AGAufenthG: Gesetz zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (Ausführungsgesetz-Aufenthaltsgesetz – AGAufenthG) Vom
- August 1990 (GVBl. S. 338) BayRS 26-1-I (Art. 1–5) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Gesetz zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (Ausführungsgesetz-Aufenthaltsgesetz – AGAufenthG) Vom
- August 1990 (GVBl. S. 338) BayRS 26-1-I (Art. 1–5) Art. 1 Verordnungsermächtigung Art. 2 Landesamt für Asyl und Rückführungen Art. 2a Vollzug von aufenthaltsrechtlichen Freiheitsentziehungen Art. 3 Zuständigkeit von kreisangehörigen Gemeinden Art. 4 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit Art. 5 Inkrafttreten [Schlussformel] Inhalt AGAufenthG Text gilt ab: 01.08.2024 Fassung: 24.08.1990 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Gesetz zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (Ausführungsgesetz-Aufenthaltsgesetz – AGAufenthG) Vom
- August 1990 (GVBl. S. 338) BayRS 26-1-I Vollzitat nach RedR: Ausführungsgesetz-Aufenthaltsgesetz (AGAufenthG) vom
- August 1990 (GVBl. S. 338, BayRS 26-1-I), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom
- Juli 2024 (GVBl. S. 247) geändert worden ist Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird: Art. 1 Verordnungsermächtigung Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- die Ausländerbehörden zum Vollzug ausländerrechtlicher Vorschriften zu bestimmen und
- ihre örtliche Zuständigkeit zu regeln. Art. 2 Landesamt für Asyl und Rückführungen
(1)1 Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Asyl und Rückführungen (Landesamt). 2 Es ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.
(2)Das Landesamt erfüllt als Ausländerbehörde nach Maßgabe der nach Art. 1 erlassenen Rechtsverordnung landesweit Aufgaben im Vollzug ausländerrechtlicher Vorschriften. Art. 2a Vollzug von aufenthaltsrechtlichen Freiheitsentziehungen
(1)Das Landesamt errichtet bei Bedarf im Benehmen mit der Polizei und der Justizverwaltung weitere spezielle Hafteinrichtungen, um Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG) und Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) auch außerhalb der hierfür als spezielle Hafteinrichtungen bestimmten Justizvollzugsanstalten vollziehen zu können.
(2)1 Für den Vollzug in weiteren speziellen Hafteinrichtungen gilt § 422 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 2 Das Landesamt kann sich der Unterstützung Beauftragter bedienen.
(3)1 Bei dem Vollzug in weiteren speziellen Hafteinrichtungen leisten Polizei und Justizvollzug dem Landesamt Amtshilfe. 2 Die Polizei hat insoweit dieselben Befugnisse wie Vollzugsbeamte in Justizvollzugsanstalten. 3 Die Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes bleiben unberührt. Art. 3 Zuständigkeit von kreisangehörigen Gemeinden 1 Die kreisangehörigen Gemeinden sind zuständige Behörde nach § 78 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wenn die jeweilige Gemeinde diese Aufgaben übernommen hat. 2 Die Übernahme der Aufgabe ist der örtlich zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. Art. 4 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit Abweichend von § 58 Abs. 9a Satz 1 AufenthG ist für Anordnungen nach § 58 Abs. 8 AufenthG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Art. 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft. München, den 24. August 1990 Der Bayerische Ministerpräsident In Vertretung Dr. M. Berghofer-Weichner Stellvertreterin des Ministerpräsidenten und Staatsministerin der Justiz