Zentrale Verwaltungseinrichtungen der bayerischen Justiz - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Zentrale Verwaltungseinrichtungen der bayerischen Justiz Bereich erweitern
- Zentrale Einrichtungen
- Örtliche Zuständigkeit
- Dienstaufsicht
- Fachaufsicht
- Gebäude- und Sachunterhalt
- Personelle Ausstattung
- Inkrafttreten Inhalt Text gilt ab: 01.03.2019 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) 3003.1-J Zentrale Verwaltungseinrichtungen der bayerischen Justiz Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom
- Oktober 2013, Az. B2 - 3200 - VI - 7744/13 (JMBl. S. 154) Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über Zentrale Verwaltungseinrichtungen der bayerischen Justiz vom
- Oktober 2013 (JMBl. S. 154), die zuletzt durch Bekanntmachung vom
- Januar 2019 (BayMBl. Nr. 55) geändert worden ist
- Zentrale Einrichtungen Bei den Oberlandesgerichten und den Generalstaatsanwaltschaften sind die folgenden Zentralen Einrichtungen mit Aufgaben in der Justizverwaltung und landesweiter Zuständigkeit errichtet: 1.1 Oberlandesgericht München: Zentrale Koordinierungsstelle Bewährungshilfe (ZKB); 1.2 Oberlandesgericht Nürnberg: IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz (Jus-IT); 1.3 Oberlandesgericht Bamberg: – Landesjustizkasse Bamberg (LJK) und – Bayerische Justizakademie; 1.4 Generalstaatsanwaltschaft München: Zentrale Koordinierungsstelle Vermögensabschöpfung (ZKV BY).
- Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit der Zentralen Einrichtungen umfasst – unabhängig von ihrem Sitz – den gesamten Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz.
- Dienstaufsicht Die Dienstaufsicht über die Zentrale Einrichtung übt der Präsident des Oberlandesgerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft aus, bei dem sie errichtet ist. Die weitere Dienstaufsicht des Staatsministeriums der Justiz bleibt unberührt.
- Fachaufsicht Die Fachaufsicht über die Landesjustizkasse Bamberg übt gemäß Nr. 2 Satz 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom
- Mai 1991 (JMBl S. 53) der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg aus; die weitere Fachaufsicht führt das Staatsministerium der Justiz. Die Fachaufsicht über die übrigen Zentralen Einrichtungen übt das Staatsministerium der Justiz aus (für die Zentrale Koordinierungsstelle Bewährungshilfe vgl. Nr. 6.2.3 Satz 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom
- Februar 2017, JMBl. S. 18).
- Gebäude- und Sachunterhalt Dem die Dienstaufsicht führenden Präsidenten obliegen der Unterhalt für die von der Zentralen Einrichtung genutzten Diensträume und die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen; soweit das IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz Räumlichkeiten außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts Nürnberg nutzt, obliegt der Gebäude- und der Sachunterhalt der gemäß den Justizbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (JB VV-BayHO) zuständigen Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle. Für den Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg kann der Präsident des Oberlandesgerichts für einzelne Liegenschaften die Aufgabe auf die nach den allgemeinen Regeln der Justizbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (JB VV-BayHO) zuständige Stelle übertragen.
- Personelle Ausstattung Die Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwaltschaften wirken bei der personellen Ausstattung der Zentralen Einrichtung mit.
- Inkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom
- November 2013 in Kraft.