Verordnung zur elektronischen Aktenführung in der Finanzgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern (Finanzgerichtliche eAkten-Verordnung – eAktFGV) Vom 29. Juli 2019 (GVBl. S. 548) BayRS 35-2-F (§§ 1–7) - Bü
§ 57des Gesetzes vom 26.
März 2026 (GVBl. S. 75) und durch Verordnung vom
- März 2026 (GVBl. S. 158) geändert worden ist Auf Grund des § 52b Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 2001 (BGBl. I S. 442, S. 2262, I 2002 S. 679),
Art. 5Abs.
8 des Gesetzes vom
- Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Nr. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom
- Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V),
§ 1Abs.
2 der Verordnung vom
- März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat: § 1 Anordnung der elektronischen Aktenführung 1 Bei den Finanzgerichten werden die Prozessakten elektronisch geführt. 2 Akten, die vor dem
- Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, können in elektronischer Form weitergeführt werden. 3 Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. 4 Es wird darauf geachtet, dass die Verfahren barrierefrei sind. § 2 Bildung elektronischer Akten
(1)Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.
(2)Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so müssen beim Zugriff auf den elektronisch geführten Teil der Akte Hinweise auf die in Papierform beibehaltenen Bestandteile enthalten sein. § 3 Behandlung von Dokumenten und Dateien
(1)Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform genommen werden, sind nach Maßgabe des § 52b Abs. 6 FGO elektronisch zu speichern.
(2)Gescannte Seiten und Rückseiten ohne Inhalt müssen nicht in das elektronische Dokument aufgenommen werden.
(3)Eingehende Telefaxsendungen können direkt in eine elektronische Form umgewandelt und zur Akte genommen werden.
(4)Die in Papierform vorliegenden und in die elektronische Form übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind und sie nach den Grundsätzen des Ersetzenden Scannens übertragen wurden. § 4 Anforderungen an das Aktensystem
(1)Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem in ihrer Beschaffenheit und den begleitenden organisatorischen Maßnahmen so zu errichten und zu führen, dass die kurz- und langfristige Verfügbarkeit sowie Beweiseignung und Beweiswert der einzelnen Dokumente und der Akte in ihrer Gesamtheit dauerhaft gewährleistet sind.
(2)1 Die funktionale Arbeit mit der Akte und deren Inhalten ist entsprechend den Anforderungen des Finanzgerichtsprozesses, der richterlichen und nichtrichterlichen Arbeit und der gerichtsinternen Abläufe durch geeignete Softwarewerkzeuge zu unterstützen. 2 Das Aktensystem soll einheitlich, selbsterklärend und effizient sein. 3 Die Zusammenarbeit, Qualitätssicherung und Aktenweitergabe sollen unterstützt werden.
(3)1 Die Akte und der Akteninhalt sind vor unberechtigter Kenntnisnahme und Veränderung zu schützen. 2 Der berechtigte Schutz der Daten der Bediener ist sicherzustellen.
(4)Architektur, Funktionalitäten und Betrieb des Aktensystems haben die Gewaltenteilung und die richterliche Unabhängigkeit zu beachten. § 5 Ersatzmaßnahmen 1 Im Falle anhaltender technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte kann die Gerichtsleitung des von den Störungen betroffenen Gerichts anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2 Die elektronische Akte ist nachzuführen sobald die Störung behoben ist. § 6 Geltung weiterer Verordnungen Im Übrigen bleiben die Aktenordnung für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit und die Vorschriften zur Datensicherheit und zum Datenschutz unberührt. § 6a Behördliche Aktenführung in Strafsachen Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung (StPO) in der am
- Januar 2026 geltenden Fassung werden in den von Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat geführten Ermittlungsverfahren Akten bis einschließlich
- Juni 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich
- Juni 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
- September 2019 in Kraft. München,
- Juli 2019 Bayerisches Ministerium der Finanzen und für Heimat Albert Füracker, Staatsminister