Richtlinie für die Verleihung der Ehrenbezeichnungen „Revieroberjäger“ und „Wildmeister“ - Bürgerservice Navigation Inhalt Text gilt ab: 01.06.1998 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) 792-W Richtlinie für die Verleihung der Ehrenbezeichnungen „Revieroberjäger“ und „Wildmeister“ Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25. Mai 1998, Az. R 4 - 7933 - 78 (AllMBl. S. 423) 1. Die Ehrenbezeichnungen “Revieroberjäger“ und “Wildmeister“ können in der Regel auf Vorschlag des Arbeitgebers nach Anhörung der Organisation der Berufsjäger und der Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt – Landesverband Bayern – durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (oberste Jagdbehörde) Revierjagdmeistern verliehen werden. 2. Die Ehrenbezeichnungen „Revieroberjäger “ kann Revierjagdmeistern nach einer einwandfreien hauptberuflichen Dienstzeit als Revierjagdmeister von mindestens zwölf Jahren verliehen werden, wenn besonders anzuerkennende Leistungen vorliegen. 3. Revieroberjägern, die in ihrer Berufstätigkeit besonders anzuerkennende Leistungen erbracht oder die sich für die Erhaltung und das Ansehen des Berufsstandes besonders verdient gemacht haben, kann nach einer einwandfreien hauptberuflichen Dienstzeit als Revierjagdmeister von mindestens 20 Jahren die Ehrenbezeichnung „Wildmeister “ verliehen werden. 4. Die als Voraussetzung für die Verleihung der Ehrenbezeichnungen „Revieroberjäger “ und „Wildmeister “ geforderten besonders anzuerkennenden Leistungen können insbesondere erbracht werden durch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.