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§ 153a§ 153c§ 153d§ 153e§ 154§ 154a§ 154fRiStBV: Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Neufassung vom 28. März 2023 (BAnz AT 19.06.2023 B1 ) - Bürgerservice Navigation Inhaltsverzeichnis Bereich reduzieren Rich
§ 153aSt
PO Nummer 93a: (weggefallen) Nummer 94:
§ 153cAbsatz 1 St
PO Nummer 95:
§ 153cAbsatz 3 St
PO Nummer 96:
§ 153cAbsatz 4 St
PO Nummer 97:
§ 153cAbsatz 5 St
PO Nummer 98:
§ 153dSt
PO Nummer 99: Benachrichtigung der Polizeidienststellen in den Fällen der §§ 153c, 153d StPO Nummer 100:
§ 153eSt
PO Nummer 101:
§ 154St
PO Nummer 101a:
§ 154aSt
PO Nummer 102: Einstellung zugunsten des Verletzten einer Nötigung oder Erpressung Nummer 103: Mitteilung an den Anzeigenden Nummer 104: Vorläufige
§ 154fSt
PO Nummer 105: Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung
- Verteidiger Nummer 106: Auswahl des Verteidigers Nummer 107: (weggefallen) Nummer 108: Unterrichtung des Verteidigers
- Abschluss der Ermittlungen Nummer 109: Abschluss der Ermittlungen
- Abschnitt Anklage Nummer 110: Form und Inhalt der Anklageschrift Nummer 111: Auswahl der Beweismittel Nummer 112: Ermittlungsergebnis Nummer 113: Zuständiges Gericht Nummer 114: Zusammenhängende Strafsachen
- Abschnitt Hauptverfahren
- Eröffnung des Hauptverfahrens Nummer 115: Eröffnung des Hauptverfahrens
- Vorbereitung der Hauptverhandlung Nummer 116: Anberaumung der Termine Nummer 117: Ladung und Benachrichtigung Nummer 118: Unterrichtung über die Beweismittel Nummer 119: Beiakten Nummer 120: Befreiung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen Nummer 121: Kommissarische Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen Nummer 122: Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten bei selbstverschuldeter Verhandlungsunfähigkeit
- Hauptverhandlung Nummer 123: Allgemeines Nummer 124: Äußere Gestaltung der Hauptverhandlung Nummer 125: Platzzuteilung Nummer 126: Schöffen Nummer 127: Pflichten des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung Nummer 128: Wahrung der Ordnung Nummer 129: Berichterstattung durch Presse und Rundfunk Nummer 130: Belehrung der Zeugen und Sachverständigen Nummer 130a: Schutz der Zeugen Nummer 131: Ausschluss der Öffentlichkeit Allgemeines Nummer 131a: Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz des Verletzten Nummer 132: Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit Nummer 133: Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung Nummer 134: Feststellung von Registereintragungen Nummer 135: Zeugen und Sachverständige Nummer 136: Verdacht strafbarer Falschaussagen Nummer 137: Unterbrechung und Aussetzung der Hauptverhandlung Nummer 138: Schlussvortrag des Staatsanwalts Nummer 139: Anträge zum Freispruch des Angeklagten Nummer 140: Mitteilung der Entscheidung und des Standes der Vollstreckung Nummer 141: Form des Urteils Nummer 142: Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Nummer 143: Beurkundung eines Rechtsmittelverzichts Nummer 144: Die Beurkundung der Hauptverhandlung Nummer 145: Festsetzung der notwendigen Auslagen des Beschuldigten
- Beschleunigtes Verfahren Nummer 146: Beschleunigtes Verfahren
- Abschnitt Rechtsmittel
- Einlegung Nummer 147: Rechtsmittel des Staatsanwalts Nummer 148: Vorsorgliche Einlegung von Rechtsmitteln Nummer 149: Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift Nummer 150: Rechtsmittel des Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle Nummer 151: Empfangsbestätigung
- Verzicht und Rücknahme Nummer 152: Verzicht und Rücknahme
- Verfahren nach der Einlegung A. Gemeinsame Bestimmungen Nummer 153: Beschleunigung Nummer 154: Zustellung des Urteils Nummer 155: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Nummer 156: Rechtsmittelbegründung Nummer 157: Urteilsabschrift an den Beschwerdegegner B. Berufungsverfahren Nummer 158: Benennung von Beweismitteln Nummer 158a: Annahmeberufung C. Revisionsverfahren Nummer 159: Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft Nummer 160: Akteneinsicht durch den Verteidiger Nummer 161: Berichtigung des Verhandlungsprotokolls Nummer 162: Gegenerklärung des Staatsanwalts Nummer 163: Übersendung der Akten an das Revisionsgericht Nummer 164: Form und Inhalt des Übersendungsberichts Nummer 165: Anlagen zum Übersendungsbericht Nummer 166: Übersendung von Überführungsstücken und Beiakten Nummer 167: Beschleunigung Nummer 168: Überprüfung durch den Generalstaatsanwalt und Rücknahme der Revision Nummer 169: Rückleitung der Akten
- Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens Nummer 170: Allgemeines Nummer 171: Erneuerung der Hauptverhandlung
- Abschnitt Beteiligung des Verletzten (§ 373b StPO) am Verfahren
- Privatklage Nummer 172: Übernahme der Verfolgung durch den Staatsanwalt
- Entschädigung des Verletzten Nummer 173: Unterrichtung des Verletzten über das Entschädigungsverfahren Nummer 174: Stellung des Staatsanwalts im Entschädigungsverfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten Nummer 174a: Unterrichtung des Verletzten, seiner Angehörigen und Erben Nummer 174b: Bestellung des Beistandes und des psychosozialen Prozessbegleiters Nummer 174c: Umgang mit Anträgen des Verletzten nach § 406d Absatz 2 StPO
- Abschnitt Besondere Verfahrensarten
- Verfahren bei Strafbefehlen Nummer 175: Allgemeines Nummer 175a: Strafbefehl nach Eröffnung des Hauptverfahrens Nummer 176: Anträge Nummer 177: Fassung des Strafbefehlsentwurfs Nummer 178: Prüfung durch den Richter Nummer 179: Zustellung
- Selbständiges Einziehungsverfahren Nummer 180: Selbständiges Einziehungsverfahren
- Verfahren bei Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung Nummer 180a: Verfahren bei Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
- Abschnitt Verfahren gegen Sprachunkundige Nummer 181: Verfahren gegen Sprachunkundige
- Abschnitt Erteilung von Auskünften, Überlassung von Kopien und Gewährung von Akteneinsicht Nummer 182: Geltungsbereich Nummer 183: Zuständigkeit für die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht Nummer 184: Vorrang der Verfahrensbearbeitung, Gefährdung der Ermittlungen Nummer 185: Vorrang der Erteilung von Auskünften Nummer 186: Umfang der Akteneinsicht Nummer 187: Überlassung der Akten Nummer 188: Bescheid an den Antragsteller Nummer 189: Auskünfte und Akteneinsicht für wissenschaftliche Vorhaben
- Abschnitt Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Nummer 190: Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
- Abschnitt Strafsachen gegen Mitglieder des Deutschen Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften der Länder sowie des Europäischen Parlaments Nummer 191: Prozesshindernis der Immunität Nummer 192: Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der gesetzgebenden Körperschaften der Länder Nummer 192a: Allgemeine Genehmigung zur Durchführung von Ermittlungsverfahren (vereinfachte Handhabung) Nummer 192b: Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments
- Abschnitt Behandlung der von der deutschen Gerichtsbarkeit befreiten Personen Nummer 193: Allgemeines Nummer 194: Ausweise von Diplomaten und anderen von der inländischen Gerichtsbarkeit befreiten Personen Nummer 195: Verhalten gegenüber Diplomaten und den anderen von der inländischen Gerichtsbarkeit befreiten Personen Nummer 196: Zustellungen Nummer 197: Ladungen Nummer 198: Vernehmungen Nummer 199: Amtshandlungen in den Dienst- und Wohnräumen
- Abschnitt
- Abschnitt Verfahren nach Feststellung der Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen Nummer 201: Verfahren nach Feststellung der Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen Besonderer Teil
- Abschnitt Strafvorschriften des Strafgesetzbuches (StGB)
- Staatsschutz und verwandte Strafsachen Nummer 202: Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehören Nummer 203: Behandlung der nach § 142a Absatz 2 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) abgegebenen Strafsachen Nummer 204: Strafsachen, die zur Zuständigkeit der zentralen Strafkammern gehören Nummer 205: Unterrichtung der Behörden für Verfassungsschutz in Staatsschutz- und anderen Verfahren Nummer 206: Unterrichtung des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes Nummer 207: Benachrichtigung des Bundeskriminalamtes Nummer 208: Verfahren betreffend staatsgefährdende Inhalte Nummer 209: Verfahren wegen Verunglimpfung und Beleidigung oberster Staatsorgane Nummer 210: Verfahren wegen Handlungen gegen ausländische Staaten (§§ 102 und 104 StGB) Nummer 211: Anhörung und Unterrichtung oberster Staatsorgane sowie oberster Bundes – und Landesbehörden Nummer 212: Verfahren bei weiteren Ermächtigungsdelikten Nummer 213: Geheimhaltung Nummer 214: Verlust oder Preisgabe von Verschlusssachen
- Geld- und Wertzeichenfälschung Nummer 215: Internationale Abkommen Nummer 216: Zusammenwirken mit anderen Stellen Nummer 217: Nachrichtensammel – und Auswertungsstelle bei dem Bundeskriminalamt Nummer 218: Verbindung mehrerer Verfahren Nummer 219: Unterrichtung und Ausschluss der Öffentlichkeit
- Sexualstraftaten Nummer 220: Rücksichtnahme auf Verletzte Nummer 221: Beschleunigung in Verfahren mit kindlichen Verletzten Nummer 222: Vernehmung von Kindern, Ausschluss und Beschränkung der Öffentlichkeit Nummer 222a: Anhörung des durch eine Straftat nach den §§ 174 bis 182 StGB Verletzten
- Verbreitung und Zugänglichmachen gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Inhalte Nummer 223: Zentralstellen der Länder Nummer 224: Mehrere Strafverfahren Nummer 225: Verwahrung beschlagnahmter Verkörperungen eines Inhaltes Nummer 226: Veröffentlichung von Entscheidungen Nummer 227: Unterrichtung des Bundeskriminalamts Nummer 228: Unterrichtung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
- Beleidigung Nummer 229: Erhebung der öffentlichen Klage Nummer 230: Wahrheitsbeweis Nummer 231: Öffentliche Bekanntgabe der Verurteilung Nummer 232: Beleidigung von Justizangehörigen
- Körperverletzung Nummer 233: Erhebung der öffentlichen Klage Nummer 234: Besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Absatz 1 StGB) Nummer 235: Kindesmisshandlung
- Betrug Nummer 236: Schwindelunternehmen, Vermittlungsschwindel Nummer 237: Abzahlungsgeschäfte Nummer 238: Betrügerische Bankgeschäfte
- Mietwucher Nummer 239: (weggefallen)
- Glücksspiel und Ausspielung Nummer 240: Glücksspiel Nummer 241: Öffentliche Lotterien und Ausspielungen
- Straftaten gegen den Wettbewerb Nummer 242: Straftaten gegen den Wettbewerb Nummer 242a: Besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (§ 301 Absatz 1, §§ 299, 300 StGB) 10a. Bestechung ausländischer und internationaler Bediensteter nach §§ 334, 335a StGB Nummer 242b:
§ 153aSt
PO
- Straßenverkehr Nummer 243: Verkehrsstraftaten, Körperverletzungen im Straßenverkehr Nummer 244: Internationale Abkommen
- Bahnverkehr, Schifffahrt und Luftfahrt Nummer 245: Transportgefährdung Nummer 246: Unfälle beim Betrieb von Eisenbahnen Nummer 247: Schifffahrts- und Luftverkehrssachen
- Förderung der Prostitution, Menschenhandel und Zuhälterei Nummer 248: Förderung der Prostitution, Menschenhandel und Zuhälterei
- Pressestrafsachen Nummer 249: Allgemeines Nummer 250: Einheitliche Bearbeitung verschiedener, dieselbe Druckschrift betreffende Verfahren Nummer 250a: Anordnung einer Beschlagnahme Nummer 251: Vollstreckung einer Beschlagnahmeanordnung Nummer 252: Aufhebung der Beschlagnahme Nummer 253: Einziehung, Unbrauchbarmachung und Ablieferung Nummer 254: Sachverständige in Presseangelegenheiten
- Abschnitt Strafvorschriften des Nebenstrafrechts A. Allgemeines Nummer 255: Allgemeines B. Einzelne Strafvorschriften
- Waffen- und Sprengstoffsachen Nummer 256: Waffen- und Sprengstoffsachen
- Straftaten nach dem Arzneimittel-, dem Betäubungsmittel-, dem Neue-psychoaktive-Stoffe- und dem Anti-Doping-Gesetz Nummer 257: Straftaten nach Arzneimittel-, dem Betäubungsmittel-, demNeue-psychoaktive-Stoffe- und demAnti- Doping-Gesetz Nummer 257a: Dopingstraftaten
- Arbeitsschutz Nummer 258: Arbeitsschutz Nummer 259: Schutz des Arbeitsmarktes
- Unlauterer Wettbewerb Nummer 260: Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung Nummer 260a: Besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung Nummer 260b: Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen Nummer 260c: Auskünfte
- Straftaten nach den Gesetzen zum Schutze des geistigen Eigentums Nummer 261: Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung Nummer 261a: Besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung Nummer 261b: Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung
- Verstöße gegen das Lebensmittelrecht Nummer 262: Verstöße gegen das Lebensmittelrecht
- Verstöße gegen das Weingesetz Nummer 263: Verstöße gegen das Weingesetz
- Verstöße gegen das Futtermittelgesetz Nummer 264: Verstöße gegen das Futtermittelgesetz
- Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz Nummer 265: Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz
- Verstöße gegen die Steuergesetze (einschließlich der Gesetze über Eingangsabgaben) Nummer 266: Zusammenwirken mit den Finanzbehörden Nummer 267: Zuständigkeit
- Umwelt- und Tierschutz Nummer 268: Umwelt- und Tierschutz Richtlinien für das Bußgeldverfahren
- Abschnitt Zuständigkeit Nummer 269: Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Staatsanwaltschaft und Verwaltungsbehörde Nummer 270: Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im vorbereitenden Verfahren Nummer 271: Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im gerichtlichen Verfahren
- Abschnitt Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft mit den Verwaltungsbehörden Nummer 272: Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft mit den Verwaltungsbehörden
- Abschnitt Einbeziehung von Ordnungswidrigkeiten in das vorbereitende Verfahren wegen einer Straftat
- Berücksichtigung des rechtlichen Gesichtspunktes einer Ordnungswidrigkeit Nummer 273: Umfang der Ermittlungen Nummer 274: Unterbrechung der Verjährung Nummer 275: Einstellung des Verfahrens wegen der Ordnungswidrigkeit Nummer 276: Einstellung des Verfahrens nur wegen der Straftat
- Übernahme der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit Nummer 277: Übernahme Nummer 278: Verfahren nach Übernahme Nummer 279: Einstellung des Verfahrens nur wegen der Straftat
- Abschnitt Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit Nummer 280: Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit
- Abschnitt Verfahren nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Nummer 281: Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Nummer 282: Prüfung des Vorwurfs Nummer 283: Zustimmung zur Rückgabe der Sache an die Verwaltungsbehörde Nummer 284: Stellungnahme des Staatsanwalts bei Vorlage Nummer 285: Hauptverhandlung Nummer 286: Umfang der Sachaufklärung Nummer 287: Teilnahme an der Hauptverhandlung Nummer 288: Beteiligung der Verwaltungsbehörde Nummer 289: Rücknahme der Klage Nummer 290: Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren
- Abschnitt Rechtsbeschwerdeverfahren Nummer 291: Rechtsbeschwerde und Antrag auf deren Zulassung Nummer 292: Vorsorgliche Einlegung Nummer 293: Verfahren nach Einlegung
- Abschnitt Bußgelderkenntnis im Strafverfahren Nummer 294: Bußgelderkenntnis im Strafverfahren
- Abschnitt Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen Nummer 295: Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
- Abschnitt Akteneinsicht Nummer 296: Akteneinsicht
- Abschnitt Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Nummer 297: Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
- Abschnitt Bußgeldsachen gegen Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften Nummer 298: Bußgeldsachen gegen Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften
- Abschnitt Behandlung der von der deutschen Gerichtsbarkeit befreiten Personen Nummer 299: Behandlung der von der deutschen Gerichtsbarkeit befreiten Personen
- Abschnitt Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland Nummer 300: Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland
- Abschnitt Verkehr mit der Europäischen Staatsanwaltschaft Nummer 301: Strafsachen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen Nummer 302: Amtshilfe bei Ermittlungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft Nummer 303: Vollstreckungsverfahren Nummer 304: Beteiligung der Staatsanwaltschaft durch die Europäische Staatsanwaltschaft bei Einstellung des Verfahrens und im vereinfachten Strafverfolgungsverfahren Nummer 305: Verweisung von Verfahren durch die Europäische Staatsanwaltschaft Einführung 1 Die Richtlinien sind vornehmlich für den Staatsanwalt bestimmt. 2 Einige Hinweise wenden sich aber auch an den Richter. 3 Soweit diese Hinweise nicht die Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts betreffen, bleibt es dem Richter überlassen, sie zu berücksichtigen. 4 Auch im Übrigen enthalten die Richtlinien Grundsätze, die für den Richter von Bedeutung sein können. 5 Die Richtlinien können wegen der Mannigfaltigkeit des Lebens nur Anleitungen für den Regelfall geben. 6 Der Staatsanwalt hat daher in jeder Strafsache selbständig und verantwortungsbewusst zu prüfen, welche Maßnahmen geboten sind. 7 Er kann wegen der Besonderheiten des Einzelfalles von den Richtlinien abweichen. 8 Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, gelten diese Richtlinien nur, wenn in den Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Richtlinien für das Strafverfahren Allgemeiner Teil Besonderer Teil Allgemeiner Teil
- Abschnitt Vorverfahren
- Abschnitt Anklage
- Abschnitt Hauptverfahren
- Abschnitt Rechtsmittel
- Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens
- Abschnitt Beteiligung des Verletzten (§ 373b StPO) am Verfahren
- Abschnitt Besondere Verfahrensarten
- Abschnitt Verfahren gegen Sprachunkundige
- Abschnitt Erteilung von Auskünften, Überlassung von Kopien und Gewährung von Akteneinsicht
- Abschnitt Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
- Abschnitt Strafsachen gegen Mitglieder des Deutschen Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften der Länder sowie des Europäischen Parlaments
- Abschnitt Behandlung der von der deutschen Gerichtsbarkeit befreiten Personen
- Abschnitt Der Abschnitt ist weggefallen.
