Technische Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS) Handfunkgeräte FuG 10b und FuG 13b - Bürgerservice Navigation Inhalt Text gilt ab: 23.09.1996 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Technische Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS) "Handfunkgeräte FuG 10b und FuG 13b" Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom
- August 1996, Az. IC6-0265.117/9 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom
- August 1996, Az. IC6-0265.117/9 (AllMBl. S. 559) 2012.4.5-I Technische Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS) „Handfunkgeräte FuG 10b und FuG 13b “ Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 26.08.96 Az.: IC6-0265.117/9 An die Regierungen die Kreisverwaltungsbehörden die Gemeinden die Präsidien der Bayer. Polizei das Bayer. Landeskriminalamt das Bayer. Polizeiverwaltungsamt die Bayerische Beamtenfachhochschule - Fachbereich Polizei - das Fortbildungsinstitut der Bayer. Polizei die Staatlichen Feuerwehrschulen Geretsried, Regensburg, Würzburg nachrichtlich an die Rettungszweckverbände Hiermit wird für den Bereich der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Sinn der Richtlinie für den nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Meterwellenfunk-Richtlinie BOS, Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 10.10.1984, MABl Seite 558) die überarbeitete Technische Richtlinie der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) Handfunkgeräte FuG 10b/FuG 13b Stand: Mai 1996 eingeführt. Diese Richtlinie ersetzt die mit Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 07.07.1988 (AllMBl Seite 654) eingeführte Technische Richtlinie „Vielkanal-Sprechfunkgerät FuG 10b/13b “, Stand: November
- Die Handfunkgeräte FuG 10b und FuG 13b sind bei den BOS für eine Verwendung als tragbare Kompaktgeräte bei besonderen Anforderungen vorgesehen. Das Handfunkgerät FuG 10b kann auf allen Kanälen des den BOS zugewiesenen 2-m-Frequenzbereichs, das Handfunkgerät FuG 13b auf allen Kanälen des den BOS zugewiesenen 4-m-Frequenzbereichs betrieben werden. Die Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 07.07.1988 (AllMBl Seite 654) wird aufgehoben. I. A. Dr. Waltner Ministerialdirektor AllMBl 1996 S. 559