Abgrenzung des Straßenbauer-Handwerks zum Garten- und Landschaftsbaugewerbe - Bürgerservice Navigation Inhalt Text gilt ab: 06.08.1985 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Abgrenzung des Straßenbauer-Handwerks zum Garten- und Landschaftsbaugewerbe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 6. August 1985, Az. 4400 - H - 37 361 (WVMBl. S. 67) 711-W Abgrenzung des Straßenbauer-Handwerks zum Garten- und Landschaftsbaugewerbe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 6. August 1985 Az.: 4400 - H - 37 361 Zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung zur Ausführung einschlägiger Tätigkeiten haben der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau am 9. Mai 1985 die anliegende Vereinbarung getroffen. Diese Vereinbarung entspricht der geltenden Rechtslage, insbesondere den handwerksrechtlichen Vorschriften. Es wird gebeten, die in der Vereinbarung festgehaltenen Abgrenzungskriterien bei einschlägigen Auftragsvergaben zu berücksichtigen. Nach Möglichkeit sollen Fachlose gebildet werden, die dieser Abgrenzung Rechnung tragen. Auf Nr. 5b der „Mittelstandsrichtlinien Öffentliches Auftragswesen “, wonach Bauleistungen verschiedener Handwerks- bzw. Gewerbezweige nach Fachgebieten bzw. Gewerbezweigen getrennt zu vergeben sind, wird besonders hingewiesen. Im Übrigen bleibt § 4 VOB/A unberührt. Die Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche des Garten- und Landschaftsbaugewerbes und des Straßenbauer-Handwerks gilt nur für Betriebe, die handwerklich betrieben werden, nicht jedoch für Industriebetriebe. In Zweifelsfällen müssen die Betriebe ihre Zugehörigkeit zum Handwerk oder zur Industrie durch Vorlage der Handwerkskarte bzw. einer entsprechenden Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen. Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern und mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen. I. A. Jepsen Ministerialdirigent Anlage Die Abgrenzungsvereinbarung hat folgenden Wortlaut: " 1. Dem Straßenbauer-Handwerk ausschließlich zuzuordnen sind:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.