- Abschnitt Verfahren nach Feststellung der Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
- Abschnitt Vorverfahren
- Allgemeines
- Sammelverfahren, Fälle des § 36 BKAG und kontrollierte Transporte
- Fälle des § 4 Absatz 1 bis 3 BKAG
- Leichenschau und Leichenöffnung
- Fahndung
- Vernehmung des Beschuldigten
- Untersuchungshaft, einstweilige Unterbringung und sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung
- Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- Zeugen
- Sachverständige
- Akten über Vorstrafen 11a. Durchsuchung und Beschlagnahme
- Behandlung der amtlich verwahrten Gegenstände
- Beschlagnahme von Postsendungen 13a. Beschlagnahme und Vermögensarrest zur Sicherung der Einziehung und der Wertersatzeinziehung, Insolvenzverfahren
- Auskunft über die Telekommunikation
- Öffentliches Interesse bei Privatklagesachen
- Einstellung des Verfahrens
- Verteidiger
- Abschluss der Ermittlungen
- Allgemeines 1 Der Staatsanwalt 2 Zuständigkeit 3 Persönliche Ermittlungen des Staatsanwalts 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 4a Keine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten 4b Ermittlungen gegen eine Vielzahl von Personen 4c Rücksichtnahme auf den Verletzten 5 Beschleunigung 5a Kostenbewusstsein 5b Vorläufige Aufzeichnung von Protokollen 6 Verfolgung von Antragsdelikten 7 Haftbefehl bei Antragsdelikten 8 Namenlose Anzeigen 9 Benachrichtigung des Anzeigenden 10 Richterliche Untersuchungshandlungen 11 Ermittlungen durch andere Stellen 12 Versendung der Akten, Hilfs- oder Doppelakten 13 Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 14 Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 15 Aufklärung der für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat bedeutsamen Umstände 16 Feststellung von Eintragungen im Bundeszentralregister und anderen Registern 16a DNA – Maßnahmen für künftige Strafverfahren 17 Mehrere Strafverfahren gegen denselben Beschuldigten 18 Gegenüberstellung und Wahllichtbildvorlage 19 Vernehmung von Kindern und Jugendlichen 19a Vernehmung des Verletzten als Zeuge 19b Widerspruchsrecht des Zeugen bei Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton 20 Vernehmung von Gefangenen und Verwahrten 21 Umgang mit behinderten Menschen 22 Unterbrechung der Verjährung 23 Zusammenarbeit mit Presse und Rundfunk 24 Verkehr mit ausländischen Vertretungen 1 Der Staatsanwalt 1 Das vorbereitende Verfahren liegt in den Händen des Staatsanwalts. 2 Er ist Organ der Rechtspflege. 3 Im Rahmen der Gesetze verfolgt er Straftaten und leitet verantwortlich die Ermittlungen der sonst mit der Strafverfolgung befassten Stellen. 2 Zuständigkeit
(1)Die Ermittlungen führt grundsätzlich der Staatsanwalt, in dessen Bezirk die Tat begangen ist.
(2)Für Sammelverfahren und in den Fällen des § 36 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) gelten die Nummern 25 bis 29. 3 Persönliche Ermittlungen des Staatsanwalts
(1)1 Der Staatsanwalt soll in bedeutsamen oder in rechtlich oder tatsächlich schwierigen Fällen den Sachverhalt vom ersten Zugriff an selbst aufklären, namentlich den Tatort selbst besichtigen, die Beschuldigten und die wichtigsten Zeugen selbst vernehmen. 2 Bei der Entscheidung, ob er den Verletzten als Zeugen selbst vernimmt, können auch die Folgen der Tat von Bedeutung sein.
(2)1 Auch wenn der Staatsanwalt den Sachverhalt nicht selbst aufklärt, sondern seine Ermittlungspersonen (§ 152 Absatz 1 GVG), die Behörden und Beamten des Polizeidienstes (§ 161 Absatz 1 StPO) oder andere Stellen damit beauftragt, hat er die Ermittlungen zu leiten, mindestens ihre Richtung und ihren Umfang zu bestimmen. 2 Er kann dabei auch konkrete Einzelweisungen zur Art und Weise der Durchführung einzelner Ermittlungshandlungen erteilen (vgl. auch Anlage A).
(3)1 Bei formlosen mündlichen Erörterungen mit dem Anzeigenden, dem Beschuldigten oder mit anderen Beteiligten sind die Vorschriften der §§ 52 Absatz 3 Satz 1, 55 Absatz 2, 163a Absatz 3 Satz 2 StPO zu beachten. 2 Über das Ergebnis der Erörterung ist ein Vermerk niederzulegen. 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere bei Eingriffen in grundgesetzlich geschützte Rechte (z.B. Freiheit der Person, Unverletzlichkeit der Wohnung, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Pressefreiheit) zu berücksichtigen; dies gilt vor allem bei der Anordnung von Maßnahmen, von denen Unverdächtige betroffen werden (z.B. Einrichtung von Kontrollstellen, Durchsuchung von Gebäuden). 4a Keine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten 1 Der Staatsanwalt vermeidet alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann. 2 Das gilt insbesondere im Schriftverkehr mit anderen Behörden und Personen. 3 Sollte die Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm zur Last gelegten Straftat nicht entbehrlich sein, ist deutlich zu machen, dass gegen den Beschuldigten lediglich der Verdacht einer Straftat besteht. 4b Ermittlungen gegen eine Vielzahl von Personen Wird bei der Suche nach einem Täter gegen eine Vielzahl von Personen ermittelt, achtet der Staatsanwalt darauf, dass diesen die Erforderlichkeit einer gegen sie gerichteten Maßnahme erläutert wird, soweit der Untersuchungszweck nicht entgegensteht. 4c Rücksichtnahme auf den Verletzten Der Staatsanwalt achtet darauf, dass die für den Verletzten aus dem Strafverfahren entstehenden Belastungen möglichst gering gehalten und seine Belange im Strafverfahren berücksichtigt werden. 5 Beschleunigung
(1)1 Die Ermittlungen sind zunächst nicht weiter auszudehnen, als nötig ist, um eine schnelle Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einstellung des Verfahrens zu ermöglichen. 2 Hierbei sind insbesondere die Möglichkeiten der §§ 154, 154a StPO zu nutzen.
(2)Die Ermittlungshandlungen sind möglichst gleichzeitig durchzuführen (vgl. Nummer 12).
(3)Der Sachverhalt, die Einlassung des Beschuldigten und die für die Bemessung der Strafe oder für die Anordnung einer Maßnahme (§ 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB) wichtigen Umstände sind so gründlich aufzuklären, dass die Hauptverhandlung reibungslos durchgeführt werden kann.
(4)1 In Haftsachen sind die Ermittlungen besonders zu beschleunigen. 2 Das gleiche gilt für Verfahren wegen Straftaten, die den öffentlichen Frieden nachhaltig gestört oder die sonst besonderes Aufsehen erregt haben, und für Straftaten mit kurzer Verjährungsfrist. 5a Kostenbewusstsein 1 Die Ermittlungen sind so durchzuführen, dass unnötige Kosten vermieden werden (vgl. auch Nummer 20 Absatz 1, Nummer 58 Absatz 3). 2 Kostenbewusstes Handeln ist etwa möglich durch
- a)die frühzeitige Planung der Ermittlungen und Nutzung der gesetzlichen Möglichkeiten, von der Strafverfolgung oder der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen (vgl. auch Nummer 101 Absatz 1, Nummer 101a Absatz 1 Satz 2),
- b)die Nutzung der Möglichkeit zu standardisiertem Arbeiten (Textbausteine, Abschlussentscheidungen nach Fallgruppen),
- c)den Verzicht auf die förmliche Zustellung, etwa wenn keine Zwangsmaßnahmen zu erwarten sind (vgl. auch Nummer 91 Absatz 2),
- d)die Vermeidung einer Verwahrung, jedenfalls die rasche Rückgabe von Asservaten (vgl. auch Nummer 75 Absatz 1). 5b Vorläufige Aufzeichnung von Protokollen 1 Bei der vorläufigen Aufzeichnung von Protokollen (§ 168a Absatz 2 StPO) soll vom Einsatz technischer Hilfsmittel (insbesondere von Tonaufnahmegeräten) möglichst weitgehend Gebrauch gemacht werden. 2 Die Entscheidung hierüber trifft jedoch allein der Richter, in den Fällen des § 168b StPO der Staatsanwalt. 6 Verfolgung von Antragsdelikten
(1)1 Wegen einer Straftat, die nur auf Antrag zu verfolgen ist, wird der Staatsanwalt in der Regel erst tätig, wenn ein ordnungsgemäßer Strafantrag vorliegt. 2 Ist zu befürchten, dass wichtige Beweismittel verloren gehen, kann es geboten sein, mit den Ermittlungen schon vorher zu beginnen.
(2)Hält der Staatsanwalt eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse für geboten und ist die Straftat oder das Antragserfordernis dem Antragsberechtigten offenbar noch unbekannt, kann es angebracht sein, ihn von der Tat zu unterrichten und anzufragen, ob ein Strafantrag gestellt wird.
(3)Enthält eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat zugleich eine nur auf Antrag verfolgbare Tat, verfährt der Staatsanwalt nach Absatz 2.
(4)1 Wird der Strafantrag zu Protokoll gestellt, soll der Antragsteller über die möglichen Kostenfolgen bei Rücknahme des Strafantrages (§ 470 StPO) und darüber belehrt werden, dass ein zurückgenommener Antrag nicht nochmals gestellt werden kann. 2 (§ 77d Absatz 1 Satz 3 StGB).
(5)Kommt eine Ermächtigung eines obersten Staatsorgans des Bundes oder eines Landes zur Strafverfolgung (§ 89a Absatz 4, § 89b Absatz 4, § 89c Absatz 4, § 90 Absatz 4, § 90b Absatz 2, § 97 Absatz 3, § 129b Absatz 1 Satz 3, § 194 Absatz 4, § 353a Absatz 2, § 353b Absatz 4 StGB) oder ein Strafantrag eines solchen Organs wegen Beleidigung (§ 194 Absatz 1, 3 StGB) in Betracht, so sind die besonderen Bestimmungen der Nummer 209, 210 Absatz 1, 2, Nummer 211, 212 zu beachten. 7 Haftbefehl bei Antragsdelikten
(1)Wird der Beschuldigte vorläufig festgenommen oder gegen ihn ein Haftbefehl erlassen, bevor ein Strafantrag gestellt ist, hat der Staatsanwalt alle Ermittlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub dulden.
