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Behandlung der im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen in Bayern zulasten des Freistaates Bayern anfallenden Gerichtskosten

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  1. Nach § 2 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Freistaat Bayern von Gerichtskosten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen mit Wirkung vom
  2. September 1975 nicht mehr befreit. Soweit zulasten des Freistaates Bayern Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) anfallen, sind diese jedoch nicht abzuführen.
  3. Die angefallenen Gerichtskosten sind in einem Kostenvermerk aktenkundig zu machen; von einem förmlichen Ansatz ist gemäß Nr. 6 Abs. 1 Buchst. c der Kostenverwaltungsordnung (KVwO) abzusehen. Eine Anforderung nach Nr. 7 Abs. 1 KVwO unterbleibt. Die Abstandnahme vom Kostenersatz ist unter Angabe der Rechtsgrundlage in den Akten zu vermerken.
  4. Soweit der Freistaat Bayern für die angefallenen Gerichtskosten als Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner gemäß § 54 Nr. 1 und 2 GKG haftet, kann in Höhe der nach Nr. 2 dieser Bekanntmachung nicht angesetzten Kosten die Haftung eines anderen Kostenschuldners im Sinne des § 58 Abs. 2 GKG nicht geltend gemacht werden.
  5. Diese Bekanntmachung tritt am
  6. Dezember 1976 in Kraft. Inhalt Text gilt ab: 01.12.1976 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Behandlung der im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen in Bayern zulasten des Freistaates Bayern anfallenden Gerichtskosten Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung und der Finanzen vom
  7. November 1976, Az. GER/3050/81/76 (AllMBl. S. 242) 360-A Behandlung der im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen in Bayern zulasten des Freistaates Bayern anfallenden Gerichtskosten Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung 1 und der Finanzen vom
  8. November 1976 Az.: GER/3050/81/76 An die Landesarbeitsgerichte, die Arbeitsgerichte Für die haushaltsmäßige Behandlung der Gerichtskosten zulasten des Freistaates Bayern in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen in Bayern wird, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, Folgendes angeordnet: 1 [Amtl. Anm.:] Nunmehr: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
  9. Nach § 2 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Freistaat Bayern von Gerichtskosten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen mit Wirkung vom
  10. September 1975 nicht mehr befreit. Soweit zulasten des Freistaates Bayern Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) anfallen, sind diese jedoch nicht abzuführen.
  11. Die angefallenen Gerichtskosten sind in einem Kostenvermerk aktenkundig zu machen; von einem förmlichen Ansatz ist gemäß Nr. 6 Abs. 1 Buchst. c der Kostenverwaltungsordnung (KVwO) abzusehen. Eine Anforderung nach Nr. 7 Abs. 1 KVwO unterbleibt. Die Abstandnahme vom Kostenersatz ist unter Angabe der Rechtsgrundlage in den Akten zu vermerken.
  12. Soweit der Freistaat Bayern für die angefallenen Gerichtskosten als Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner gemäß § 54 Nr. 1 und 2 GKG haftet, kann in Höhe der nach Nr. 2 dieser Bekanntmachung nicht angesetzten Kosten die Haftung eines anderen Kostenschuldners im Sinne des § 58 Abs. 2 GKG nicht geltend gemacht werden.
  13. Diese Bekanntmachung tritt am
  14. Dezember 1976 in Kraft. Für das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung I. A. Dr. Schmatz Ministerialdirektor

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.