachrichtlich Bayerischer Landkreistag Bayerischer Städtetag Bayerischer Gemeindetag
  9. Allgemeines Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 8/2003 vom
  10. März 2003 wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Umstellung auf europäische Regelungen im Brücken- und Ingenieurbau bekannt gegeben. Die Bekanntgabe der aktuellen DIN-Fachberichte 101 bis 104, Ausgabe März 2009, erfolgte mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 6/2009 vom
  11. Juni 2009, das mit der Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom
  12. Mai 2010 (AllMBl S. 173) eingeführt worden ist. Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/2003 erfolgte die Umstellung der Regelwerke für die Berechnung und Bemessung von Brücken auf die europäischen Regelungen der Eurocodes in der Vornormfassung auf der Basis der DIN-Fachberichte 101 bis
  13. Nach dem Vorliegen der endgültigen Eurocodes (EN) und der zugehörigen Nationalen Anhänge (NA) kann nun die Umstellung auf die Eurocodes für Brücken erfolgen.
  14. Anwendung Vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wurde mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 22/2012 vom
  15. November 2012 (Az.: StB 17/7192.10/81-1811030) die Anwendung folgender technischer Regelwerke für den Brücken- und Ingenieurbau bekannt gegeben: Eurocode 0: „Grundlagen der Tragwerksplanung “ Eurocode 1, Teil 2: „Verkehrslasten auf Brücken “ Eurocode 2, Teil 2: „Betonbrücken “ Eurocode 3, Teil 2: „Stahlbrücken “ Eurocode 4, Teil 2: „Verbundbrücken “ Die obigen Eurocodes sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. Die Festlegungen gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 22/2012 einschließlich der „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 0 im Brückenbau “, der „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 1, Teil 2: ‚Verkehrslasten auf Brücken‘ sowie zu den Teilen 1-1 und 1-3 bis 1-7 “, der „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 2, Teil 2: ‚Betonbrücken‘ “, der „Ergänzenden Hinweise zur Anwendung des Norm-Entwurfs DIN EN 1992-2/NA (Ausgabe 2012-04) “, der „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 3, Teil 2: ‚Stahlbrücken‘ “ und der „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 4, Teil 2: ‚Verbundbrücken‘ “ sind zu beachten. Die Hinweise sind in die Vergabeunterlagen aufzunehmen. Die Umstellung auf die neuen technischen Regelwerke erfolgt für alle neuen Vergabeverfahren mit Stichtag
  16. Mai
  17. Maßgebend ist der Tag der Vergabebekanntmachung.
  18. Ergänzende Festlegungen In begründeten Fällen, z.B. zur Vermeidung von wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten oder nicht vertretbaren zeitlichen Verzögerungen durch Umplanung von Bauwerksentwürfen, können die bisherigen Regelwerke mit Zustimmung der Obersten Baubehörde auch noch nach diesem Stichtag angewendet werden. Diese Regelung gilt bis zum
  19. Oktober
  20. Es gilt das Mischungsverbot von bisherigen und neuen Regelwerken. Dies ist insbesondere bei der Anwendung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) zu beachten. Für die Nachrechnung von Straßenbrücken gilt die Richtlinie zur Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie). Zur Berücksichtigung von Militärlasten gemäß Nr. 6 der „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 0 im Brückenbau “ wird für Brücken in der Baulast des Bundes auf das Nato-Standardisierungsübereinkommen, STANAG 2021,
  21. Ausgabe vom
  22. September 2006, und auf das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/1981 „Grundsätze für die Berücksichtigung der militärischen Lastenklassen nach STANAG 2021 auf Straßenbrücken (MLC-Grundsätze) “ vom
  23. Juni 1981 (Az.: StB 27/25/82.93.12/27008 V 81), eingeführt mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom
  24. Oktober 1982 (Az.: IID10-4062-0.3) verwiesen. Für die übrigen Brücken in staatlicher Verwaltung ist eine gesonderte Regelung in Vorbereitung.
  25. Außerkrafttreten – Das ARS Nr. 6/2009 „Technische Baubestimmungen Brücken und Ingenieurbau “ vom
  26. Juni 2009 (Az.: S 18/7192.10/81-1045620) ist nicht mehr anzuwenden. Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde vom
  27. Mai 2010 (AllMBl S. 173) wird aufgehoben. – Das ARS Nr. 26/2002 „Geräteträgerbrücken – Typenentwürfe für Geräteträger zur Installation von Geräten im Rahmen der Erhebung der Lkw-Maut “ vom
  28. Oktober 2002 (Az.: S 25/38.55.15-30/66 Va 02) ist nicht mehr anzuwenden. Das Schreiben der Obersten Baubehörde vom
  29. Dezember 2002 (Az.: IID8-43420-007/02) wird aufgehoben.
  30. Bezugsmöglichkeiten Das ARS Nr. 22/2012 ist im Verkehrsblatt Heft 24/2012 vom
  31. Dezember 2012 veröffentlicht. Die Eurocodes sind beim Beuth-Verlag, Berlin, zu beziehen. Josef Poxleitner Ministerialdirektor

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.