(2)Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, gilt Absatz 1 sinngemäß. 8 Namenlose Anzeigen 1 Auch bei namenlosen Anzeigen prüft der Staatsanwalt, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. 2 Es kann sich empfehlen, den Beschuldigten erst dann zu vernehmen, wenn der Verdacht durch andere Ermittlungen eine gewisse Bestätigung gefunden hat. 9 Benachrichtigung des Anzeigenden
(1)Wird ein Ermittlungsverfahren auf Grund einer Anzeige eingeleitet, wird der Eingang der Anzeige bestätigt, sofern dies nicht nach den Umständen entbehrlich ist.
(2)Ist der Anzeigeerstatter zugleich der Verletzte, ist für die Bestätigung der Anzeige nach § 158 Absatz 1 Satz 3 und 4 StPO hinsichtlich der angezeigten Tat die Angabe der amtlichen Überschrift des Straftatbestandes ausreichend. 10 Richterliche Untersuchungshandlungen 1 Der Staatsanwalt beantragt richterliche Untersuchungshandlungen, wenn er sie aus besonderen Gründen für erforderlich erachtet, z.B. weil der Verlust eines Beweismittels droht, ein Geständnis festzuhalten ist (§ 254 StPO) oder, wenn eine Straftat nur durch Personen bewiesen werden kann, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind. 2 Dies gilt insbesondere auch für die Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton als richterliche Vernehmung nach § 58a Absatz 1 StPO. 11 Ermittlungen durch andere Stellen
(1)Den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den anderen Stellen, die zu den Ermittlungen herangezogen werden, ist möglichst genau anzugeben, welche Erhebungen sie vornehmen sollen; Wendungen wie „zur Erörterung“, „zur weiteren Aufklärung“ oder „zur weiteren Veranlassung“ sind zu vermeiden.
(2)Ist zu erwarten, dass die Aufklärung einer Straftat schwierig sein wird oder umfangreiche Ermittlungen erforderlich werden, empfiehlt es sich, die durchzuführenden Maßnahmen und deren Reihenfolge mit den beteiligten Stellen zu besprechen. 12 Versendung der Akten, Hilfs- oder Doppelakten
(1)1 Ermittlungsersuchen sind möglichst so zu stellen, dass die Ermittlungen gleichzeitig durchgeführt werden können (Nummer 5 Absatz 2, Nummer 10, 11). 2 Von der Beifügung der Ermittlungsakten ist abzusehen, wenn durch die Versendung eine Verzögerung des Verfahrens eintreten würde und wenn der für die Ermittlung maßgebliche Sachverhalt in dem Ersuchen dargestellt oder aus einem Aktenauszug entnommen werden kann.
(2)1 In geeigneten Fällen sind Hilfs- oder Doppelakten anzulegen. 2 Dies gilt insbesondere, wenn Haftprüfungen oder Haftbeschwerden zu erwarten sind. 13 Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten
(1)1 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere die richtige Schreibweise seines Familien- und Geburtsnamens, sein Geburtstag und Geburtsort und seine Staatsangehörigkeit, sind sorgfältig festzustellen; führt er einen abgekürzten Vornamen, ist auch der volle Vorname anzugeben. 2 Bei Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind die Passnummer und die Namen der Eltern (einschließlich deren Geburtsnamen) festzustellen. 3 Wird bei einer Vernehmung auf die Angaben zur Person in einer früheren polizeilichen Vernehmung verwiesen, sind diese mit dem Beschuldigten im Einzelnen durchzusprechen und, wenn nötig, zu ergänzen. 4 Können die Eintragungen im Bundeszentralregister für die Untersuchung von Bedeutung sein und ist eine Registerauskunft bei den Akten, ist der Beschuldigte auch hierüber zu vernehmen. 5 Bestreitet er, die in der Auskunft genannte Person zu sein, oder behauptet er, die Eintragungen seien unrichtig, ist auch dies in die Niederschrift aufzunehmen.
(2)Der Beschuldigte soll ferner befragt werden, ob er sozialleistungsberechtigt ist (Angaben über Rentenbescheid, Versorgungsbescheid, Art der Verletzung), ob er Betreuungen, Vormundschaften oder Pflegschaften führt, ob er die Erlaubnis zum Führen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, eine gewerbliche Erlaubnis oder Berechtigung, einen Jagd- oder Fischereischein, eine waffen- oder sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung, ein Schiffer- oder Lotsenpatent besitzt (Angabe der ausstellenden Behörde und der Nummer des Ausweises), ob er für die laufende oder für die nächste Wahlperiode als Schöffe gewählt oder ausgelost ist (Angabe des Ausschusses nach § 40 GVG) und ob er ein richterliches oder ein anderes Ehrenamt in Staat oder Gemeinde ausübt.
(3)1 Ist der Beschuldigte ein Soldat der Bundeswehr, sind der Dienstgrad, der Truppenteil oder die Dienststelle sowie der Standort des Soldaten festzustellen. 2 Bei Reservisten der Bundeswehr genügt die Angabe des letzten Dienstgrades.
(4)Besteht Fluchtgefahr, ist festzustellen, ob der Beschuldigte einen Pass oder einen Personalausweis besitzt.
(5)Nach dem Religionsbekenntnis darf der Beschuldigte nur gefragt werden, wenn der Sachverhalt dazu Anlass gibt.
(6)Die Angaben des Beschuldigten sind, soweit veranlasst, nachzuprüfen; wenn nötig, ist eine Geburtsurkunde anzufordern. 14 Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
(1)1 Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind aufzuklären. 2 Es ist festzustellen, welchen Beruf der Beschuldigte erlernt hat und welchen er ausübt (Angabe des Arbeitgebers). 3 Bei verheirateten Beschuldigten ist auch der Beruf des Ehegatten, bei Minderjährigen auch der der Eltern anzugeben. 4 Es ist ferner zu ermitteln, wie viel der Beschuldigte verdient, welche anderen Einkünfte, z.B. Zinsen aus Kapital, Mieteinnahmen er hat, ob er Grundstücke oder anderes Vermögen besitzt und welche Umstände sonst für seine Zahlungsfähigkeit von Bedeutung sind. 5 In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte befragt werden, ob er die Finanz- und Steuerbehörden ermächtigt, den Justizbehörden Auskunft zu erteilen. 6 Dabei kann er auch darauf hingewiesen werden, dass seine Einkünfte, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes geschätzt werden können (§ 40 Absatz 3 StGB).
(2)Ist der Beschuldigte erwerbslos, ist zu ermitteln, wie viel Unterstützung er erhält und welche Kasse sie zahlt.
(3)1 Bestehen gegen die Angaben des Beschuldigten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse Bedenken oder wird vermutet, dass sie sich nachträglich wesentlich geändert haben, kann sich der Staatsanwalt der Gerichtshilfe (§ 160 Absatz 3 StPO) bedienen. 2 In manchen Fällen wird es genügen, eine Auskunft des Gerichtsvollziehers oder des Vollziehungsbeamten der Justiz oder eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts einzuholen. 3 Ist es nicht vermeidbar, eine Polizei-, Gemeinde- oder andere Behörde um eine Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu ersuchen, soll sich das Ersuchen möglichst auf bestimmte Fragen beschränken. 15 Aufklärung der für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat bedeutsamen Umstände
(1)1 Alle Umstände, die für die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafe und Nebenfolgen oder die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, der Einziehung oder sonstiger Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB) von Bedeutung sein können, sind schon im vorbereitenden Verfahren aufzuklären. 2 Dazu kann sich der Staatsanwalt der Gerichtshilfe bedienen (§ 160 Absatz 3 StPO).
(2)1 Gemäß Absatz 1 ist der dem Verletzten durch die Tat entstandene Schaden aufzuklären, soweit er für das Strafverfahren von Bedeutung sein kann. 2 Der Staatsanwalt prüft auch, ob und mit welchem Erfolg sich der Beschuldigte um eine Wiedergutmachung bemüht hat.
(3)Gehört der Beschuldigte zum Leitungsbereich einer juristischen Person oder Personenvereinigung und kommt die Festsetzung einer Geldbuße gegen diese in Betracht (Nummer 180a), sind schon im vorbereitenden Verfahren Ermittlungen zur Höhe des durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteils zu führen.
(4)1 Die für eine in Betracht kommende Einziehung nach §§ 73 bis 76b StGB bedeutsamen Tatsachen sind zu ermitteln. 2 Kommt die Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern oder anderen (§§ 73 ff. StGB) oder kommt die Festsetzung einer Geldbuße (Nummer 180a) in Betracht, sind das Taterlangte sowie dessen Wert konkret zu bestimmen. 3 Ist dies nicht möglich, sind die für eine Schätzung (§ 73d Absatz 2 StGB) erforderlichen Tatsachen aufzuklären. 4 In Fällen mit Tatverletzten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Anspruch des Tatverletzten auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist (§ 73e Absatz 1 StGB).
(5)1 Bei Körperverletzungen sind Feststellungen über deren Schwere, die Dauer der Heilung, etwaige Dauerfolgen und über den Grad einer etwaigen Erwerbsminderung zu treffen. 2 Bei nicht ganz unbedeutenden Verletzungen wird ein Attest des behandelnden Arztes anzufordern sein (Nummer 68).
(6)Soweit Anhaltspunkte für rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Beweggründe bestehen, sind die Ermittlungen auch auf solche Tatumstände zu erstrecken. 16 Feststellung von Eintragungen im Bundeszentralregister und anderen Registern
(1)1 Für die öffentliche Klage ist in der Regel eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und, soweit dies angezeigt ist, aus den Strafregistern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit es sich um Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates oder unbekannter Staatsangehörigkeit handelt, gegebenenfalls auch aus dem Erziehungsregister, einzuholen. 2 Gleiches gilt, wenn ein Absehen von der öffentlichen Klage (§ 153a StPO) in Betracht kommt.
(2)1 Bei der Erörterung von Registereintragungen im Sinne des Absatzes 1 ist darauf zu achten, dass dem Beschuldigten oder seiner Familie durch das Bekanntwerden der eingetragenen Tatsachen keine Nachteile entstehen, die vermeidbar sind oder zur Bedeutung der Strafsache außer Verhältnis stehen. 2 Werden die Akten an andere mit dem Strafverfahren nicht unmittelbar befasste Stellen versandt, ist die Registerauskunft zurückzubehalten; wird ihnen Akteneinsicht gewährt, ist sie aus den Akten herauszunehmen.
(3)Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein Widerruf der Beseitigung des Strafmakels hinsichtlich einer früher erkannten Jugendstrafe in Betracht kommt (§ 101 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)), empfiehlt sich ein ausdrückliches Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister im Sinne des § 41 Absatz 2 und 3 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG). 16a DNA – Maßnahmen für künftige Strafverfahren Der Staatsanwalt wirkt darauf hin, dass bei Beschuldigten, bei denen die Voraussetzungen des § 81g StPO gegeben sind, unverzüglich die erforderlichen DNA-Maßnahmen für Zwecke künftiger Strafverfahren erfolgen. 17 Mehrere Strafverfahren gegen denselben Beschuldigten
(1)Die Ermittlungen sollen sich auch darauf erstrecken, ob gegen den Beschuldigten noch weitere Strafverfahren anhängig sind und ob er eine frühere Strafe noch nicht voll verbüßt hat.
(2)1 Hat jemand mehrere selbständige Straftaten begangen, sorgt der Staatsanwalt dafür, dass die Verfahren verbunden oder die Ergebnisse des einen Verfahrens in dem anderen berücksichtigt werden. 2 Nummer 2 ist zu beachten (vgl. auch Nummer 114).
(3)1 Vor Anordnung oder Beantragung einer verdeckten Ermittlungsmaßnahme prüft der Staatsanwalt nach Möglichkeit, z.B. anhand des Auszugs aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, ob gegen den Betroffenen der Maßnahme weitere Ermittlungsverfahren anhängig sind. 2 In geeigneten Fällen, insbesondere wenn anhängige Ermittlungsverfahren Straftaten von erheblicher Bedeutung betreffen können, stimmt er sein Vorgehen mit dem das weitere Ermittlungsverfahren führenden Staatsanwalt ab, um unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen zu verhindern. 18 Gegenüberstellung und Wahllichtbildvorlage
(1)1 Soll durch eine Gegenüberstellung geklärt werden, ob der Beschuldigte der Täter ist, sind dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte, sondern auch eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung gegenüberzustellen, und zwar in einer Form, die nicht erkennen lässt, wer von den Gegenübergestellten der Beschuldigte ist (Wahlgegenüberstellung). 2 Die Wahlgegenüberstellung kann auch mittels elektronischer Bildtechnik durchgeführt werden (wie z.B. Wahlvideogegenüberstellung).
(2)1 Die Gegenüberstellung soll grundsätzlich nacheinander und nicht gleichzeitig erfolgen. 2 Sie soll auch dann vollständig durchgeführt werden, wenn der Zeuge zwischenzeitlich erklärt, eine Person erkannt zu haben. 3 Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist für die Wahrung der Rechte des Beschuldigten und des Verteidigers nach Maßgabe des § 58 Absatz 2 Satz 2 bis 5 StPO Sorge zu tragen. 4 Die Einzelheiten sind aktenkundig zu machen.
(3)Absatz 1 und 2 Satz 1, 2 und 4 gelten bei der Vorlage von Lichtbildern (Wahllichtbildvorlage) mit der Maßgabe, dass dem Zeugen mindestens acht Personen gezeigt werden sollen, entsprechend. 19 Vernehmung von Kindern und Jugendlichen
(1)Eine mehrmalige Vernehmung von Kindern und Jugendlichen vor der Hauptverhandlung ist wegen der damit verbundenen seelischen Belastung dieser Zeugen nach Möglichkeit zu vermeiden.
