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eAktV ArbSozG: Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtliche eAkten-Verord

eAktV ArbSozG: Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtliche eAkten-Verordnung – eAktV ArbSozG) Vom

  1. April 2023 (GVBl. S. 190) BayRS 32-2-A (§§ 1–6) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtliche eAkten-Verordnung – eAktV ArbSozG) Vom
  2. April 2023 (GVBl. S. 190) BayRS 32-2-A (§§ 1–6) § 1 Anwendungsbereich § 2 In Papierform angelegte Akten § 3 Bildung, Struktur und Format der elektronischen Akten § 4 Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akte § 5 Ersatzmaßnahmen § 6 Inkrafttreten [Schlussformel] Inhalt eAktV ArbSozG Text gilt ab: 01.04.2026 Fassung: 13.04.2023 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtliche eAkten-Verordnung – eAktV ArbSozG) Vom
  3. April 2023 (GVBl. S. 190) BayRS 32-2-A Vollzitat nach RedR: Arbeits- und Sozialgerichtliche eAkten-Verordnung (eAktV ArbSozG) vom
  4. April 2023 (GVBl. S. 190, BayRS 32-2-A), die zuletzt durch § 55 des Gesetzes vom
  5. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist Auf Grund – des § 46e Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  6. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom
  7. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom
  8. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom
  9. März 2023 (GVBl. S. 104) geändert worden ist, und – des § 65b Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  10. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom
  11. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Nr. 4 der Delegationsverordnung (DelV) vom
  12. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom
  13. März 2023 (GVBl. S. 104) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales: § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Führung von elektronischen Prozessakten bei den Arbeits- und Sozialgerichten nach § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 65b des Sozialgerichtsgesetzes. § 2 In Papierform angelegte Akten 1 Bei den Sozialgerichten des Freistaates Bayern werden Akten, die vor dem
  14. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt. 2 Bei den Arbeitsgerichten des Freistaates Bayern werden Akten, die vor dem
  15. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, bis zum
  16. Dezember 2026 in Papierform und ab dem
  17. Januar 2027 in elektronischer Form weitergeführt. § 3 Bildung, Struktur und Format der elektronischen Akten 1 In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. 2 Strukturierte maschinenlesbare Datensätze werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert. 3 Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Dokumente, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen. 4 Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische Bestandteile als auch solche, die nicht in die elektronische Form übertragen wurden, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein. § 4 Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akte

(1)Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind.
(2)Die elektronische Akte ist mit einem Datenverarbeitungssystem zu führen und aufzubewahren, das die Akte benutzbar, lesbar und auffindbar hält und den in § 64 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchverfügung (GBV) genannten Anforderungen entspricht. § 5 Ersatzmaßnahmen 1 Soweit dies auf Grund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann die Leitung des von der Störung betroffenen Gerichts anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2 Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. 3 Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 17. Mai 2023 in Kraft. München, den 13. April 2023 Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales Ulrike Scharf, Staatsministerin

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.