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BayeAktV-V: Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern (BayeAktV-V) Vom 5. Januar 2023 (GVBl

BayeAktV-V: Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern (BayeAktV-V) Vom

  1. Januar 2023 (GVBl. S. 13) BayRS 34-6-I (§§ 1–5) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern (BayeAktV-V) Vom
  2. Januar 2023 (GVBl. S. 13) BayRS 34-6-I (§§ 1–5) § 1 Elektronische Aktenführung § 2 Bildung elektronischer Akten § 3 Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten § 4 Ersatzmaßnahmen § 5 Inkrafttreten [Schlussformel] Inhalt BayeAktV-V Text gilt ab: 01.04.2026 Fassung: 05.01.2023 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern (BayeAktV-V) Vom
  3. Januar 2023 (GVBl. S. 13) BayRS 34-6-I Vollzitat nach RedR: Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern (BayeAktV-V) vom
  4. Januar 2023 (GVBl. S. 13, BayRS 34-6-I), die durch § 56 des Gesetzes vom
  5. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist Auf Grund des § 55b Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  6. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch des Gesetzes vom
  7. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Delegationsverordnung (DelV) vom
  8. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom
  9. Dezember 2022 (GVBl. S. 679), durch Art. 17a Abs. 3 des Gesetzes vom
  10. Dezember 2022 (GVBl. S. 695), durch Verordnung vom
  11. Dezember 2022 (GVBl. S. 725), durch § 3 der Verordnung vom
  12. Dezember 2022 (GVBl. S. 727) und durch § 2 der Verordnung vom
  13. Dezember 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 762) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration: § 1 Elektronische Aktenführung

(1)1 Die Prozessakten können beim Verwaltungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten elektronisch geführt werden. 2 Durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration wird bestimmt, bei welchen Gerichten, Spruchkörpern oder Verfahren und in welchem Umfang die Akten elektronisch geführt werden.
(2)1 Soweit in einem Verfahren Dokumente Aktenbestandteil werden sollen, die nach behördlicher Einstufung dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ oder höher unterliegen, ist die Akte abweichend von Abs. 1 in Papierform zu führen. 2 Soweit bereits eine elektronische Akte angelegt wurde, ist diese in die Papierform umzuwandeln. § 2 Bildung elektronischer Akten In der elektronischen Akte werden die zur Akte gebrachten elektronischen Dokumente und Informationen gespeichert. § 3 Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten
(1)Die elektronische Akte ist mit einem Datenverarbeitungssystem zu führen und aufzubewahren, das die Akte benutzbar, lesbar und auffindbar hält.
(2)Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll gewährleisten, dass
  1. seine Funktionen nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber identifiziert und authentisiert,
  2. die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden,
  3. die eingeräumten Benutzungsrechte von dem System geprüft werden,
  4. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen im System protokolliert wird,
  5. eingesetzte Subsysteme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können,
  6. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können,
  7. die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden,
  8. der Austausch von Daten sicher erfolgen kann. § 4 Ersatzmaßnahmen 1 Soweit dies aufgrund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann die Gerichtsleitung anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2 Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
  9. Februar 2023 in Kraft. München, den
  10. Januar 2023 Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Joachim Herrmann, Staatsminister

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.