ZuSEVO: Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) Vom
- Mai 1978 (BayRS II S. 319) BayRS 2013-3-1-F (§§ 1–5) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) Vom
- Mai 1978 (BayRS II S. 319) BayRS 2013-3-1-F (§§ 1–5) § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 Inhalt ZuSEVO Text gilt ab: 01.05.2019 Fassung: 10.05.1978 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) Vom
- Mai 1978 (BayRS II S. 319) BayRS 2013-3-1-F Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2013-3-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 34 der Verordnung vom
- März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist Auf Grund des Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes 1) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: 1) [Amtl. Anm.:] BayRS 2013-1-1-F § 1
(1)1 Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten in Verwaltungssachen eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen 2) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 2 Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen wird.
(2)Abweichend von § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen kann die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu gewährende Entschädigung bis zu 100 v.H. überschritten werden. 2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 367-1 § 2
(1)1 Wird eine Behörde im Sinn des Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) 3) als Sachverständiger tätig, bemißt sich die Entschädigung nach den für sie geltenden kostenrechtlichen Vorschriften. 2 Soweit solche nicht vorhanden sind, bemißt sich die Entschädigung nach den Sätzen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen 2) und § 1 Abs. 2.
(2)1 Werden Angehörige von Behörden im Sinn des Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG zu Sachverständigenleistungen herangezogen, die sie in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erbringen, ist die Entschädigung an die Behörde zu zahlen. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. 2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 367-1 3) [Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I § 3 Die einem Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer zu gewährende Entschädigung wird von der Behörde festgesetzt, die die Heranziehung des Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschers oder Übersetzers verfügt hat. § 4 Für bestimmte Verwaltungssachen können von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat abweichende Sonderregelungen getroffen werden. § 5
(1)Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft 4) .
(2)(gegenstandslos) 4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 10. Mai 1978 (GVBl. S. 177)