Vollzug der Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) vom
- Dezember 2000 (BGBl I S. 1740); zuständige Behörden zur Erteilung von Bescheinigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 4 TDSV (Zuständigkeitsbekanntmachung Telekommunikations-Datenschutzverordnung - ZustBekTelekomuDa) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Vollzug der Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) vom
- Dezember 2000 (BGBl I S. 1740); zuständige Behörden zur Erteilung von Bescheinigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 4 TDSV (Zuständigkeitsbekanntmachung Telekommunikations-Datenschutzverordnung - ZustBekTelekomuDa) 1.1 1.2 1.3 1.4 Inhalt Text gilt ab: 01.05.2002 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Vollzug der Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) vom
- Dezember 2000 (BGBl I S. 1740); zuständige Behörden zur Erteilung von Bescheinigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 4 TDSV (Zuständigkeitsbekanntmachung Telekommunikations-Datenschutzverordnung - ZustBekTelekomuDa) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom
- April 2002, Az. Z3/0680/1/02 (AllMBl. S. 230) 902-A Vollzug der Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) vom
- Dezember 2000 (BGBl I S. 1740); zuständige Behörden zur Erteilung von Bescheinigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 4 TDSV (Zuständigkeitsbekanntmachung Telekommunikations-Datenschutzverordnung – ZustBekTelekomuDa) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom
- April 2002 Az.: Z3/0680/1/02 An die Regierungen das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung die Kreisverwaltungsbehörden Der Telekommunikationskunde hat grundsätzlich das Recht, eine schriftlich aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) zu verlangen. Verbindungen zu Anschlüssen nachstehender Beratungseinrichtungen darf der Einzelverbindungsnachweis nicht erkennen lassen, wenn der betreffende Anschlussinhaber auf Antrag in eine Liste der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation aufgenommen wurde. Die Aufnahme setzt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 TDSV die vorherige Erteilung einer behördlichen Bescheinigung zum Nachweis der Aufgabenbestimmung der antragstellenden Beratungseinrichtung voraus. Die Zuständigkeit der bescheinigenden Behörde wird in der vorliegenden Bekanntmachung wie folgt geregelt: 1 Zuständigkeit Zur Erteilung von Bescheinigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 4 TDSV an die jeweiligen Einrichtungen sind zuständig 1.1 die Kreisverwaltungsbehörden für die Sozialpsychiatrischen Dienste 1.2 die Regierungen für - die Berufsbegleitenden Dienste in den Integrationsfachdiensten - die Seniorenberatungsstellen - die Erziehungsberatungsstellen - die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen - die Frauenhäuser - die Notrufgruppen für misshandelte Frauen und Mädchen 1.3 die Regierung von Unterfranken für Ehe- Familie- und Lebensberatungsstellen 1.4 das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung für - die Dienste der Offenen Behindertenarbeit - die Fachstellen für Angehörigenarbeit - die Hospizvereine und –initiativen. 2 In-Kraft-Treten Diese Bekanntmachung tritt am
- Mai 2002 in Kraft. Seitz Ministerialdirektor
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.