Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur Vom 12. Juni 1984 (GVBl. S. 248) BayRS 7902-12-L (§§ 1–5) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die
Durchführung der Waldschadensinventur Vom
- Juni 1984 (GVBl. S. 248) BayRS 7902-12-L (§§ 1–5) § 1 Zweck der Waldschadensinventur § 2 Zuständigkeit § 3 Befugnisse § 4 Auskunftspflicht der Waldbesitzer § 5 Inkrafttreten [Schlussformel] Inhalt Text gilt ab: 30.08.2014 Fassung: 12.06.1984 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur Vom
- Juni 1984 (GVBl. S. 248) BayRS 7902-12-L Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur vom
- Juni 1984 (GVBl. S. 248, BayRS 7902-12-L), die zuletzt durch § 1 Abs. 84 der Verordnung vom
- Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist Auf Grund des Art. 8 Abs. 3 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1982 (GVBl S. 824, BayRS 7902-1-E), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1983 (GVBl S. 1102), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung: § 1 Zweck der Waldschadensinventur
(1)Zweck der Waldschadensinventur ist eine den Staats-, Körperschafts- und Privatwald in Bayern umfassende, bei Bedarf zu wiederholende Erhebung über Art und Ausmaß eingetretener Schäden am Waldbestand.
(2)1 Die Waldschadensinventur wird auf der Grundlage eines repräsentativen Stichprobenverfahrens durchgeführt. 2 Sie bezieht sich nicht auf Einzelbetriebe. § 2 Zuständigkeit Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus ordnet die Durchführung der Waldschadensinventur und deren Einzelheiten an. § 3 Befugnisse
(1)Die mit der Waldschadensinventur befaßten Bediensteten oder Beauftragten der staatlichen Forstverwaltung sind befugt, zum Zweck der Schadenserfassung
- den Staats-, Körperschafts- und Privatwald zu betreten,
- die notwendigen Maßnahmen (z.B. Messungen, Schadensansprachen, Farbmarkierungen) durchzuführen.
(2)Das Aufnahmepersonal ist zur Geheimhaltung der Inventurergebnisse der einzelnen Aufnahmeflächen gegenüber Unbefugten verpflichtet. § 4 Auskunftspflicht der Waldbesitzer 1 Die Waldbesitzer sind verpflichtet, die zur Durchführung der Waldschadensinventur notwendigen Auskünfte zu erteilen. 2 Hierzu zählen insbesondere Auskünfte über – Herkunft des Saat- und Pflanzgutes – Behandlung der Waldbestände – bisherige Schadensereignisse – besondere forstliche Maßnahmen wie Düngung, Bodenbearbeitung, Entwässerung, Waldschutzmaßnahmen. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft. München, den 12. Juni 1984 Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Dr. Hans Eisenmann, Staatsminister