ESIS: Elektronisches Schnellinformationssystem - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Elektronisches Schnellinformationssystem
- Vorbemerkung Bereich erweitern
- Voraussetzungen für den Betrieb von ESIS
- In-Kraft-Treten [Schlussformel] Inhalt ESIS Text gilt ab: 01.08.2005 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) 2003.1-I Elektronisches Schnellinformationssystem (ESIS) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom
- Juli 2005, Az. IZ7-0222-8 (AllMBl. S. 259) (StAnz. Nr. 30) Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über ein Elektronisches Schnellinformationssystem (ESIS) vom
- Juli 2005 (AllMBl. S. 259, StAnz. Nr. 30)
- Vorbemerkung 1 Die sicherheitsbedeutsamen Ereignisse der vergangenen Jahre haben die Notwendigkeit bestätigt, im Bedarfsfall allen Staatsbehörden, Kommunen (Gemeinden, Landkreise und Bezirke) und Verwaltungsgemeinschaften in Bayern möglichst rasch und auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten Informationen zu übermitteln. 2 Die Bayerische Staatsregierung hat deshalb mit Beschluss vom
- Juli 2005 das Staatsministerium des Innern beauftragt, das im Jahr 2002 eingeführte „ E lektronische S chnell i nformations s ystem“ (ESIS) auch in Zukunft vorzuhalten und in Abstimmung mit der Staatskanzlei und den Staatsministerien die erforderlichen Regelungen zu erlassen. 3 ESIS dient der Übermittlung eilbedürftiger wichtiger Mitteilungen insbesondere über sicherheitsbedeutsame Ereignisse und Verhaltensmaßnahmen, ersetzt jedoch nicht die bestehenden Meldewege zur Abwehr akuter Gefahren. 4 Die ESIS-Adressaten werden auf Grund der Eilbedürftigkeit der Übermittlung vorrangig elektronisch per E-Mail, in Ausnahmefällen per Fax informiert.
- Voraussetzungen für den Betrieb von ESIS 2.1 1 Staatliche Behörden müssen per E-Mail und Fax erreichbar sein. 2 Behörden mit erheblichem Anfall elektronischer Post wird empfohlen, eine besondere E-Mail-Adresse für die über ESIS ankommenden Informationen einzurichten. 3 Dies gilt nicht für die Dienststellen der Bayerischen Polizei (vgl. Art. 4 bis 8 POG). 4 Solche besonderen E‑Mail-Adressen werden nicht öffentlich bekannt gegeben, sondern ausschließlich in der Datenbank des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung verwaltet. 2.2 1 Da eine Unterrichtung sämtlicher Dienststellen, Schulen und sonstigen Einrichtungen in Bayern aus organisatorischen und technischen Gründen nicht zweckmäßig ist, muss in einigen Fällen eine stufenweise Weiterinformation erfolgen. 2 Es gelten deshalb folgende Ausnahmen: 2.2.1 1 Über ESIS werden grundsätzlich nur die Hauptsitze der Behörden informiert. 2 Außenstellen und nachgeordnete Einrichtungen müssen eigenverantwortlich durch die Stammbehörden gesondert verständigt werden. 2.2.2 Die Polizeidienststellen werden über das Lagezentrum Bayern informiert. 2.2.3 1 Im Schulbereich werden über ESIS nur das Staatsministerium für Unterricht und Kultus und die Schulaufsichtsbehörden (Schulämter, Regierungen und Ministerialbeauftragte) benachrichtigt. 2 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus verständigt über das schulbereichseigene Postfach-System unverzüglich alle nachgeordneten Schulen. 2.2.4 Die Landratsämter stellen in Absprache mit den jeweiligen Gemeinden sicher, dass je nach Inhalt der übermittelten Information auch Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Kindergärten und ähnliche Einrichtungen, unabhängig von deren Trägerschaft, im Bedarfsfall so schnell als möglich unterrichtet werden können. 2.3 1 Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung betreut die zentrale Adressdatenbank für ESIS. Um die Aktualität sicherzustellen, sind alle eintretenden Änderungen unverzüglich dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung mitzuteilen. 2.4 1 Um die Online-Erreichbarkeit sicherzustellen, müssen die angegebenen elektronischen Postfächer bzw. Fax-Anschlüsse an Arbeitstagen regelmäßig abgefragt werden (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 2 AGO: täglich mindestens zweimalige Sichtung der elektronischen Einläufe). 2 Es wird empfohlen, ggf. technische Möglichkeiten einer zusätzlichen Signalisierung (z.B. auf anderen Arbeitsplatzrechnern oder auf Mobiltelefonen) zu nutzen. 3 Da nur bei wenigen Behörden eine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit gegeben ist, muss insbesondere sichergestellt sein, dass jeweils bei Dienstbeginn die E‑Mail-Postfächer und die Fax-Anschlüsse nach Mitteilungen abgefragt werden, die etwa nachts oder an Sonn- und Feiertagen übersandt wurden. 2.5 1 Die Kommunen und die Verwaltungsgemeinschaften werden dringend gebeten, entsprechend den Nrn. 2.1, 2.2.1, 2.3 und 2.4 zu verfahren, insbesondere die Angaben nach Nr. 2.3 zuverlässig zu machen. 2 Die kreisfreien Gemeinden werden darüber hinaus gebeten, entsprechend der Nr. 2.2.4 zu verfahren. 3 Soweit Mitgliedsgemeinden in Verwaltungsgemeinschaften kein eigenes E‑Mail-Postfach oder keinen Fax-Anschluss haben, sorgen die Verwaltungsgemeinschaften dafür, dass alle ihre Mitgliedsgemeinden (soweit sachlich erforderlich) über den Inhalt der Mitteilung unterrichtet werden.
- In-Kraft-Treten Die Bekanntmachung tritt am
- August 2005 in Kraft. München,
- Juli 2005 Bayerisches Staatsministerium des Innern Günter Schuster Ministerialdirektor
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.