Entschädigung der Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung für Auslagen und Zeitversäumnis - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Entschädigung der Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung für Auslagen und Zeitversäumnis 1. 2. 3. 4. [Schlussformel] Inhalt Text gilt ab: 01.01.2002 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) 806-A Entschädigung der Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung für Auslagen und Zeitversäumnis Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 2. Januar 1973, Az. I B 1 3090-766/72 (AllMBl. S. 27) Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Entschädigung der Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung für Auslagen und Zeitversäumnis vom 2. Januar 1973 (AllMBl. S. 27), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 28. August 2001 (AllMBl. S. 372) geändert worden ist Aufgrund des § 54 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 i.V. mit § 50 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.08.1969 (BGBl I S. 1112), geändert durch Gesetz vom 12.03.1971 (BGBl I S. 185), und § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 06.07.1970 (GVBl S. 282) setzt das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung die Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Landesausschusses für Berufsbildung und seiner Unterausschüsse wie folgt fest: 1. Die Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung und seiner Unterausschüsse sowie im Vertretungsfalle deren Stellvertreter erhalten, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, bei Teilnahme an Sitzungen des Landesausschusses und seiner Unterausschüsse für bare Auslagen und Zeitversäumnis
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.