(2)1 Bei Zeugen unter achtzehn Jahren soll unbeschadet der Nummer 19a Absatz 3 zur Vermeidung wiederholter Vernehmungen von der Möglichkeit der Aufzeichnung in Bild und Ton Gebrauch gemacht werden (§ 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 255a Absatz 1 StPO). 2 Hierbei ist darauf zu achten, dass die vernehmende Person und der Zeuge gemeinsam und zeitgleich in Bild und Ton aufgenommen und dabei im Falle des § 52 StPO auch die Belehrung und die Bereitschaft des Zeugen zur Aussage (§ 52 Absatz 2 Satz 1 StPO) dokumentiert werden. 3 Für die Anwesenheit einer Vertrauensperson soll nach Maßgabe des § 406f Absatz 2 StPO Sorge getragen werden. 4 Mit Blick auf eine spätere Verwendung der Aufzeichnung als Beweismittel in der Hauptverhandlung (§ 255a StPO) empfiehlt sich auch in anderen als in Nummer 19a Absatz 3 genannten Fällen eine richterliche Vernehmung (§§ 168c, 168e StPO). 5 Bei Straftaten im Sinne des § 255a Absatz 2 Satz 1 StPO soll rechtzeitig darauf hingewirkt werden, dass der Beschuldigte und sein Verteidiger Gelegenheit haben, an der Vernehmung mitzuwirken.
(3)In den Fällen des § 52 Absatz 2 Satz 2 StPO wirkt der Staatsanwalt möglichst frühzeitig auf die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft (§ 1909 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) durch das zuständige Familiengericht (§ 152 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)) hin.
(4)1 Alle Umstände, die für die Glaubwürdigkeit eines Kindes oder eines Jugendlichen bedeutsam sind, sollen möglichst frühzeitig festgestellt werden. 2 Es ist zweckmäßig, hierüber Eltern, Lehrer, Erzieher oder andere Bezugspersonen zu befragen; gegebenenfalls ist mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen.
(5)Bleibt die Glaubwürdigkeit zweifelhaft, ist ein Sachverständiger, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinderpsychologie verfügt, zuzuziehen. 19a Vernehmung des Verletzten als Zeuge
(1)1 Ist erkennbar, dass mit der Vernehmung als Zeuge für den Verletzten eine erhebliche psychische Belastung verbunden sein kann, wird ihm bei der Vernehmung mit besonderer Einfühlung und Rücksicht zu begegnen sein; auf §§ 68a, 68b StPO wird hingewiesen. 2 Ist eine mehrmalige Vernehmung nicht vermeidbar, werden die Vernehmungen des Verletzten im Sinne des Satzes 1 grundsätzlich von denselben Personen durchgeführt, es sei denn, dies ist nicht im Sinne einer geordneten Rechtspflege. 3 Der nach § 406g Absatz 3 StPO beigeordnete Prozessbegleiter hat bei der Vernehmung des Verletzten ein Anwesenheitsrecht. 4 Einer Vertrauensperson nach § 406f Absatz 2 StPO sowie einem nicht beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter (§ 406g Absatz 4 Satz 1 StPO) ist die Anwesenheit zu gestatten, wenn der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird.
(2)1 Die Vernehmung eines Zeugen soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände in Bild und Ton aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist (§ 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 StPO). 2 Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein Zeuge im Ausland lebt, lebensgefährlich erkrankt, gebrechlich oder gefährdet ist oder zu besorgen ist, dass einem minderjährigen Zeugen die Teilnahme an der Hauptverhandlung aus berechtigter Sorge um dessen Wohl von dessen Erziehungsberechtigten nicht gewährt werden wird.
(3)1 Bei Verletzten von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j StGB) muss unter den weiteren Voraussetzungen des § 58a Absatz 1 Satz 3 StPO eine richterliche Vernehmung erfolgen, die aufzuzeichnen ist. 2 Eine vernehmungsersetzende Vorführung in der Hauptverhandlung ist unter den Voraussetzungen des § 255a Absatz 2 Satz 1 bis 3 StPO zulässig.
(4)1 Bei der richterlichen Vernehmung des Verletzten wirkt der Staatsanwalt durch Anregung und Antragstellung auf eine entsprechende Durchführung der Vernehmung hin. 2 Er achtet insbesondere darauf, dass der Verletzte durch Fragen und Erklärungen des Beschuldigten und seines Verteidigers nicht größeren Belastungen ausgesetzt wird, als im Interesse der Wahrheitsfindung hingenommen werden muss.
(5)Eine mehrmalige Vernehmung des Verletzten vor der Hauptverhandlung kann für diesen zu einer erheblichen Belastung führen und ist deshalb nach Möglichkeit zu vermeiden. 19b Widerspruchsrecht des Zeugen bei Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton
(1)Wird die Vernehmung eines Zeugen auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet (§ 58a StPO), ist dieser darauf hinzuweisen, dass er der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung im Wege der Akteneinsicht an den Verteidiger oder den Rechtsanwalt des Verletzten widersprechen kann.
(2)Wird die richterliche Zeugenvernehmung eines Verletzten nach § 58a Absatz 1 Satz 3 StPO in Bild und Ton aufgezeichnet, ist der Verletzte unmittelbar nach der Vernehmung darauf hinzuweisen, dass er der späteren vernehmungsersetzenden Vorführung der Aufzeichnung in der Hauptverhandlung nur sofort widersprechen kann (vgl. § 255a Absatz 2 Satz 1 a.E. StPO). 20 Vernehmung von Gefangenen und Verwahrten
(1)Personen, die sich in Haft oder sonst in amtlicher Verwahrung befinden, sind in der Regel in der Anstalt zu vernehmen; dies gilt vor allem dann, wenn die Gefahr des Entweichens besteht oder die Vorführung besondere Kosten verursacht.
(2)Erscheint auf Grund der Vernehmung die Besorgnis begründet, dass ein Gefangener oder Verwahrter die Ordnung in der Anstalt beeinträchtigt oder sich selbst gefährdet, ist der Anstaltsleiter zu unterrichten. 21 Umgang mit behinderten Menschen
(1)Behinderten Menschen ist mit besonderer Rücksichtnahme auf ihre Belange zu begegnen.
(2)Im Hinblick auf die Ausübung des Wahlrechts nach § 186 Absatz 1 GVG teilt der Staatsanwalt mit Erhebung der öffentlichen Klage in geeigneter Form eine ihm bekanntgewordene Hör- oder Sprachbehinderung mit.
(3)1 Es empfiehlt sich, hörbehinderte Personen zur Wiederholung dessen zu veranlassen, was sie von Fragen, Zeugenaussagen oder mündlichen Erörterungen verstanden haben. 2 Wenn sie auch mit technischen Hilfsmitteln zu einer Wiederholung nicht in der Lage sind oder von ihrem Wahlrecht nach § 186 Absatz 1 GVG keinen Gebrauch gemacht haben, ist darauf hinzuwirken, dass eine die Verständigung ermöglichende Maßnahme nach § 186 Absatz 2 GVG ergriffen wird.
(4)Bei Vernehmungen von geistig behinderten oder lernbehinderten Zeugen empfiehlt es sich, in geeigneten Fällen darauf hinzuwirken, dass nach Möglichkeit eine Vertrauensperson des Behinderten an der Vernehmung teilnimmt, die in der Lage ist, sprachlich zwischen diesem und dem Vernehmenden zu vermitteln.
(5)Bei Vernehmungen von hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten, Verurteilten oder nebenklageberechtigten Personen im vorbereitenden Verfahren soll, sofern dies zur Ausübung der strafprozessualen Rechte dieser Personen erforderlich ist, der Staatsanwalt darauf hinwirken, dass ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen wird. 22 Unterbrechung der Verjährung 1 Der Staatsanwalt hat während des ganzen Verfahrens darauf zu achten, dass die Verjährung rechtzeitig unterbrochen wird, besonders wenn kürzere Verjährungsfristen laufen. 2 Dabei ist jedoch der Grundgedanke der Verjährung zu berücksichtigen und deren Eintritt nicht wahllos, vor allem nicht in minder schweren Fällen, die erst nach Jahren zur Aburteilung kämen, zu verhindern. 3 Auf Nummer 274 wird hingewiesen. 23 Zusammenarbeit mit Presse und Rundfunk
(1)1 Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit ist mit Presse, Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Aufgaben und ihrer Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zusammenzuarbeiten. 2 Diese Unterrichtung darf weder den Untersuchungszweck gefährden noch dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen; der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren darf nicht beeinträchtigt werden. 3 Auch ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Interesse der Öffentlichkeit an einer vollständigen Berichterstattung gegenüber den Persönlichkeitsrechten des Beschuldigten oder anderer Beteiligter, insbesondere auch des Verletzten, überwiegt. 4 Eine unnötige Bloßstellung dieser Person ist zu vermeiden. 5 Dem allgemeinen Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird in der Regel ohne Namensnennung entsprochen werden können. 6 Auf Nummer 129 Absatz 1 und Nummer 219 Absatz 1 wird hingewiesen. 7 Die entsprechenden Verwaltungsvorschriften der Länder sind zu beachten (vgl. auch Anlage B).
(2)Über die Anklageerhebung und Einzelheiten der Anklage darf die Öffentlichkeit grundsätzlich erst unterrichtet werden, nachdem die vollständige Anklageschrift dem Beschuldigten mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf zugestellt oder sonst bekanntgemacht worden ist. 24 Verkehr mit ausländischen Vertretungen Für den Verkehr mit ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik sind die Nummern 133 bis 137 RiVASt zu beachten. 2. Sammelverfahren, Fälle des § 36 BKAG und kontrollierte Transporte 25 Sammelverfahren 26 Zuständigkeit 27 Verfahren bei Abgabe und Übernahme 28 Regelung zu § 36 BKAG 29 Mitteilung an das Bundeskriminalamt 29a Kontrollierter Transport 29b Voraussetzungen 29c Zuständigkeit 29d Zusammenarbeit 25 Sammelverfahren 1 Im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung ist die Führung einheitlicher Ermittlungen als Sammelverfahren geboten, wenn der Verdacht mehrerer Straftaten besteht, eine Straftat den Bezirk mehrerer Staatsanwaltschaften berührt oder ein Zusammenhang mit einer Straftat im Bezirk einer anderen Staatsanwaltschaft besteht. 2 Dies gilt nicht, sofern die Verschiedenartigkeit der Taten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. 26 Zuständigkeit
(1)Die Bearbeitung von Sammelverfahren obliegt dem Staatsanwalt, in dessen Bezirk der Schwerpunkt des Verfahrens liegt.
(2)1 Der Schwerpunkt bestimmt sich nach den gesamten Umständen des Tatkomplexes. 2 Dabei sind vor allem zu berücksichtigen:
- a)die Zahl der Einzeltaten, der Täter oder der Zeugen;
- b)der Sitz einer Organisation;
- c)der Ort der geschäftlichen Niederlassung, wenn ein Zusammenhang mit der Tat besteht;
- d)der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des (Haupt-)Beschuldigten, wenn dieser für Planung, Leitung oder Abwicklung der Taten von Bedeutung ist;
- e)das Zusammenfallen des Wohnsitzes mit einem Tatort.
(3)Lässt sich der Schwerpunkt nicht feststellen, ist der Staatsanwalt zuständig, der zuerst mit dem (Teil-)Sachverhalt befasst war.
(4)Die Führung eines Sammelverfahrens darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass wegen eines Teils der Taten bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. 27 Verfahren bei Abgabe und Übernahme
(1)Ist die Führung eines Sammelverfahrens geboten, soll der Staatsanwalt bei ihm anhängige Einzelverfahren unverzüglich unter Bezeichnung der Umstände, aus denen sich der Schwerpunkt des Verfahrens ergibt (Nummer 26 Absatz 2), an den für das Sammelverfahren zuständigen Staatsanwalt abgeben.
(2)1 Der um Übernahme gebetene Staatsanwalt hat unverzüglich, möglichst binnen drei Tagen, zu entscheiden, ob er das Verfahren übernimmt. 2 Die Ablehnung der Übernahme ist zu begründen.
(3)1 Verbleibt der Staatsanwalt, dessen Verfahren nicht übernommen worden ist, bei seinem Standpunkt, berichtet er dem Generalstaatsanwalt. 2 Können die Generalstaatsanwälte eines Landes sich nicht binnen einer Woche über die Frage des Schwerpunkts einigen, ist unverzüglich eine Entscheidung der Landesjustizverwaltung herbeizuführen; im Übrigen ist nach § 143 Absatz 3 GVG zu verfahren.
(4)Bis zur Entscheidung über die Übernahme des Verfahrens hat der abgebende Staatsanwalt alle Amtshandlungen vorzunehmen, bei denen Gefahr im Verzuge ist.
(5)Der übernehmende Staatsanwalt setzt den Anzeigenden von der Übernahme des Verfahrens in Kenntnis, sofern dies nicht nach den Umständen entbehrlich ist. 28 Regelung zu § 36 BKAG
(1)Unterrichtet das Bundeskriminalamt die Generalstaatsanwälte nach § 36 BKAG darüber, dass es angezeigt erscheine, die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung einheitlich wahrzunehmen, so ist wie folgt zu verfahren:
- a)Der Generalstaatsanwalt, in dessen Bezirk ein Sammelverfahren geführt wird, stellt, wenn er eine Zuweisungsanordnung nach § 36 BKAG für erforderlich hält, unverzüglich, möglichst binnen drei Tagen, das Einvernehmen für diese Anordnung mit der obersten Behörde der Innenverwaltung seines Landes her.
- b)Hält das Bundeskriminalamt es für angezeigt, dass die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung einem anderen als dem Land übertragen werden, in dem das staatsanwaltschaftliche Sammelverfahren geführt wird, verständigen sich die beteiligten Generalstaatsanwälte unverzüglich, möglichst binnen drei Tagen, darüber, ob eine Zuweisungsanordnung erforderlich ist und ob das Sammelverfahren von einer Staatsanwaltschaft des vom Bundeskriminalamt bezeichneten Landes übernommen werden soll. Der Generalstaatsanwalt, in dessen Bezirk das Sammelverfahren übernommen werden soll, führt unverzüglich das für die Zuweisungsanordnung erforderliche Einvernehmen mit der obersten Behörde der Innenverwaltung seines Landes herbei.
- c)Wird ein staatsanwaltschaftliches Sammelverfahren noch nicht geführt, verständigen sich die beteiligten Generalstaatsanwälte fernmündlich oder fernschriftlich unverzüglich, möglichst binnen drei Tagen, darüber, ob die Einleitung eines Sammelverfahrens angezeigt ist und welche Staatsanwaltschaft das Sammelverfahren führen soll. Hält der Generalstaatsanwalt, in dessen Bezirk das Sammelverfahren geführt werden soll, eine Zuweisungsanordnung für erforderlich, stellt er das Einvernehmen für diese Zuweisungsanordnung mit der obersten Behörde der Innenverwaltung seines Landes her.
(2)1 Bei der Entscheidung darüber, welche Staatsanwaltschaft ein Sammelverfahren führen soll, kann vor den sonstigen für die Führung von Sammelverfahren maßgebenden Gesichtspunkten kriminaltaktischen Erwägungen besondere Bedeutung zukommen. 2 Können die Generalstaatsanwälte sich nicht einigen, sind die zuständigen Landesjustizverwaltungen zu beteiligen.
