Versicherungsfreiheit der Beamten der Bayerischen Versicherungskammer ab
- Juli 1995 - Bürgerservice Navigation Inhalt Text gilt ab: 01.07.1995 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Versicherungsfreiheit der Beamten der Bayerischen Versicherungskammer ab
- Juli 1995 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom
- Juni 1995, Az. IZ1-0310-110-17 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom
- Juni 1995, Az. IZ1-0310-110-17 (AllMBl. S. 531) 8200-I Versicherungsfreiheit der Beamten der Bayerischen Versicherungskammer ab
- Juli 1995 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom
- Juni 1995 Az.: IZ1-0310-110-17 Im Zuge der Strukturreform der Bayerischen Versicherungskammer tritt auf Grund des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern vom
- Juli 1994 (GVBl S. 603) am
- Juli 1995 an die Stelle der bisherigen „Bayerischen Versicherungskammer “ eine neue Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 21 Abs. 1 a. a. O.). Für die nach Art. 23 Abs. 1 des genannten Gesetzes zu dieser Anstalt ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten des Freistaates Bayern erlässt das Staatsministerium des Innern den nachstehenden „Gewährleistungsbescheid “, der die (weitere) Versicherungsfreiheit der beurlaubten Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung bewirkt. Für die (weitere) Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung, über deren Bestehen letztlich der jeweilige Versicherungsträger zu entscheiden hat, wird auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und § 169 AFG 1 verwiesen. Gewährleistungsbescheid Das Bayerische Staatsministerium des Innern stellt hiermit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI fest, dass den nach Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes vom
- Juli 1994 (GVBl S. 603) zur weiteren Dienstleistung bei einer Anstalt im Sinne des Art. 3 des Gesetzes vom
- Juli 1994 ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten die Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes Gewähr leistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Bei einer etwaigen Nachversicherung der Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung werden auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübten Beschäftigung in die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge nach § 181 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze einbezogen. I. A. Dr. Brugger Ministerialdirektor EAPl 030 GAPl 0310 AllMBl 1995 S. 531 1 [Amtl. Anm.:] nunmehr: § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.