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IMBek vom 01.02.2000: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren

IMBek vom 01.02.2000: Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4), Ausgabe 1999 - Bürgerservice Navigation Inhalt IMBek vom 01.02.2000 Text gilt ab: 21.02.2000 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) 912-B Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4), Ausgabe 1999 IMBek vom 01.02.2000 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom

  1. Februar 2000, Az. IIZ7-4021.3-001/00 (AllMBl. S. 100) Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4), Ausgabe 1999 vom
  2. Februar 2000 (AllMBl. S. 100) An die Regierungen die Autobahndirektionen die Straßenbauämter das Straßen- und Wasserbauamt nachrichtlich an die Oberfinanzdirektionen die Staatlichen Hochbauämter die Hochschulbauämter die Landkreise die Städte die Gemeinden Die „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4) “ Ausgabe 1999, sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und den Straßenbauverwaltungen der Länder aufgestellt worden. In den RAS-LP 4 sind Maßnahmen zur Erhaltung schützenswerter Gehölzbestände, sonstiger Vegetationsbestände und zum Schutz wild lebender Tiere in Baustellenbereichen aufgeführt. Die RAS-LP 4 werden hiermit für die Bundesfernstraßen, die Staatsstraßen und die von den Straßenbauämtern betreuten Kreisstraßen eingeführt. Sie ersetzen die bisher geltenden Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (RAS-LG 4), Ausgabe 1986, eingeführt mit Bekanntmachung vom
  3. August 1986 (MABl S. 449). Diese Bekanntmachung wird hiermit aufgehoben. Die RAS-LP 4 können auch anderen Straßenbaulastträgern als Arbeitshilfe dienen. Die meisten der in den RAS-LP 4 beschriebenen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen für Bäume, Vegetationsbestände und Tiere sind auch zur Anwendung bei Bauvorhaben anderer Fachbereiche geeignet. Die RAS-LP 4 sind beim FGSV Verlag GmbH, Konrad-Adenauer-Straße 13, 50996 Köln *) *) , Fax 0221/392747, zu beziehen. I.A. Dr. Brugger Ministerialdirektor EAPl 764 GAPl 7381 AllMBl 2000 S. 100 *) [Amtl. Anm.:] nunmehr: Wesselinger Str. 17, 50999 Köln

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.