(3)Der Generalstaatsanwalt, in dessen Bezirk das Sammelverfahren geführt wird, unterrichtet unverzüglich das Bundeskriminalamt über das Ergebnis seiner Verhandlungen mit der obersten Behörde der Innenverwaltung seines Landes und benennt gegebenenfalls die das Sammelverfahren führende Staatsanwaltschaft, deren Aktenzeichen sowie die sachbearbeitende Polizeidienststelle.
(4)1 Auch wenn die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Sammelverfahrens nicht in Betracht kommt, ist unter Berücksichtigung kriminaltaktischer Erwägungen zu prüfen, ob eine Zuweisungsanordnung nach § 36 BKAG erforderlich ist. 2 Die beteiligten Generalstaatsanwälte verständigen sich unverzüglich, möglichst binnen drei Tagen, darüber, ob das Einvernehmen erklärt werden soll. 3 Vor einer Entscheidung, dass das Einvernehmen zu einer Zuweisungsanordnung nicht erklärt werden soll, sind die zuständigen Landesjustizverwaltungen zu unterrichten. 4 Ein beteiligter Generalstaatsanwalt des Landes, dem die polizeilichen Aufgaben insgesamt zugewiesen werden sollen, stellt das Einvernehmen für die Zuweisungsanordnung mit der obersten Behörde der Innenverwaltung seines Landes her und unterrichtet unverzüglich das Bundeskriminalamt über das Ergebnis der Verhandlungen.
(5)1 Hält der ein Sammelverfahren bearbeitende Staatsanwalt eine Zuweisungsanordnung des Bundeskriminalamtes für angezeigt, berichtet er dem Generalstaatsanwalt. 2 Hält der Generalstaatsanwalt eine solche Anordnung des Bundeskriminalamtes für erforderlich, stellt er unverzüglich das Einvernehmen mit der obersten Behörde der Innenverwaltung seines Landes her und regt beim Bundeskriminalamt eine Zuweisungsanordnung an. 29 Mitteilung an das Bundeskriminalamt Der Staatsanwalt, der ein Sammelverfahren führt, bittet alsbald das Bundeskriminalamt, dies in das Bundeskriminalblatt aufzunehmen. 29a Kontrollierter Transport Kontrollierte Durchfuhr ist der von den Strafverfolgungsbehörden überwachte illegale Transport von Betäubungsmitteln, Waffen, Diebesgut, Hehlerware u.Ä. vom Ausland durch das Inland in ein Drittland; kontrollierte Ausfuhr ist der vom Inland ausgehende überwachte illegale Transport in das Ausland; kontrollierte Einfuhr ist der überwachte illegale Transport vom Ausland in das Inland. 29b Voraussetzungen
(1)1 Ein kontrollierter Transport kommt nur in Betracht, wenn auf andere Weise die Hintermänner nicht ermittelt oder Verteilerwege nicht aufgedeckt werden können. 2 Die Überwachung ist so zu gestalten, dass die Möglichkeit des Zugriffs auf Täter und Tatgegenstände jederzeit sichergestellt ist.
(2)Im Übrigen müssen für Durchfuhr und Ausfuhr folgende Erklärungen der ausländischen Staaten vorliegen:
- a)Einverständnis mit der Einfuhr oder Durchfuhr;
- b)Zusicherung, den Transport ständig zu kontrollieren;
- c)Zusicherung, gegen die Kuriere, Hintermänner und Abnehmer zu ermitteln, die Betäubungsmittel, Waffen, das Diebesgut, die Hehlerware u.ä. sicherzustellen und die Verurteilung der Täter sowie die Strafvollstreckung anzustreben;
- d)Zusicherung, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden fortlaufend über den jeweiligen Verfahrensstand unterrichtet werden. 29c Zuständigkeit 1 Bei der kontrollierten Durchfuhr führt, wenn wegen der Tat noch kein Ermittlungsverfahren bei einer deutschen Staatsanwaltschaft anhängig ist, das Verfahren grundsätzlich der Staatsanwalt, in dessen Bezirk der Grenzübergang liegt, über den die Tatgegenstände in das Inland verbracht werden. 2 Dies gilt auch bei der kontrollierten Einfuhr. 3 Bei der kontrollierten Ausfuhr führt das Verfahren grundsätzlich der Staatsanwalt, in dessen Bezirk der Transport beginnt. 29d Zusammenarbeit
(1)1 Die Entscheidung über die Zulässigkeit des kontrollierten Transports trifft der zuständige Staatsanwalt (Nummer 29c). 2 Er unterrichtet den Staatsanwalt, in dessen Bezirk ein Transport voraussichtlich das Inland verlässt. 3 Auch der für den Einfuhrort zuständige Staatsanwalt ist zu unterrichten, wenn ein anderer als dieser das Verfahren führt.
(2)Die Behörden und Beamten des Polizei- und Zolldienstes wenden sich grundsätzlich an den nach Nummer 29c zuständigen Staatsanwalt. 3. Fälle des § 4 Absatz 1 bis 3 BKAG 30 Allgemeines 31 Verfahren in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BKAG 32 Verfahren in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3b BKAG 30 Allgemeines
(1)1 Wird dem Staatsanwalt ein Sachverhalt bekannt, der den Verdacht einer der in § 4 Absatz 1 Satz 1 BKAG bezeichneten Straftaten begründet, unterrichtet er unverzüglich, erforderlichenfalls fernschriftlich oder fernmündlich, das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt. 2 Er erörtert die Art der Ermittlungsführung in dem erforderlichen Umfange mit dem Bundeskriminalamt.
(2)Hält der Staatsanwalt zu Beginn oder im weiteren Verlaufe des Verfahrens Sofortmaßnahmen für erforderlich, die von dem Bundeskriminalamt nicht getroffen werden können, erteilt er die notwendigen Aufträge bei gleichzeitiger Benachrichtigung des Bundeskriminalamts an die sonst zuständigen Polizeibehörden (vgl. § 4 Absatz 3 Satz 2 BKAG).
(3)Die Benachrichtigung der in § 4 Absatz 3 Satz 1 BKAG bezeichneten Stellen obliegt in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 BKAG dem Bundeskriminalamt, in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 BKAG der Stelle, von der die Anordnung oder der Auftrag ausgeht, es sei denn, diese Stellen übertragen im Einzelfalle die Benachrichtigung dem Bundeskriminalamt. 31 Verfahren in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BKAG
(1)1 Die Frage, ob eine Zusammenhangstat im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BKAG vorliegt, ist nach § 3 StPO zu beurteilen. 2 Vor seiner Entscheidung soll sich der Staatsanwalt mit den beteiligten Polizeibehörden und dem Bundeskriminalamt ins Benehmen setzen.
(2)1 Bei seiner Entscheidung, ob die Ermittlungen einer anderen sonst zuständigen Polizeibehörde übertragen werden (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2 BKAG), berücksichtigt der Staatsanwalt insbesondere, ob eine rasche und wirksame Aufklärung besser durch zentrale Ermittlungen des Bundeskriminalamtes oder durch Ermittlungen der Landespolizeibehörden erreicht werden kann. 2 Vor seiner Entscheidung erörtert der Staatsanwalt die Sachlage mit dem Bundeskriminalamt und den Polizeidienststellen, die für die weitere Durchführung der Ermittlungen in Betracht kommen. 32 Verfahren in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3b BKAG In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3b BKAG führt der Staatsanwalt zugleich mit der Unterrichtung des Bundeskriminalamts (vgl. Nummer 30 Absatz 1) unmittelbar die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 BKAG erforderliche Zustimmung des für innere Angelegenheiten zuständigen Bundesministeriums herbei, es sei denn, dem Bundeskriminalamt ist wegen der Eilbedürftigkeit bereits die Zustimmung erteilt worden. 4. Leichenschau und Leichenöffnung 33 Voraussetzungen 34 Exhumierung 35 Entnahme von Leichenteilen 36 Beschleunigung; Tod durch elektrischen Strom 37 Leichenöffnung in Krankenhäusern 38 Feuerbestattung 33 Voraussetzungen
(1)1 Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist oder wird die Leiche eines Unbekannten gefunden, prüft der Staatsanwalt, ob eine Leichenschau oder eine Leichenöffnung erforderlich ist. 2 Eine Leichenschau wird regelmäßig schon dann nötig sein, wenn eine Straftat als Todesursache nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. 3 Die Leichenschau soll möglichst am Tatort oder am Fundort der Leiche durchgeführt werden.
(2)1 Lässt sich auch bei der Leichenschau eine Straftat als Todesursache nicht ausschließen oder ist damit zu rechnen, dass die Feststellungen später angezweifelt werden, veranlasst der Staatsanwalt grundsätzlich die Leichenöffnung. 2 Dies gilt namentlich bei Sterbefällen von Personen, die sich in Haft oder sonst in amtlicher Verwahrung befunden haben.
(3)1 Die Leichenschau nimmt in der Regel der Staatsanwalt vor. 2 Die Vornahme der Leichenschau durch den Richter und die Anwesenheit des Richters bei der Leichenöffnung sollen nur beantragt werden, wenn dies aus besonderen Gründen, etwa um die Verlesung der Niederschrift nach § 249 StPO zu ermöglichen, erforderlich ist.
(4)1 Der Staatsanwalt nimmt an der Leichenöffnung nur teil, wenn er dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen einer umfassenden Sachaufklärung für geboten erachtet. 2 Eine Teilnahme des Staatsanwalts wird in der Regel in Betracht kommen in Kapitalsachen, nach tödlichen Unfällen zur Rekonstruktion des Unfallgeschehens, bei Todesfällen durch Schusswaffengebrauch im Dienst, bei Todesfällen im Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen oder in Verfahren, die ärztliche Behandlungsfehler zum Gegenstand haben. 34 Exhumierung 1 Bei der Ausgrabung einer Leiche sollte einer der Obduzenten anwesend sein. 2 Bei der Exhumierung soll das Mittelstück der Bodenfläche des Sarges herausgenommen und aufbewahrt werden; von dem Erdboden, auf dem der Sarg stand, und von dem gewachsenen Boden der Seitenwände des Grabes sind zur chemischen Untersuchung und zum Vergleich Proben zu entnehmen. 3 Wenn der Verdacht einer Vergiftung besteht, empfiehlt es sich, zur Ausgrabung und zur Sektion der Leiche den chemischen Sachverständigen eines Untersuchungsinstitutes beizuziehen, damit er die Aufnahme von Erde, Sargschmuck, Sargteilen, Kleiderstücken und Leichenteilen selbst vornehmen kann. 35 Entnahme von Leichenteilen
(1)1 Der Staatsanwalt hat darauf hinzuwirken, dass bei der Leichenöffnung Blut- und Harnproben, Mageninhalt oder Leichenteile entnommen werden, falls es möglich ist, dass der Sachverhalt durch deren eingehende Untersuchung weiter aufgeklärt werden kann. 2 Manchmal, z.B. bei mutmaßlichem Vergiftungstod, wird es sich empfehlen, einen besonderen Sachverständigen zuzuziehen, der diese Bestandteile bezeichnet.
(2)1 Werden Blut-, Harn- oder sonstige Proben, Mageninhalt oder Leichenteile zur weiteren Begutachtung versandt, ist eine Abschrift der Niederschrift über die Leichenöffnung beizufügen. 2 Die Ermittlungsakten sind grundsätzlich nicht zu übersenden (vgl. Nummer 12).
(3)Sind anlässlich der Leichenöffnung Körperglieder, Organe oder sonstige wesentliche Körperteile abgetrennt oder entnommen und aufbewahrt worden, trägt der Staatsanwalt regelmäßig dafür Sorge, dass ein Totensorgeberechtigter hierüber in geeigneter Weise spätestens bei der Freigabe der Leiche zur Bestattung (§ 159 Absatz 2 StPO) unterrichtet und auf die weitere Verfahrensweise, insbesondere die Möglichkeit einer Nachbestattung, hingewiesen wird. 36 Beschleunigung; Tod durch elektrischen Strom
(1)Leichenschau und Leichenöffnung sind mit größter Beschleunigung herbeizuführen, weil die ärztlichen Feststellungen über die Todesursache auch durch geringe Verzögerungen an Zuverlässigkeit verlieren können.
(2)1 Dies gilt besonders bei Leichen von Personen, die möglicherweise durch elektrischen Strom getötet worden sind; die durch Elektrizität verursachten Veränderungen werden durch Fäulniserscheinungen rasch verwischt. 2 In der Regel wird es sich empfehlen, bereits bei der Leichenöffnung einen auf dem Gebiet der Elektrotechnik erfahrenen Sachverständigen zu beteiligen. 3 In den Fällen, in denen eine Tötung durch elektrischen Strom wahrscheinlich ist, können Verletzungen oder andere Veränderungen oft gar nicht oder nur von einem besonders geschulten Sachverständigen festgestellt werden; daher kann es ferner geboten sein, in schwierig zu deutenden Fällen außer dem elektrotechnischen Sachverständigen nach Anhörung des Gerichtsarztes auch einen erfahrenen Pathologen zu der Leichenöffnung zuzuziehen. 37 Leichenöffnung in Krankenhäusern 1 Besteht der Verdacht, dass der Tod einer Person, die in einem Krankenhaus gestorben ist, durch eine Straftat verursacht wurde, haben der Staatsanwalt und seine Ermittlungspersonen darauf hinzuwirken, dass die Leiche nicht von den Krankenhausärzten geöffnet wird. 2 Da die Krankenhausärzte indes an der Leichenöffnung vielfach ein erhebliches wissenschaftliches Interesse haben, empfiehlt es sich, ihnen die Anwesenheit zu gestatten, sofern nicht gewichtige Bedenken entgegenstehen. 3 Hat das Krankenhaus einen pathologisch besonders ausgebildeten Arzt zur Verfügung, kann es zweckmäßig sein, auch ihn zu der Leichenöffnung zuzuziehen. 38 Feuerbestattung 1 Aus dem Bestattungsschein muss sich ergeben, ob auch die Feuerbestattung genehmigt wird. 2 Bestehen gegen diese Bestattungsart Bedenken, weil dadurch die Leiche als Beweismittel verloren geht, wird die Genehmigung hierfür zu versagen sein. 3 Solange der Verdacht eines nicht natürlichen Todes besteht, empfiehlt es sich, die Feuerbestattung nur im Einvernehmen mit dem Arzt, der mit der Leichenschau oder der Leichenöffnung betraut ist (§ 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 StPO), zu genehmigen. 5. Fahndung 39 Allgemeines 40 Fahndungshilfsmittel 41 Fahndung nach dem Beschuldigten 42 Fahndung nach einem Zeugen 43 Internationale Fahndung 39 Allgemeines
(1)Ist der Täter nicht bekannt, hält er sich im Ausland auf oder ist sein Aufenthalt oder der eines wichtigen Zeugen nicht ermittelt, so veranlasst der Staatsanwalt, soweit nicht ausschließlich ein Gericht dazu berufen ist, die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 131 bis 131c StPO und beantragt die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
(2)Soweit erforderlich, veranlasst der Staatsanwalt nach Wegfall des Fahndungsgrundes unverzüglich die Rücknahme aller Fahndungsmaßnahmen. 40 Fahndungshilfsmittel
(1)Fahndungshilfsmittel des Staatsanwalts, die auch dann eingesetzt werden können, wenn die Voraussetzungen einer Öffentlichkeitsfahndung nicht gegeben sind, sind neben Auskünften von Behörden oder anderen Stellen insbesondere:
- a)das Bundeszentralregister, das Fahreignungsregister, das Gewerbezentralregister, das Ausländerzentralregister,
- b)das EDV-Fahndungssystem der Polizei (INPOL),
- c)Dateien nach §§ 483 ff. StPO, die Fahndungsinformationen enthalten,
- d)die Landeskriminalblätter,
- e)das Schengener Informationssystem (SIS).
