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[Bekanntmachung:] Nachrechnung und Ertüchtigung des Brückenbestands der Bundesfernstraßen; Richtlinie für die Nachrechnung von Straßenbrücken im Besta

[Bekanntmachung:] Nachrechnung und Ertüchtigung des Brückenbestands der Bundesfernstraßen; Richtlinie für die Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren [Bekanntmachung:] Nachrechnung und Ertüchtigung des Brückenbestands der Bundesfernstraßen; Richtlinie für die Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie)

  1. Allgemeines
  2. Anwendung
  3. Bezugsmöglichkeit Inhalt Text gilt ab: 25.08.2015 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) [Bekanntmachung:] Nachrechnung und Ertüchtigung des Brückenbestands der Bundesfernstraßen; Richtlinie für die Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom
  4. August 2015, Az. IID8-4363-002/08 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom
  5. August 2015, Az. IID8-4363-002/08 (AllMBl. S. 423) 913-B Nachrechnung und Ertüchtigung des Brückenbestands der Bundesfernstraßen; Richtlinie für die Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie) – Ausgabe 05/2011,
  6. Ergänzung – Ausgabe 04/2015 Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom
  7. August 2015, Az. IID8-4363-002/08 Regierungen Autobahndirektionen Staatliche Bauämter nachrichtlich Bayerischer Landkreistag Bayerischer Städtetag Bayerischer Gemeindetag Bayerischer Oberster Rechnungshof
  8. Allgemeines 1 Die Richtlinie für die Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie) – Ausgabe 05/2011 wurde vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Rundschreiben vom
  9. Mai 2011 lediglich zur probeweisen Anwendung bekannt gegeben. 2 Deshalb waren zur Umsetzung viele verwaltungsinterne Vorgaben notwendig, weshalb die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr das Rundschreiben vom
  10. Mai 2011 nicht mit Bekanntmachung eingeführt hat. 3 Inzwischen liegen umfangreiche Erfahrungen mit der Nachrechnung von Brücken sowie der Anwendung der Richtlinie selbst vor. 4 Deshalb führt die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr jetzt die Nachrechnungsrichtlinie – Ausgabe 05/2011 – zusammen mit der
  11. Ergänzung zur Nachrechnungsrichtlinie – Ausgabe 04/2015 – mit dieser Bekanntmachung ein.
  12. Anwendung 1 Die Richtlinie für die Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie) – Ausgabe 05/2011 – wurde vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Rundschreiben vom
  13. Mai 2011 (Az. StB 17/7192.70/23-1425389) bekannt gegeben. 2 Die
  14. Ergänzung zur Nachrechnungsrichtlinie – Ausgabe 04/2015 – wurde vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Rundschreiben vom
  15. April 2015 (Az. StB 17/7192.70/23-2408274) bekannt gegeben. 3 Wie im Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom
  16. April 2015 dargestellt, wird die ursprüngliche Nachrechnungsrichtlinie – Ausgabe 05/2011 – durch die
  17. Ergänzung – Ausgabe 04/2015 – teilweise angepasst oder ersetzt. 4 Die Nachrechnungsrichtlinie – Ausgabe 05/2011 – ist in Verbindung mit der
  18. Ergänzung – Ausgabe 04/2015 – im Interesse eines durchgehend leistungsfähigen Straßennetzes und eines einheitlichen Sicherheitsniveaus im staatlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden.
  19. Bezugsmöglichkeit 1 Die Bereitstellung der Nachrechnungsrichtlinie – Ausgabe 05/2011 –, der
  20. Ergänzung – Ausgabe 04/2015 –, des Rundschreibens vom
  21. Mai 2011 sowie des Rundschreibens vom
  22. April 2015 erfolgt ausschließlich digital über das Internet. 2 Sie können von der Homepage der BASt kostenlos heruntergeladen werden: www.bast.de > Brücken- und Ingenieurbau > Publikationen > Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau > Entwurf BEM-ING. Helmut Schütz Ministerialdirektor

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.