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Zust-Kultus: Zuständigkeit für den Vollzug von Leistungen des Freistaates Bayern an die Römisch-Katholische Kirche und die Evangelisch-Lutherische Kir

Zust-Kultus: Zuständigkeit für den Vollzug von Leistungen des Freistaates Bayern an die Römisch-Katholische Kirche und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Zuständigkeit für den Vollzug von Leistungen des Freistaates Bayern an die Römisch-Katholische Kirche und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern Bereich erweitern

  1. Zuständigkeit
  2. Inkrafttreten [Schlussformel] Inhalt Zust-Kultus Text gilt ab: 01.01.2015 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) 2220-K Zuständigkeit für den Vollzug von Leistungen des Freistaates Bayern an die Römisch-Katholische Kirche und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (Zust-Kultus) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom
  3. Oktober 2013, Az. I.4-5 K 5027-5b.116 918 (KWMBl. S. 307) Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Zuständigkeit für den Vollzug von Leistungen des Freistaates Bayern an die Römisch-Katholische Kirche und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (Zust-Kultus) vom
  4. Oktober 2013 (KWMBl. S. 307), die zuletzt durch Bekanntmachung vom
  5. Oktober 2018 (KWMBl. S. 391) geändert worden ist Zur Vereinfachung und Steigerung der Effizienz der Verwaltung wird die Zuständigkeit für den Vollzug von Leistungen des Freistaates Bayern an die Römisch-Katholische Kirche und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern nachfolgend neu geregelt.
  6. Zuständigkeit 1.1 Der Vollzug – des Gesetzes zur Ausführung konkordats- und staatskirchenvertraglicher Verpflichtungen Bayerns (AGKStV) vom
  7. April 1925 (BayRS 2220-3-UK, ursprünglich mit dem Titel „Gesetz über die Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel sowie über die Zuschüsse zum Personalaufwand des Landeskirchenrats “), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  8. Dezember 2012 (GVBl S. 641), – des Art. 22 des Vertrags zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom
  9. November 1924, zuletzt geändert durch Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom
  10. November 1984 (GVBl 1985 S. 292), – der Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern über die Leistungen des Freistaates Bayern an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern vom
  11. Dezember 2012 und – der Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und den sieben römisch-katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern über die Leistungen des Freistaates Bayern an die sieben römisch-katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern vom
  12. Dezember 2012 in der jeweils geltenden Fassung obliegt für das Gebiet des Freistaates Bayern dem Bayerischen Landesamt für Schule. 1.2 Der Vollzug der im Staatshaushalt vorgesehenen Förderung von außerordentlichen Bedürfnissen der Römisch-Katholischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern obliegt für das Gebiet des Freistaates Bayern dem Bayerischen Landesamt für Schule.
  13. Inkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt am
  14. Januar 2014 in Kraft. Dr. Peter Müller Ministerialdirektor

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.