Anerkennung von Wildparken - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Anerkennung von Wildparken Bereich erweitern I. Als Wildparke sind vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten anerkannt: Inhalt Text gilt ab: 18.12.1986 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) 792-W Anerkennung von Wildparken Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 18. Dezember 1986, Az. R 4-7952-10 (LMBl. 1987 S. 21) I. Als Wildparke sind vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten anerkannt: 1. im Regierungsbezirk Oberbayern: 1.1 seit 31.10.1955 das Gatterrevier Altingerbuchet im Landkreis Starnberg in Größe von 196 ha unter der Auflage, dass in dem Wildpark der Schwarzwildbestand 10 Stück – ohne Frischlinge – für je 100 ha nicht übersteigt; 1.2 seit 10.3.1954 das Gatter Stammham/Bettbrunn im Landkreis Eichstätt in Größe von rd. 3300 ha unter Auflage, dass in dem Wildpark der Schwarzwildbestand 10 Stück – ohne Frischlinge – für je 100 ha nicht übersteigt; 1.3 seit 10.3.1954 der Ebersberg Wildpark im Landkreis Ebersberg in Größe von rd. 4989 ha unter der Auflage, unter der Auflage, dass in dem Wildpark der Schwarzwildbestand 10 Stück – ohne Frischlinge – für je 100 ha nicht übersteigt; 1.4 seit 10.3.1954 der Forstenrieder Wildpark im Landkreis München in Größe von rd. 2024 ha unter der Auflage, dass in dem Wildpark der Schwarzwildbestand 10 Stück – ohne Frischlinge – für je 100 ha nicht übersteigt; 1.5 seit 18.12.1953 das Gatterrevier Unterhausen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen in Größe von rd. 220 ha unter der Auflage, dass im Wildpark Schwarzwild nicht gehalten wird; 2. im Regierungsbezirk Oberpfalz: 2.1 seit 10.3. 1954 der Fürstl. Thurn und Taxis´sche Wildpark Sulzbach/Donau im Landkreis Regensburg in Größe von rd. 2200 ha unter der Auflage, dass in dem Wildpark der Schwarzwildbestand 10 Stück – ohne Frischlinge – für je 100 ha nicht übersteigt; 2.2 seit 11.2.1954 der Fürstl. Thurn und Taxis´schen Gatterreviers „Sulzbach/Donau “ ein im Südwesten angrenzendes 567,50 ha großes Gatterrevier (sog. Saupark), gelegen in den Steuergemeinden Demling (75,74 ha), Sulzbach a. d. Donau (26,27 ha), Bach a. d. Donau (102,30
- ha)und im gemeindefreien Forstmühler Forst (363,19
- ha)des Landkreises Regensburg unter folgenden Auflagen: - Das Gatter ist mit seinen Toren und Türen so zu unterhalten, dass das Ein- und Auswechseln von Schalenwild unmöglich ist. - Der Wildpark muss jederzeit durch ein Schleusentor für die Allgemeinheit zugänglich sein. - Der Wildbestand dar 7,6 Stück Muffelwild und 9,5 Stück Schwarzwild (Frühjahrsbestand) auf 100 ha nicht überschreiten. 3. im Regierungsbezirk Oberfranken: 3.1 seit 10.3.1954 der Graf v. Schönborn´sche Wildpark Weich bei Pommersfelden im Landkreis Bamberg in Größe von rd. 100 ha unter der Auflage, dass in dem Wildpark der Schwarzwildbestand 10 Stück – ohne Frischlinge – für je 100 ha nicht übersteigt; 3.2 seit 8.10.1969 das Gatterrevier in Tambach, Gemeinde Altenhof, Landkreis Coburg im Ausmaß von 160 ha und 3.3 seit 15.12.1978 die Erweiterung des Wildparks „Tambach “ um eine eingefriedete Grundfläche von 91,1883 ha, umfassend die nachstehend aufgeführten Grundstücke der Gemarkung Altenhof: Fl.