ZEPRV: Verordnung über das zentrale elektronische Personenstandsregister (ZEPRV) Vom
- Juli 2013 (GVBl. S. 468) BayRS 211-5-I (§§ 1–5) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über das zentrale elektronische Personenstandsregister (ZEPRV) Vom
- Juli 2013 (GVBl. S. 468) BayRS 211-5-I (§§ 1–5) § 1 Zugriffsberechtigungen § 2 Benutzerverwaltung § 3 Datenübermittlung § 4 Protokollierung § 5 Inkrafttreten [Schlussformel] Inhalt ZEPRV Text gilt ab: 01.04.2026 Fassung: 16.07.2013 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über das zentrale elektronische Personenstandsregister (ZEPRV) Vom
- Juli 2013 (GVBl. S. 468) BayRS 211-5-I Vollzitat nach RedR: Verordnung über das zentrale elektronische Personenstandsregister (ZEPRV) vom
- Juli 2013 (GVBl. S. 468, BayRS 211-5-I), die zuletzt durch § 48 des Gesetzes vom
- März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist Auf Grund von § 74 Abs. 1 Nr. 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom
- Februar 2007 (BGBl I S. 122), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
- Mai 2013 (BGBl I S. 1122), und Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) vom
- Juli 2008 (GVBl S. 344, BayRS 211-1-I), geändert durch § 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2011 (GVBl S. 710, ber. 2012, S. 44), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: § 1 Zugriffsberechtigungen
(1)1 Der Leiter des Standesamts legt für die Standesbeamten und Mitarbeiter seines Standesamts die Berechtigung fest, Registereinträge anderer an das zentrale elektronische Personenstandsregister angeschlossener Standesämter einzusehen (Berechtigungsstufe Z). 2 Dies setzt voraus, dass die Standesbeamten oder Mitarbeiter mindestens die Berechtigungsstufe C nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Personenstandsverordnung (PStV) vom 22. November 2008 (BGBl I S. 2263), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl I S. 1122), besitzen. 3 Bei Verlust einer der Voraussetzungen ist die Berechtigung durch den Leiter des Standesamts unverzüglich aufzuheben.
(2)Für die Aufhebung einer Berechtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 PStV gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3)1 Der Leiter des Standesamts gewährt dem jeweiligen Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion auf Verlangen Einsichtnahme in die Personenstandsregister. 2 Als Berechtigung darf nur die Berechtigungsstufe C nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStV festgelegt werden; ein Zugriff auf das automatisierte Abrufverfahren ist nicht zulässig. 3 Wird der Zugriff auf die Registereinträge zur Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion nicht mehr benötigt, ist die Berechtigung durch den Leiter des Standesamts unverzüglich aufzuheben.
(4)1 Die Berechtigung, auf alle technischen Komponenten der elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie des automatisierten Abrufverfahrens zuzugreifen (technisches Administrationsrecht), wird von der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern vergeben; ein Zugriff auf Registerdaten ist nicht zulässig. 2 Das technische Administrationsrecht darf an nichtbeamtete Personen nur vergeben werden, sofern diese eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz abgegeben haben. § 2 Benutzerverwaltung
(1)1 Der Leiter des Standesamts nimmt die Benutzerverwaltung für die elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie für das automatisierte Abrufverfahren für den Bereich des jeweiligen Standesamts wahr (Benutzerverwaltungsrecht). 2 Er richtet für die Standesbeamten, die Mitarbeiter des Standesamts und die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden überprüfbar die Benutzerkonten mit den Berechtigungsstufen ein und löscht diese.
(2)1 Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern nimmt die Benutzerverwaltung der Leiter der Standesämter und der technischen Administratoren nach § 1 Abs. 4 wahr. 2 Sie richtet für die Leiter der Standesämter überprüfbar die Benutzerkonten mit den Benutzerverwaltungsrechten ein und löscht diese. § 3 Datenübermittlung
(1)1 Die Datenübermittlung zwischen Registerverfahren und Fachverfahren im Sinn des § 11 PStV ist anlassgerecht zu verschlüsseln und durch die Verwendung von digitalen Zertifikaten der beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung betriebenen Zertifizierungsstelle abzusichern. 2 Gleiches gilt für eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren und für die Nutzung des Web-Clients.
(2)Eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig, wenn
- die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf der personenstandsrechtlichen Fortführungsfrist archivrechtlichen Vorschriften unterliegt oder
- die Daten im Übermittlungsersuchen nicht mit den gespeicherten Daten übereinstimmen.
(3)1 Zu Einträgen mit Sperrvermerk dürfen bei der Suche im automatisierten Abrufverfahren ausschließlich die Registrierungsdaten mit dem Hinweis, dass ein Sperrvermerk vorhanden ist, mitgeteilt werden. 2 Bei Sperrvermerken nach § 64 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes ist das anfragende Standesamt zusätzlich darauf hinzuweisen, dass es der Zeugenschutzdienststelle das Benutzungsersuchen unverzüglich mitzuteilen hat. 3 Satz 2 gilt auch für die Suche oder Einsichtnahme im eigenen Personenstandsregister des Standesamts. § 4 Protokollierung
(1)Die Protokolle nach Art. 7a Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) müssen enthalten
- bei einem lesenden Zugriff oder einer Suchanfrage die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit sowie die abrufende Person und das Standesamt,
- bei einem schreibenden Zugriff den Tag und die Uhrzeit sowie die schreibende Person und das Standesamt.
(2)1 Die Berechtigung, Protokolldaten einzusehen (Berechtigungsstufe P), wird durch den Leiter des Standesamts festgelegt. 2 Er gewährt dem jeweiligen Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion auf Verlangen Einsichtnahme in die Protokolldaten des Standesamts. 3 § 1 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)1 Die Stichproben nach Art. 7a Abs. 3 Satz 4 AGPStG müssen von der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern jährlich bei zwei Standesämtern im Zuständigkeitsbereich einer jeden unteren Aufsichtsbehörde gezogen werden. 2 Die Stichproben enthalten nur die Protokolldaten bezüglich Suchanfragen oder Einsichtnahmen in die Personenstandsregister vorrangig über das automatisierte Abrufverfahren. 3 Sie sollen bei kreisangehörigen Gemeinden nicht mehr als hundert und bei kreisfreien Städten nicht mehr als zweihundert dieser Protokolldaten umfassen. 4 Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern hat die Stichproben den jeweiligen Standesämtern und Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. 5 Eine elektronische Übermittlung der Stichproben ist in geeigneter Weise zu verschlüsseln. § 5 Inkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.
(2)Abweichend von Abs. 1 tritt § 4 Abs. 3 am
- Januar 2014 in Kraft. München, den
- Juli 2013 Der Bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer