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Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden Vom 2. Januar 2000 (GVBl. S. 6) BayRS 102-3-I (§§ 1–6)

Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden Vom 2. Januar 2000 (GVBl. S. 6) BayRS 102-3-I (§§ 1–6) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung üb

er die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden Vom 2. Januar 2000 (GVBl. S. 6) BayRS 102-3-I (§§ 1–6) § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 [Schlussformel] Inhalt Text gilt ab: 01.01.2005 Fassung: 02.01.2000 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden Vom 2. Januar 2000 (GVBl. S. 6) BayRS 102-3-I Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden vom 2. Januar 2000 (GVBl. S. 6, BayRS 102-3-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist Auf Grund – von § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und § 23 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG - (BGBl III 102-1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618), – des Gesetzes zum Vollzug des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (BayRS 102-1-I) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis, die zum Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu bestimmen, (BayRS 102-2-I), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung: § 1 Zuständig für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Kreisverwaltungsbehörden, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist. § 2 1 Die Regierungen sind zuständig: 1. für Einbürgerungen in den Fällen

  1. a)der §§ 8 und 9 StAG,
  2. b)des § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit – Erstes StARegG – (BGBl III 102-5), zuletzt geändert durch Art. 3 § 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618),
  3. c)der §§ 13 und 14 StAG, sofern sie das Verfahren im Rahmen des § 17 Abs. 3 Erstes StARegG fortführen; 2. für die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 2 StAG. 2 Die Kreisverwaltungsbehörden sind abweichend von Satz 1 Nr. 1 zuständig für Einbürgerungen nach den dort genannten Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes, wenn zugleich ein weiterer Familienangehöriger nach § 10 StAG einzubürgern ist. § 3 Soweit Einbürgerungsverfahren nach § 17 Abs. 5 Erstes StARegG verbunden werden, ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, die die Verfahren weiterführt, auch für die übernommenen Verfahren zuständig. § 4 Es ist die Zustimmung einzuholen 1. der Regierung, soweit in Fällen des § 10 StAG Vorstrafen nach § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG außer Betracht bleiben sollen, 2. des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, wenn
  4. a)bei einer Einbürgerung Mehrstaatigkeit gemäß oder unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3, 4 oder 5 sowie Abs. 3 StAG hingenommen werden soll,
  5. b)eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 StAG erteilt werden soll, es sei denn, gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 oder 6 StAG besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung,
  6. c)bei einer Einbürgerung von den Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) sowie den dazu ergangenen Auslegungshinweisen abgewichen werden soll. § 5 Für Einbürgerungen, die vor dem 17. März 1999 beantragt worden sind, verbleibt es bei der bisher geltenden Zuständigkeitsregelung. § 6 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. 2 Mit Ablauf des 31. Dezember 1999 tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden vom 4. August 1978 (BayRS 102-3-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1996 (GVBl S. 555), außer Kraft. München, den 2. Januar 2000 Bayerisches Staatsministerium des Innern Dr. Günther Beckstein, Staatsminister

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.