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VermAPO-Mü: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Anwärter für den gehobenen und für den mittleren vermessungstechnischen Dienst, Fachrichtun

VermAPO-Mü: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Anwärter für den gehobenen und für den mittleren vermessungstechnischen Dienst, Fachrichtung Kataster, bei der Landeshauptstadt München (Vermessungs-Ausbildungs- und Prüfungsordnung München – VermAPO-Mü) Vom

  1. Juni 1965 (BayRS III S. 53) BayRS 2038-3-2-11-I (§§ 1–3) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Anwärter für den gehobenen und für den mittleren vermessungstechnischen Dienst, Fachrichtung Kataster, bei der Landeshauptstadt München (Vermessungs-Ausbildungs- und Prüfungsordnung München – VermAPO-Mü) Vom
  2. Juni 1965 (BayRS III S. 53) BayRS 2038-3-2-11-I (§§ 1–3) § 1 § 2 § 3 Inhalt VermAPO-Mü Text gilt ab: 01.08.2015 Fassung: 14.06.1965 Gesamtansicht Download Drucken Vorheriges Dokument (inaktiv) Nächstes Dokument (inaktiv) Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Anwärter für den gehobenen und für den mittleren vermessungstechnischen Dienst, Fachrichtung Kataster, bei der Landeshauptstadt München (Vermessungs-Ausbildungs- und Prüfungsordnung München – VermAPO-Mü) Vom
  3. Juni 1965 (BayRS III S. 53) BayRS 2038-3-2-11-I Vollzitat nach RedR: Vermessungs-Ausbildungs- und Prüfungsordnung München (VermAPO-Mü) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2038-3-2-11-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch § 2 Abs. 8 des Gesetzes vom
  4. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist Auf Grund von Art. 19 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes 1) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Bayerischen Landespersonalausschuß folgende Verordnung: 1) [Amtl. Anm.:] BayRS 2030-1-1-F § 1 Die Anwärter für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei der Landeshauptstadt München, die für Urkundsvermessungen eingesetzt werden sollen, haben den Vorbereitungsdienst nach den Bestimmungen für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst, Fachrichtung Kataster, der bayerischen Vermessungsverwaltung abzuleisten und die Anstellungsprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst, Fachrichtung Kataster, abzulegen. § 2 Die Anwärter für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Dienstes bei der Landeshauptstadt München haben den Vorbereitungsdienst nach den Bestimmungen für den mittleren vermessungstechnischen Dienst, Fachrichtung Kataster, der bayerischen Vermessungsverwaltung abzuleisten und die Anstellungsprüfung für den mittleren vermessungstechnischen Dienst, Fachrichtung Kataster, abzulegen. § 3 Diese Verordnung tritt am
  5. Juli 1965 in Kraft 2) . 2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom
  6. Juni 1965 (GVBl. S. 108)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.