-Nrn. 1139 (Weg), 1141 a, 1141 ½, 1138, 1138 ½, 1172 bis 1187 und 1189 unter folgenden Auflagen: - Die Einzäunung des Wildparks mit ihren Toren und Türen ist auf Dauer so zu unterhalten, dass ein Ein- und Auswechseln von Schalenwild nicht möglich ist. - Die Flügeltore des Außenzauns – soweit sie nicht selbstschließend und mit Gitterrosten sowie Schleusen versehen sind – müssen stets geschlossen und mit Schlössern gesichert sein. Sie dürfen nur zum forstwirtschaftlichen Betrieb kurzfristig und unter Aufsicht eines Bediensteten der Forstverwaltung geöffnet werden. - Die Tore des Zwischenzauns zischen dem ursprünglichen Wildpark und der Erweiterungsfläche (auch die Aushängetore) müssen – von Notfällen abgesehen – stets geöffnet sein. - Der Bestand an Sauen (Frühjahrsstand) darf 15 Stück je 100 ha nicht überschreiten. - Der Bestand an Rehwild (Frühjahrsstand) darf 6 Stück je 100 ha nicht überschreiten. - Für unfallsichere beschilderte Zu- und Ausgänge (Überstiege) ist Sorge zu tragen; 3.4 seit 24.9.1973 das in den Steuergemeinden Guttenberg, Stadtsteinach und Grafengehaig des Landkreises Kulmbach liegende Gatterrevier im Ausmaß von 99,718 ha unter folgenden Auflagen: - Das Gatter mit seinen Toren und Türen ist so zu fertigen und zu unterhalten, dass das Ein- und Auswechseln von Schalenwild unmöglich ist. - Der Wildpark muss jederzeit durch ein Schleusentor für die Allgemeinheit zugänglich sein. - Der Wildbestand darf 16 Stück Damwild und 12 Rehwild (Frühjahrsbestand) nicht überschreiten; 4. im Regierungsbezirk Unterfranken: 4.1 seit 10.3.1954 der Fürst zu Löwenstein´sche Park im Spessart im Landkreis Main-Spessart in Größe von rd. 3189 ha unter der Auflage, dass in dem Wildpark der Schwarzwildbestand 10 Stück – ohne Frischlinge – für je 100 ha nicht übersteigt; 4.2 seit 10.3.1954 der Graf v. Schönborn´sche Wildpark Rüdern im Landkreis Kitzingen in Größe von rd. 345 ha unter der Auflage, dass in dem Wildpark der Schwarzwildbestand 10 Stück – ohne Frischlinge – für je 100 ha nicht übersteigt; 4.3 seit 18.10.1961 das Gatterrevier im Gemeindegebiet Eschau, Landkreis Miltenberg, im Ausmaß von 509 ha unter folgenden Auflagen: - Das Gatter ist so zu fertigen und zu unterhalten, dass das Ein- und Auswechseln von Schalenwild unmöglich ist. - Der Bestand an Sauen darf 12 Stück je 100 ha (Frühjahrsbestand) nicht überschreiten; 5. im Regierungsbezirk Schwaben: 5.1 seit 9. Juni 1977 das westlich der Kreisstraße Nördlingen-Aufhausen im Landkreis Donau-Ries gelegene eingefriedete Eigenjagdrevier „Christgarten “ mit einer Größe von 647,6 ha und die nachstehend aufgeführten Grundstücke umfassend in der Gemarkung Christgarten die Fl.-Nrn.: 12 Teil, 12/2, 13/2, 14, 14/2, 51, 85, 86/2, 89, 90, 31, 91/2, 91/3, 92, 92/2, 93, 93/2 und 93/4 zu insgesamt 196,6 ha, in der Gemarkung Ederheim die Fl.-Nrn.: 1114, 1115,2, 1170, 1171, 1217, 1217/2, 1217/3, 1218, 1218/1, 1219, 1220, 1221, 1221/2 und 1230 Teil zu insgesamt 142,2 ha, in der Gemarkung Forheim die Fl.-Nrn.: 1988 Teil, 1988/2, 1992, 1992/2, 1995, 1996, 1996/3, 1997, 1998, 1999 und 2001 zu insgesamt 279 ha und in der Gemarkung Hürnheim die Fl.-Nrn. 558, 558/5, 559, 559/2, 560/7, 561 und 561/2 zu insgesamt 29,8 ha, unter folgenden Auflagen: - Die Einzäunung des Wildparks muss auf die Dauer die Gewährung dafür bieten, dass das Ein- und Auswechseln von Schalenwild nicht möglich ist. - Das Betretungsrecht der Allgemeinheit muss gewährleistet sein; entsprechende Hinweisschilder, z.B. „Öffentlicher Durchgang “ sind anzubringen. - Für unfallsichere beschilderte Zugänge, Durchlässe und Ausgänge ist Sorge zu tragen. 6. Folgende Bekanntmachungen werden aufgehoben: MB vom 31.10.1955 Nr. 503/5 – 185 (BayBSVELF S. 250); MB vom 18.12.1953 Nr. 503/8 – 4270 (BayBSVELF S. 250); MB vom 10.3.1953 Nr. 503/8 – 1211 (BayBSVELF S. 250); LMBek vom 18.10.1961 Nr. II J 503/5 – 2280 (LMBl S. 166); LMBek vom 8.10.1969 Nr. J – 5052/223 (LMBl S. 169); LMBek vom 24.9.1973 Nr. R 9 – 5052/397 (LMBl S. 142); LMBek vom 11.2.1974 Nr. R 9 – 5052/413 (LMBl S. 24); LMBek vom 9.6.1977 Nr. R 9 – 5052/535 (LMBl S. 267); LMBek vom 15.12.1978 Nr. R 4 – 5052/672 (LMBl 1979 S. 3). I. A. Schuh Ministerialdirektor