ZuwVAbwAG: Verordnung über Zuweisungen zur Deckung des Verwaltungsaufwands im Vollzug der Abwasserabgabengesetze (Abwasserabgabenzuweisungs-Verordnung – ZuwVAbwAG) Vom
- September 1982 (BayRS V S. 245) BayRS 753-7-1-U (§§ 1–3) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über Zuweisungen zur Deckung des Verwaltungsaufwands im Vollzug der Abwasserabgabengesetze (Abwasserabgabenzuweisungs-Verordnung – ZuwVAbwAG) Vom
- September 1982 (BayRS V S. 245) BayRS 753-7-1-U (§§ 1–3) § 1 Personal- und Sachaufwand § 2 Festsetzung und Zahlung der Zuweisungen § 3 Inkrafttreten Inhalt ZuwVAbwAG Text gilt ab: 01.02.2017 Fassung: 13.09.1982 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über Zuweisungen zur Deckung des Verwaltungsaufwands im Vollzug der Abwasserabgabengesetze (Abwasserabgabenzuweisungs-Verordnung – ZuwVAbwAG) Vom
- September 1982 (BayRS V S. 245) BayRS 753-7-1-U Vollzitat nach RedR: Abwasserabgabenzuweisungs-Verordnung (ZuwVAbwAG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 753-7-1-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom
- Januar 2017 (GVBl. S. 14) geändert worden ist Auf Grund des Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: § 1 Personal- und Sachaufwand
(1)1 Die jährlichen Zuweisungen, die die kreisfreien Gemeinden und Landkreise gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes erhalten, werden aus dem 12fachen der monatlichen Bruttobesoldung eines verheirateten, kinderlosen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 in der vierten Stufe (Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Strukturzulage) zuzüglich eines Zuschlags von 85 v.H. errechnet. 2 Sie betragen für kreisfreie Gemeinden 13 v.H. und für Landkreise 40 v.H. des Betrags nach Satz 1. 3 Maßgebend für die Ermittlung des Betrags nach Satz 1 ist die am 1. März des laufenden Jahres geltende Fassung des Bayerischen Besoldungsgesetzes.
(2)Mit den Zuweisungen wird jeweils der im vorangegangenen Jahr entstandene Verwaltungsaufwand abgegolten. § 2 Festsetzung und Zahlung der Zuweisungen Die Zuweisungen werden, abgerundet auf einen vollen 50 €-Betrag, von den Regierungen festgesetzt und sind jeweils bis spätestens Juli des Jahres, das auf den Abgeltungszeitraum gemäß § 1 Abs. 2 folgt, zu zahlen. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 13. September 1982 in Kraft 1) . 1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 13. September 1982 (GVBl. S. 843)