(2)Sollen für eine Öffentlichkeitsfahndung Publikationsorgane in Anspruch genommen oder öffentlich zugängliche elektronische Medien wie das Internet genutzt werden, ist Anlage B zu beachten. 41 Fahndung nach dem Beschuldigten
(1)1 In den Fällen des § 131 StPO veranlasst der Staatsanwalt die Ausschreibung des Beschuldigten zur Festnahme und die Niederlegung eines entsprechenden Suchvermerks im Bundeszentralregister. 2 Die Ausschreibung ist grundsätzlich auch dann bei der Polizeidienststelle zu veranlassen, die für die Dateneingabe in das Informationssystem der Polizei (INPOL) und gegebenenfalls auch in das Schengener Informationssystem (SIS) zuständig ist (vgl. auch Nummer 43), wenn der Haftbefehl (Unterbringungsbefehl) zur Auslösung einer gezielten Fahndung der für den mutmaßlichen Wohnsitz des Gesuchten zuständigen Polizeidienststelle übersandt wird. 3 Der für die Dateneingabe zuständigen Polizeidienststelle ist eine beglaubigte Abschrift der Haftunterlagen zu übersenden. 4 Wenn die überörtliche Ausschreibung aus Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht in Frage kommt, ist dies gegenüber der zur örtlichen Fahndung aufgeforderten Polizeidienststelle zum Ausdruck zu bringen.
(2)1 Bei auslieferungsfähigen Straftaten ist gleichzeitig mit Einleitung der nationalen Fahndung zur Festnahme einer Person auch in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Schengen-assoziierten Staaten 1 und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls zu fahnden, es sei denn, dass eine entsprechende Fahndung unverhältnismäßig ist. 2 Eine darüber hinausgehende Fahndung, insbesondere in der INTERPOL-Zone 2 (übriges Europa), ist zu prüfen (vgl. Nummer 4 Anlage F). 3 Erfolgt keine internationale Fahndung zur Festnahme, ist die gesuchte Person im SIS zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben (vgl. Anlage F); der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen.
(3)1 Erfolgt eine Ausschreibung zur Festnahme nach Absatz 1, ohne dass ein Haft- oder Unterbringungsbefehl vorliegt, ist § 131 Absatz 2 Satz 2 StPO zu beachten. 2 Nach Erlass des Haft- oder Unterbringungsbefehls ist die Ausschreibung entsprechend zu aktualisieren.
(4)1 Ist der Beschuldigte ausländischer Staatsangehöriger und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich im Ausland befindet, so setzt sich der Staatsanwalt, bevor er um Ausschreibung zur Festnahme ersucht, in der Regel mit der Ausländerbehörde in Verbindung. 2 Besteht ein Aufenthaltsverbot oder sind bei einer späteren Abschiebung Schwierigkeiten zu erwarten, prüft der Staatsanwalt bei Straftaten von geringerer Bedeutung, ob die Ausschreibung unterbleiben kann.
(5)1 Liegen die Voraussetzungen des § 131 StPO nicht vor, veranlasst der Staatsanwalt die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (§ 131a StPO) und die Niederlegung eines entsprechenden Suchvermerkes im Bundeszentralregister. 2 Er veranlasst gegebenenfalls daneben die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im SIS.
(6)Ist der Beschuldigte im Zusammenhang mit einer Haftverschonung nach § 116 Absatz 1 Satz 2 StPO angewiesen worden, den Geltungsbereich der Strafprozessordnung nicht zu verlassen, veranlasst der Staatsanwalt die Ausschreibung zur Festnahme im geschützten Grenzfahndungsbestand.
(7)1 Eine Fahndung zur polizeilichen Beobachtung wird unter den Voraussetzungen des § 163e StPO auch in Verbindung mit § 463a StPO durchgeführt. 2 Liegen die Voraussetzungen vor, kann auch eine Ausschreibung im SIS zur verdeckten Kontrolle erfolgen (vgl. Anlage F). 1 [Amtl. Anm.:] Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz (Stand 1. Dezember 2021). 42 Fahndung nach einem Zeugen 1 Ist der Aufenthalt eines wichtigen Zeugen nicht bekannt, kann der Staatsanwalt nach Maßgabe der § 131a Absatz 1, Absatz 3 bis 5, § 131b Absatz 2 und 3, § 131c StPO eine Fahndung veranlassen. 2 Ersuchen zur Aufnahme von Zeugen in die INPOL-Fahndung und gegebenenfalls in das SIS (vgl. Anlage F) sind an die für die Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle zu richten. 43 Internationale Fahndung
(1)1 In den in Nummer 41 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten wird durch das SIS gefahndet. 2 In anderen Staaten erfolgt die Fahndung durch INTERPOL.
(2)1 Liegen Anhaltspunkte vor, dass sich die gesuchte Person in einem bestimmten Staat aufhält, kann eine internationale Fahndung durch ein gezieltes Mitfahndungsersuchen veranlasst werden. 2 Dies schließt die Ausschreibung der gesuchten Person im SIS nicht aus, um möglichen Reisebewegungen zuvorzukommen.
(3)1 Alle in Absatz 1 und 2 genannten Ausschreibungen zur internationalen Fahndung können zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung erfolgen, um möglichen Reisebewegungen zuvorzukommen. 2 Befindet sich die gesuchte Person in einem der in Nummer 41 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten in Haft und steht eine Haftentlassung nicht zeitnah bevor, soll ohne internationale Ausschreibung auf dem justiziellen Geschäftsweg ein gezieltes Auslieferungsersuchen gestellt oder ein Europäischer Haftbefehl übersandt werden. 3 Die internationale Fahndung zur Festnahme ist nur einzuleiten, wenn beabsichtigt ist, ein Auslieferungsersuchen anzuregen oder zu stellen.
(4)Zeugen können zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden.
(5)Für die internationale Fahndung nach Personen, einschließlich der Fahndung nach Personen im SIS und aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, gelten die hierfür erlassenen Richtlinien (vgl. Anlage F). 6. Vernehmung des Beschuldigten 44 Ladung und Aussagegenehmigung 45 Form der Vernehmung und Niederschrift 44 Ladung und Aussagegenehmigung
(1)1 Die Ladung eines Beschuldigten soll erkennen lassen, dass er als Beschuldigter vernommen werden soll. 2 Der Gegenstand der Beschuldigung wird dabei kurz anzugeben sein, wenn und soweit es mit dem Zweck der Untersuchung vereinbar ist. 3 Der Beschuldigte ist durch Brief zu laden. 4 Der Verteidiger ist von dem Termin vorher zu benachrichtigen (§ 163a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 StPO, § 168c Absatz 5 StPO).
(2)In der Ladung zu einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung sollen Zwangsmaßnahmen für den Fall des Ausbleibens nur angedroht werden, wenn sie gegen den unentschuldigt ausgebliebenen Beschuldigten voraussichtlich auch durchgeführt werden.
(3)1 Soll ein Richter, Beamter oder eine andere Person des öffentlichen Dienstes als Beschuldigter vernommen werden und erstreckt sich die Vernehmung auf Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen können, ist der Beschuldigte in der Ladung darauf hinzuweisen, dass er, sofern er sich zu der Beschuldigung äußern will, einer Aussagegenehmigung des Dienstherrn bedarf. 2 Erklärt der Beschuldigte seine Aussagebereitschaft, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, diese Aussagegenehmigung einzuholen. 3 Im Übrigen gilt Nummer 66 Absatz 2 und 3 entsprechend. 45 Form der Vernehmung und Niederschrift
(1)1 Die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136 Absatz 1, § 163a Absatz 3 Satz 2 StPO ist aktenkundig zu machen (§ 168b Absatz 3 Satz 1 StPO). 2 Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte, sowie für sein Einverständnis zu einer Vernehmung vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers in den Fällen des § 141a Satz 1 StPO (§ 168b Absatz 3 Satz 2 StPO).
(2)1 Bei bedeutsamen Teilen der Vernehmung sind die Fragen, Vorhalte und Antworten möglichst wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen, Legt der Beschuldigte ein Geständnis ab, sind die von ihm geschilderten Einzelheiten der Tat ebenfalls möglichst wörtlich wiederzugeben. 2 Es ist darauf zu achten, dass besonders solche Umstände aktenkundig gemacht werden, die nur der Täter wissen kann. 3 Die Namen der Personen, die das Geständnis mit angehört haben, sind zu vermerken.
(3)1 Hinsichtlich der Möglichkeit und gegebenenfalls Pflicht zur Aufzeichnung der Vernehmung des Beschuldigten in Bild und Ton sind § 136 Absatz 4 StPO bzw. § 70c Absatz 2 Satz 2, § 109 Absatz 1 Satz 1 JGG zu beachten. 2 In Fällen fehlender Aufzeichnungstechnik am Vernehmungsort ist der Einsatz mobiler Aufzeichnungsgeräte zu prüfen. 3 Wird die Vernehmung aufgezeichnet, ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch den wesentlichen Inhalt der Aussage zu erfassen hat. 4 Insoweit genügt regelmäßig ein zusammenfassendes Inhaltsprotokoll. 7. Untersuchungshaft, einstweilige Unterbringung und sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung 46 Begründung der Anträge in Haftsachen 47 Beschränkungen in der Untersuchungshaft, Unterrichtung der Vollzugsanstalt 48 Abschrift des Haftbefehls für den Beschuldigten 49 (weggefallen) 50 Untersuchungshaft bei Soldaten der Bundeswehr 51 Symbolische Vorführung 52 Kennzeichnung der Haftsachen 53 Ausländische Staatsangehörige und staatenlose Personen 54 Überwachung, Haftprüfung 55 Anordnung der Freilassung des Verhafteten 56 Haft über sechs Monate 57 Aussetzung des Vollzugs 58 Unterbringung von Untersuchungsgefangenen in einem Krankenhaus 59 Einstweilige Unterbringung 60 Besondere Maßnahmen zur Sicherung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung 46 Begründung der Anträge in Haftsachen
(1)Der Staatsanwalt hat alle Anträge und Erklärungen, welche die Anordnung, Fortdauer und Aufhebung der Untersuchungshaft betreffen, zu begründen und dabei die Tatsachen anzuführen, aus denen sich a) der dringende Tatverdacht, b) der Haftgrund ergeben.
(2)Wenn die Anwendung des § 112 Absatz 1 Satz 2 StPO nahe liegt, hat der Staatsanwalt darzulegen, weshalb er auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Anordnung der Untersuchungshaft für geboten hält.
(3)Soweit durch Bekanntwerden der angeführten Tatsachen die Staatssicherheit gefährdet wird, ist auf diese Gefahr besonders hinzuweisen (§ 114 Absatz 2 Nummer 4 StPO).
(4)Besteht in den Fällen des § 112 Absatz 3 und des § 112a Absatz 1 StPO auch ein Haftgrund nach § 112 Absatz 2 StPO, sind die Feststellungen hierüber aktenkundig zu machen. 47 Beschränkungen in der Untersuchungshaft, Unterrichtung der Vollzugsanstalt
(1)1 Der Staatsanwalt hat im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungshaft frühzeitig, möglichst mit Stellung des Antrages auf Erlass des Haftbefehls darauf hinzuwirken, dass die zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr nach § 119 Absatz 1 StPO erforderlichen Beschränkungen angeordnet und mit dem Aufnahmeersuchen verbunden werden. 2 Im Eilfall trifft er vorläufige Anordnungen gemäß § 119 Absatz 1 Satz 4 StPO selbst und führt nach § 119 Absatz 1 Satz 5 StPO die nachträgliche richterliche Entscheidung herbei.
(2)Wird dem Staatsanwalt darüber hinaus ein Sachverhalt bekannt, der eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt (einschließlich einer Selbstgefährdung des Untersuchungsgefangenen) begründet, unterrichtet er unverzüglich in geeigneter Weise die Vollzugsanstalt, damit diese in eigener Zuständigkeit Beschränkungsanordnungen nach den Regelungen des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des Landes prüfen kann (vgl. § 114d Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Absatz 2 Satz 1 StPO). 48 Abschrift des Haftbefehls für den Beschuldigten
(1)Um sicherzustellen, dass dem Beschuldigten bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls und gegebenenfalls eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache ausgehändigt wird (vgl. § 114a Satz 1 StPO), empfiehlt es sich, entsprechende Abschriften bei den Akten bereitzuhalten.
(2)Wird eine bestimmte Polizeibehörde auf Grund eines Haftbefehls um die Festnahme des Beschuldigten ersucht, ist dem Ersuchen eine Abschrift des Haftbefehls und gegebenenfalls eine Übersetzung für den Beschuldigten beizufügen, wenn dies möglich ist. 49 (weggefallen) 50 Untersuchungshaft bei Soldaten der Bundeswehr Kann den Erfordernissen der Untersuchungshaft während des Vollzuges von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendarrest oder Disziplinararrest durch Behörden der Bundeswehr nicht Rechnung getragen werden, prüft der Staatsanwalt, ob der Soldat im dortigen Vollzug verbleiben kann oder ob die Vollstreckung zu unterbrechen oder die Übernahme des Soldaten in den allgemeinen Vollzug erforderlich ist. 51 Symbolische Vorführung Kann eine vorläufig festgenommene Person wegen Krankheit nicht in der vorgeschriebenen Frist (§ 128 StPO) dem Richter vorgeführt werden, sind diesem die Akten innerhalb der Frist vorzulegen, damit er den Festgenommenen nach Möglichkeit an dem Verwahrungsort vernehmen und unverzüglich entscheiden kann, ob ein Haftbefehl zu erlassen ist. 52 Kennzeichnung der Haftsachen 1 In Haftsachen erhalten alle Verfügungen und ihre Abschriften den deutlich sichtbaren Vermerk „Haft“. 2 Befindet sich der Beschuldigte in anderer Sache in Haft, ist auch dies ersichtlich zu machen. 53 Ausländische Staatsangehörige und staatenlose Personen 1 Wird ein ausländischer Staatsangehöriger in Untersuchungshaft genommen (vgl. § 114b Absatz 2 Satz 4 StPO), sind für seinen Verkehr mit der diplomatischen oder konsularischen Vertretung seines Landes die Nummern 135 und 136 RiVASt und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften der Länder zu beachten. 2 Dies gilt für staatenlose Personen mit der Maßgabe entsprechend, dass diese berechtigt sind, mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in Verbindung zu treten. 54 Überwachung, Haftprüfung
(1)1 Der Staatsanwalt achtet in jeder Lage des Verfahrens darauf,
- a)ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch vorliegen und ob die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht außer Verhältnis steht (§ 120 StPO);
- b)ob der Zweck der Untersuchungshaft nicht auch durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann (§ 116 Absatz 1 bis 3 StPO). 2 Gegebenenfalls stellt er die entsprechenden Anträge.
(2)1 Der Staatsanwalt achtet darauf, dass einem Beschuldigten, der dem Gericht zur Entscheidung über die Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll, unverzüglich ein Verteidiger bestellt wird (vgl. § 140 Absatz 1 Nummer 4, § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StPO). 2 Es empfiehlt sich, zugleich mit der Belehrung nach § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 4a StPO zu klären, ob der Beschuldigte bereits einen Verteidiger gewählt hat oder die Bestellung eines Verteidigers seiner Wahl wünscht.
(3)Haftprüfungen und Haftbeschwerden sollen den Fortgang der Ermittlungen nicht aufhalten. 55 Anordnung der Freilassung des Verhafteten
(1)1 Hebt das Gericht den Haftbefehl auf, ordnet es zugleich die Freilassung des Untersuchungsgefangenen an. 2 Allein im Fall eines das Gericht bindenden Antrags der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung des Haftbefehls vor Anklageerhebung (§ 120 Absatz 3 StPO) ordnet die Staatsanwaltschaft zugleich die Freilassung des Untersuchungsgefangenen an.
(2)1 Wird der Haftbefehl in der Hauptverhandlung aufgehoben, wird der Angeklagte sofort freigelassen, wenn keine Überhaft vorgemerkt ist. 2 Jedoch kann der Hinweis an ihn angebracht sein, dass es sich empfiehlt, in die Anstalt zurückzukehren, um die Entlassungsförmlichkeiten zu erledigen.
(3)Der Staatsanwalt achtet darauf, dass der Verhaftete nach Aufhebung des Haftbefehls entlassen wird. 56 Haft über sechs Monate
(1)1 Ist es geboten, die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufrechtzuerhalten, und liegen die besonderen Voraussetzungen des § 121 Absatz 1 StPO vor, leitet der Staatsanwalt die Akten dem zuständigen Gericht (§§ 122, 125, 126 StPO) so rechtzeitig zu, dass dieses sie durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft innerhalb der Frist dem Oberlandesgericht oder in den Fällen des § 120 GVG dem Bundesgerichtshof vorlegen kann. 2 Liegen die Akten dem zuständigen Gericht bereits vor, wirkt der Staatsanwalt auf die rechtzeitige Vorlage der Akten hin. 3 Er legt die Gründe dar, die nach seiner Auffassung die Fortdauer der Haft über sechs Monate hinaus rechtfertigen. 4 Zugleich beantragt er, falls erforderlich, eine dem letzten Ermittlungsstand entsprechende Ergänzung oder sonstige Änderung des Haftbefehls.
(2)1 Die Akten sind besonders zu kennzeichnen. 2 Sie sind mit Vorrang zu behandeln und beschleunigt zu befördern.
(3)Hat das Oberlandesgericht oder in den Fällen des § 120 GVG der Bundesgerichtshof die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet, sorgt der Staatsanwalt dafür, dass auch die weiteren nach §§ 122 Absatz 3 und 4, 122a StPO erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen rechtzeitig herbeigeführt werden.
(4)Soll eine Entscheidung des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs nicht herbeigeführt werden, hat der Staatsanwalt dafür Sorge zu tragen, dass der Haftbefehl nach Ablauf der Frist von sechs Monaten aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird (§ 121 Absatz 2, § 120 Absatz 3 StPO). 57 Aussetzung des Vollzugs
(1)Hat der Richter den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 StPO ausgesetzt, überwacht der Staatsanwalt, ob die erteilten Anweisungen befolgt werden.
(2)1 Liegen die Voraussetzungen des § 116 Absatz 4 StPO vor, beantragt der Staatsanwalt, den Vollzug des Haftbefehls anzuordnen. 2 In den Fällen des § 123 Absatz 1 StPO beantragt er, die nach § 116 StPO angeordneten Maßnahmen aufzuheben.
(3)1 Bei der Erteilung von Anweisungen nach § 116 StPO an Soldaten der Bundeswehr sollte der Eigenart des Wehrdienstes Rechnung getragen werden. 2 Der Staatsanwalt wirkt darauf hin, dass Anweisungen, denen der zur Truppe zurückgekehrte Soldat nur schwer nachkommen kann, oder die dem nicht rückkehrwilligen Soldaten Anlass zu dem Versuch geben könnten, sein Fernbleiben von der Truppe zu rechtfertigen, vermieden werden. 3 Es kann sich daher empfehlen, eine Anweisung an den Soldaten anzuregen, sich bei seiner Einheit (Disziplinarvorgesetzten) zu melden (§ 116 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StPO). 58 Unterbringung von Untersuchungsgefangenen in einem Krankenhaus
(1)1 Muss ein Untersuchungsgefangener in einem Krankenhaus außerhalb der Vollzugsanstalt ärztlich behandelt werden, rechtfertigt dies allein die Aufhebung des Haftbefehls nicht. 2 Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft wegen der Krankheit weggefallen sind.
(2)Hebt der Richter wegen der Art, der Schwere oder der voraussichtlichen Dauer der Krankheit den Haftbefehl auf, ist es nicht Aufgabe der Justizbehörden, den Beschuldigten in einem Krankenhaus unterzubringen, vielmehr ist es den Verwaltungsbehörden zu überlassen, notwendige Maßnahmen zu treffen.
(3)1 Wird der Haftbefehl aufgehoben, nachdem der Beschuldigte in einem Krankenhaus untergebracht worden ist, teilt der Staatsanwalt die Aufhebung des Haftbefehls und die Haftentlassung dem Beschuldigten selbst und dem Krankenhaus unverzüglich mit. 2 Dem Krankenhaus ist gleichzeitig zu eröffnen, dass der Justizfiskus für die weiteren Kosten der Unterbringung und Behandlung nicht mehr aufkommt. 3 Die Polizei darf nicht im Voraus ersucht werden, den Beschuldigten nach seiner Heilung erneut vorläufig festzunehmen oder zu diesem Zweck den Heilungsverlauf zu überwachen; auch darf nicht gebeten werden, die Entlassung mitzuteilen, da solche Maßnahmen dahin ausgelegt werden könnten, dass die Untersuchungshaft trotz der Entlassung tatsächlich aufrechterhalten werden soll und der Justizfiskus für die Kosten der Unterbringung und Behandlung in Anspruch genommen werden kann.
(4)1 Wird der Haftbefehl trotz der Krankheit aufrechterhalten, rechtfertigt es allein der Umstand, dass der Verhaftete vorübergehend in einem Krankenhaus unterzubringen ist, nicht, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen. 2 Der Beschuldigte ist vielmehr auf Kosten des Justizfiskus unterzubringen. 59 Einstweilige Unterbringung Auf die einstweilige Unterbringung sind die Nummer 46 bis 55 sinngemäß anzuwenden. 60 Besondere Maßnahmen zur Sicherung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung 1 Im Rahmen der besonderen Maßnahmen (§§ 127a, 132 StPO) zur Sicherung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung gegen Beschuldigte, die im Geltungsbereich der StPO keinen Wohnsitz haben, sind bei der Bemessung der Sicherheitsleistung die bei einschlägigen Straftaten erfahrungsgemäß festgesetzten Beträge für Geldstrafen und Kosten zu Grunde zu legen. 2 Kann der Beschuldigte einen Zustellungsbevollmächtigten eigener Wahl zunächst nicht benennen, ist er darauf hinzuweisen, dass er einen Rechtsanwalt oder einen hierzu bereiten Beamten der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts bevollmächtigen kann. 8. Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus 61 Allgemeines 62 Dauer und Vorbereitung der Beobachtung 63 Strafverfahren gegen Hirnverletzte 61 Allgemeines
(1)Der für die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 81 Absatz 2 Satz 2 StPO) ist auch bei der Vollstreckung der Anordnung zu beachten.
(2)1 Der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte darf in der Regel erst dann zwangsweise in das psychiatrische Krankenhaus verbracht werden, wenn er unter Androhung der zwangsweisen Zuführung für den Fall der Nichtbefolgung aufgefordert worden ist, sich innerhalb einer bestimmten Frist in dem psychiatrischen Krankenhaus zu stellen, und er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. 2 Einer solchen Aufforderung bedarf es nicht, wenn zu erwarten ist, dass der Beschuldigte sie nicht befolgt. 62 Dauer und Vorbereitung der Beobachtung
(1)Der Sachverständige ist darauf hinzuweisen, dass die Unterbringung nicht länger dauern darf, als zur Beobachtung des Beschuldigten unbedingt notwendig ist, dass dieser entlassen werden muss, sobald der Zweck der Beobachtung erreicht ist, und dass das gesetzliche Höchstmaß von sechs Wochen keinesfalls überschritten werden darf.
(2)1 Der Sachverständige ist zu veranlassen, die Vorgeschichte möglichst vor der Aufnahme des Beschuldigten in die Anstalt zu erheben. 2 Dazu sind ihm ausreichende Zeit vorher die Akten und Beiakten, besonders Akten früherer Straf- und Ermittlungsverfahren, Akten über den Aufenthalt in Justizvollzugsanstalten, in einer Entziehungsanstalt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus (mit Krankenblättern), Betreuungs-, Entmündigungs-, Pflegschafts-, Ehescheidungs- und Rentenakten zugänglich zu machen, soweit sie für die Begutachtung von Bedeutung sein können.
(3)Angaben des Verteidigers, des Beschuldigten oder seiner Angehörigen, die für die Begutachtung von Bedeutung sind, z.B. über Erkrankungen, Verletzungen, auffälliges Verhalten, sind möglichst schnell nachzuprüfen, damit sie der Gutachter verwerten kann.
(4)Sobald der Beschluss nach § 81 StPO rechtskräftig ist, soll sich der Staatsanwalt mit dem Leiter des psychiatrischen Krankenhauses fernmündlich darüber verständigen, wann der Beschuldigte aufgenommen werden kann. 63 Strafverfahren gegen Hirnverletzte
(1)In Strafverfahren gegen Hirnverletzte empfiehlt es sich in der Regel, einen Facharzt für Nerven- und Gemütsleiden (Neurologie und Psychiatrie) oder einen auf einem dieser Fachgebiete vorgebildeten und besonders erfahrenen Arzt als Gutachter heranzuziehen.
(2)1 Die Kranken- und Versorgungsakten sind in der Regel für die fachärztliche Begutachtung von Bedeutung; sie sind daher rechtzeitig beizufügen. 2 Soweit möglich, sollte der Staatsanwalt auf die Einwilligung des Beschuldigten hinwirken. 3 Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 67 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) X, insbesondere § 73 SGB X, zu beachten. 9. Zeugen 64 Ladung 65 Belehrung des Zeugen 66 Vernehmung von Personen des öffentlichen Dienstes 67 Schriftliche Aussage 68 Behördliches Zeugnis 64 Ladung
(1)1 Die Ladung eines Zeugen muss erkennen lassen, dass er als Zeuge vernommen werden soll. 2 Der Name des Beschuldigten ist anzugeben, wenn der Zweck der Untersuchung es nicht verbietet, der Gegenstand der Beschuldigung nur dann, wenn dies zur Vorbereitung der Aussage durch den Zeugen erforderlich ist. 3 Mit der Ladung ist der Zeuge auf die seinem Interesse dienenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen und die vorhandene Möglichkeit der Zeugenbetreuung hinzuweisen.
(2)Ist anzunehmen, dass der Zeuge Schriftstücke oder andere Beweismittel besitzt, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, soll er in der Ladung aufgefordert werden, sie bei der Vernehmung vorzulegen.
(3)1 Die Zeugen sollen durch einfachen Brief, nicht durch Postkarte, geladen werden. 2 Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist die Ladung zuzustellen. 3 Wegen der Ladung zur Hauptverhandlung wird auf Nummer 117 hingewiesen. 65 Belehrung des Zeugen 1 Die Belehrung des Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO und sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO (§ 163 Absatz 3 Satz 2, § 161a Absatz 1 Satz 2 StPO) ist aktenkundig zu machen. 2 Entsprechendes gilt für eine Belehrung seines gesetzlichen Vertreters. 66 Vernehmung von Personen des öffentlichen Dienstes
(1)1 Soll ein Richter, ein Beamter oder eine andere Person des öffentlichen Dienstes als Zeuge vernommen werden und erstreckt sich die Vernehmung auf Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, holt die Stelle, die den Zeugen vernehmen will, die Aussagegenehmigung von Amts wegen ein. 2 Bestehen Zweifel, ob sich die Vernehmung auf Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, erstrecken kann, ist dies vor der Vernehmung durch eine Anfrage bei dem Dienstvorgesetzten zu klären.
(2)1 Um die Genehmigung ist der Dienstvorgesetzte zu ersuchen, dem der Zeuge im Zeitpunkt der Vernehmung untersteht oder dem er im Falle des § 54 Absatz 4 StPO zuletzt unterstanden hat. 2 Bezieht sich die Vernehmung auf einen Vorgang, der sich bei einem früheren Dienstherrn ereignet hat, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden (vgl. § 37 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), § 67 Absatz 3 Satz 3 BBG); die Zustimmung hat der derzeitige Dienstvorgesetzte einzuholen. 3 Auf § 37 Absatz 3 Satz 4 BeamtStG wird hingewiesen.
(3)1 Der Antrag auf Erteilung einer Aussagegenehmigung muss die Vorgänge, über die der Zeuge vernommen werden soll, kurz, aber erschöpfend angeben, damit der Dienstvorgesetzte beurteilen kann, ob Versagungsgründe vorliegen. 2 Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass der Dienstvorgesetzte ihn prüfen und seine Entscheidung noch vor dem Termin mitteilen kann. 3 In eiligen Sachen wird deshalb die Aussagegenehmigung schon vor der Anberaumung des Termins einzuholen sein. 67 Schriftliche Aussage
(1)1 In geeigneten Fällen kann es ausreichen, dass ein Zeuge sich über bestimmte Fragen zunächst nur schriftlich äußert, vorausgesetzt, dass er glaubwürdig erscheint und eine vollständige Auskunft von ihm erwartet werden kann. 2 In dieser Weise zu verfahren, empfiehlt sich besonders dann, wenn der Zeuge für seine Aussage Akten, Geschäftsbücher oder andere umfangreiche Schriftstücke braucht.
(2)Befindet sich der Zeuge im Ausland, ist bei der schriftlichen Befragung Nummer 121 RiVASt zu beachten. 68 Behördliches Zeugnis 1 Die Vernehmung von Zeugen kann entbehrlich sein, wenn zum Beweis einer Tatsache die Verlesung einer der in § 256 Absatz 1 StPO genannten Erklärungen genügt. 2 In geeigneten Fällen wird der Staatsanwalt daher ein behördliches Zeugnis einholen, das in der Hauptverhandlung verlesen werden kann. 10. Sachverständige 69 Allgemeines 70 Auswahl des Sachverständigen und Belehrung 71 Arbeitsunfälle 72 Beschleunigung 69 Allgemeines 1 Ein Sachverständiger soll nur zugezogen werden, wenn sein Gutachten für die vollständige Aufklärung des Sachverhalts unentbehrlich ist. 2 Nummer 68 gilt sinngemäß. 70 Auswahl des Sachverständigen und Belehrung
(1)Während des Ermittlungsverfahrens gibt der Staatsanwalt dem Verteidiger Gelegenheit, vor Auswahl eines Sachverständigen Stellung zu nehmen, es sei denn, dass der Gegenstand der Untersuchung ein häufig wiederkehrender, tatsächlich gleichartiger Sachverhalt (z.B. Blutalkoholgutachten) ist oder eine Gefährdung des Untersuchungszwecks (vgl. § 147 Absatz 2 Satz 1 StPO) oder eine Verzögerung des Verfahrens zu besorgen ist.
(2)Ist dem Staatsanwalt kein geeigneter Sachverständiger bekannt, ersucht er die Berufsorganisation oder die Behörde um Vorschläge, in deren Geschäftsbereich die zu begutachtende Frage fällt.
(3)Es empfiehlt sich, für die wichtigsten Gebiete Verzeichnisse bewährter Sachverständiger zu führen, damit das Verfahren nicht durch die Auswahl von Sachverständigen verzögert wird.
(4)Sollen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige vernommen werden, gilt Nummer 66 sinngemäß.
(5)Für die Belehrung des Sachverständigen gilt Nummer 65 entsprechend. 71 Arbeitsunfälle 1 Bei Arbeitsunfällen empfiehlt es sich, der für den Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft oder ihren technischen Aufsichtsbeamten neben den für die Gewerbeaufsicht zuständigen Stellen Gelegenheit zu geben, sich gutachtlich zu äußern. 2 Auch kann es geboten sein, sie schon zur Besichtigung der Unfallstelle zuzuziehen. 3 Bei folgenschweren Arbeitsunfällen (insbesondere solche mit erheblichem Personenschaden) kann es sich empfehlen, zur Vermeidung eines Beweismittelverlustes frühzeitig einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der u.a. Feststellungen zur Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften trifft. 72 Beschleunigung
(1)Vor Beauftragung des Sachverständigen soll gegebenenfalls geklärt werden, ob dieser in der Lage ist, das Gutachten in angemessener Zeit zu erstatten.
(2)1 Dem Sachverständigen ist ein genau umgrenzter Auftrag zu erteilen; nach Möglichkeit sind bestimmte Fragen zu stellen. 2 Oft ist es zweckmäßig, die entscheidenden Gesichtspunkte vorher mündlich zu erörtern.
(3)Bis zur Erstattung des Gutachtens wird der Staatsanwalt sonst noch fehlende Ermittlungen durchführen.
(4)Bestehen Zweifel an der Eignung des Sachverständigen, ist alsbald zu prüfen, ob ein anderer Sachverständiger beauftragt werden muss.
- Akten über Vorstrafen 73 73 Ist wegen der Vorstrafen des Beschuldigten zu prüfen, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) in Betracht kommt, oder kann es für die Strafbemessung wichtig sein, dass der Beschuldigte wegen gleichartiger Straftaten vorbestraft ist, sind die vollständigen Akten beizuziehen. 11a. Durchsuchung und Beschlagnahme 73a 73a 1 Durchsuchung und Beschlagnahme stellen erhebliche Eingriffe in die Rechte des Betroffenen dar und bedürfen daher im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer sorgfältigen Abwägung. 2 Bei der Prüfung, ob bei einem Zeugnisverweigerungsberechtigten die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme vorliegen (§ 97 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 Satz 2 StPO), ist ein strenger Maßstab anzulegen.
- Behandlung der amtlich verwahrten Gegenstände 74 Sorgfältige Verwahrung 75 Herausgabe 76 Beweissicherung 74 Sorgfältige Verwahrung 1 Gegenstände, die in einem Strafverfahren oder einem selbstständigen Einziehungsverfahren beschlagnahmt oder sonst in amtliche Verwahrung genommen worden sind, müssen zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen vor Verlust, Entwertung oder Beschädigung geschützt werden. 2 Die Verantwortung hierfür trifft zunächst den Beamten, der die Beschlagnahme vornimmt; sie geht auf die Stelle (Staatsanwaltschaft oder Gericht) über, der die weitere Verfügung über den verwahrten Gegenstand zusteht. 3 Die Verwaltungsvorschriften der Länder über die Verwahrung sind zu beachten. 75 Herausgabe
(1)Bewegliche Sachen, deren Einziehung oder Unbrauchbarmachung nicht in Betracht kommt, sind herauszugeben, sobald sie für das Strafverfahren entbehrlich sind und die Voraussetzungen für die Herausgabe offenkundig sind (§ 111n StPO).
(2)1 Unter den Voraussetzung des Absatzes 1 werden bewegliche Sachen an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben (§ 111n Absatz 1 StPO), es sei denn, dass dieser der Herausgabe an einen anderen zugestimmt hat oder ein Fall des § 111n Absatz 2 oder 3 StPO vorliegt. 2 Die folgenden Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. 3 Sind gefährliche Sachen an einen Gefangenen oder Untergebrachten herauszugeben, sind diese an die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder Unterbringungseinrichtung unter Hinweis auf die Gefährlichkeit zu übersenden.
(3)1 Bestehen für die Herausgabe an einen Dritten (§ 111n Absatz 3 StPO) lediglich Anhaltspunkte für dessen Berechtigung, kann der Staatsanwalt dem Dritten unter Bestimmung einer Frist Gelegenheit zum Nachweis seiner Berechtigung geben. 2 Lässt der Dritte die Frist ungenutzt verstreichen, ist nach Absatz 2 Satz 1 zu verfahren.
(4)Ergibt sich im Laufe der Ermittlungen zweifelsfrei, dass eine Sache unrechtmäßig in die Hand des letzten Gewahrsamsinhabers gekommen ist, lässt sich der Berechtigte aber nicht ermitteln, ist nach § 983 BGB und den dazu erlassenen Vorschriften zu verfahren.
(5)1 In der Herausgabeanordnung sind die Sachen und der Empfangsberechtigte genau zu bezeichnen. 2 Die Sachen dürfen nur gegen eine Bescheinigung des Empfangsberechtigten oder dessen ausgewiesenen Bevollmächtigten herausgegeben werden. 3 Anordnung und Herausgabe sind aktenkundig zu machen.
(6)Bei Sachen, deren Besitz oder Führen einer gesonderten Erlaubnis bedürfen, ist die Herausgabe von der Vorlage der entsprechenden Erlaubnis abhängig zu machen. 76 Beweissicherung
(1)In Verfahren gegen unbekannte Täter sind Gegenstände, die für Zwecke des Strafverfahrens noch benötigt werden, in der Regel bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung aufzubewahren.
(2)1 Dies gilt nicht für Gegenstände, die einem Dritten, insbesondere dem Geschädigten, als letzten berechtigten Gewahrsamsinhaber zugeordnet werden können oder die für Zwecke des Strafverfahrens nicht im Original benötigt werden. 2 Diese sollen nach spurentechnischer Untersuchung und fotografischer Dokumentation regelmäßig wieder an den letzten berechtigten Gewahrsamsinhaber herausgegeben bzw. vernichtet werden, wobei besonderes Augenmerk auf die ordnungsgemäße Dokumentation der Spurensicherung zu richten ist, um gegebenenfalls späteren Einwendungen der Verteidigung wirksam begegnen zu können. 13. Beschlagnahme von Postsendungen 77 Umfang der Beschlagnahme 78 Inhalt der Beschlagnahmeanordnung 79 Verfahren bei der Beschlagnahme 80 Aufhebung der Beschlagnahme 81 Postsendungen mit staatsgefährdenden Inhalten 82 (weggefallen) 77 Umfang der Beschlagnahme
(1)In dem Antrag auf Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie in einer Beschlagnahmeanordnung des Staatsanwalts sind die Briefe, Telegramme und andere Sendungen nach ihren äußeren Merkmalen so genau zu bezeichnen, dass Zweifel über den Umfang der Beschlagnahme ausgeschlossen sind.
(2)1 Der Staatsanwalt prüft, ob die Beschlagnahme aller Postsendungen und Telegramme an bestimmte Empfänger notwendig ist oder ob sie auf einzelne Gattungen von Sendungen beschränkt werden kann. 2 Durch die Beschränkung und den Umstand, dass andere Sendungen ausgeliefert werden, kann verhindert werden, dass die Beschlagnahme vorzeitig bekannt wird.
(3)1 Für die einzelnen Gattungen von Sendungen können folgende Bezeichnungen verwendet werden:
- a)Briefsendungen (§ 4 Nummer 2 Postgesetz);
- b)adressierte Pakete;
- c)Postanweisungen, Zahlungsanweisungen und Zahlkarten;
- d)Bücher, Kataloge, Zeitungen oder Zeitschriften;
- e)Telegramme. 2 Soll die Beschlagnahme auf einen engeren Kreis von Sendungen beschränkt werden, ist deren Art in der Beschlagnahmeanordnung so zu beschreiben, dass der Adressat die betreffenden Sendungen eindeutig identifizieren kann. 3 Erforderlichenfalls ist die Formulierung durch Rücksprache mit den jeweils als Adressaten in Betracht kommenden Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Post- und Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Post- oder Telekommunikationsunternehmen), zu klären.
(4)Auf dem Aktenumschlag ist der Vermerk „Postbeschlagnahme“ deutlich anzubringen. 78 Inhalt der Beschlagnahmeanordnung
(1)1 Die Beschlagnahme von Sendungen, die bei einer inländischen Betriebsstätte eines Post- oder Telekommunikationsunternehmens für einen bestimmten Empfänger eingehen, z.B. an den Beschuldigten oder an eine von ihm verwendete Deckanschrift, ist in der Regel anderen Möglichkeiten vorzuziehen. 2 Der volle Name, bei häufig wiederkehrenden Namen, zumal in Großstädten, auch andere Unterscheidungsmerkmale, der Bestimmungsort, bei größeren Orten die Straße und die Hausnummer und die Betriebsstätte eines Post- oder Telekommunikationsunternehmens, sind anzugeben.
(2)1 Bei der Beschlagnahme von Sendungen nach anderen Merkmalen, z.B. eines bestimmten Absenders, ist die Annahme-/Einlieferungsstelle des jeweiligen Post- oder Telekommunikationsunternehmens zu bezeichnen, bei der die Einlieferung erwartet wird. 2 Dasselbe gilt, wenn Sendungen an bestimmte Empfänger nicht bei der Auslieferungsstelle, z.B. weil diese im Ausland liegt, sondern bei anderen Betriebsstätten beschlagnahmt werden sollen. 3 Beschlagnahmen solcher Art sollen nur beantragt werden, wenn sie unentbehrlich sind. 4 In diesen Ausnahmefällen sind alle Merkmale, nach denen die Beschlagnahme ausgeführt werden soll, so genau zu beschreiben, dass kein Zweifel darüber besteht, welche Sendungen das Unternehmen auszuliefern hat.
(3)In zweifelhaften oder schwierigen Fällen wird sich der Staatsanwalt vorher mit dem betreffenden Post- oder Telekommunikationsunternehmen darüber verständigen, wie die Beschlagnahme am zweckmäßigsten durchgeführt wird. 79 Verfahren bei der Beschlagnahme 1 Der Staatsanwalt prüft, welche Post- oder Telekommunikationsunternehmen als Adressaten einer Beschlagnahmeanordnung in Betracht kommen. 2 Hierzu ist zunächst festzustellen, welche Unternehmen eine Lizenz für die Beförderung von Sendungen der zu beschlagnahmenden Art in dem betreffenden geographischen Bereich besitzen. 3 Die Beschlagnahmeanordnung ist allen Post- oder Telekommunikationsunternehmen zu übersenden, bei welchen die Beschlagnahme erfolgen soll. 4 In Zweifelsfällen ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) festzustellen, welche Unternehmen als Adressaten einer Beschlagnahmeanordnung in Betracht kommen 1 . 5 Bei der Adressierung der Beschlagnahmeanordnung ist die jeweilige Betriebsstruktur des Adressaten zu beachten (z.B. das Bestehen rechtlich selbständiger Niederlassungen, Franchise-Unternehmen). 6 In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Unternehmen. 1 [Amtl. Anm.:] Eine Aufstellung der Lizenzunternehmen kann im Internet abgerufen werden unter http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1421/DE/Sachgebiete/Post/Unternehmen_Institutionen/Lizenzierung/ErteilteLizenzen/erteiltelizenzen-node.html 80 Aufhebung der Beschlagnahme
(1)1 Die Beschlagnahme soll in der Regel von vornherein auf eine bestimmte Zeit (etwa einen Monat) beschränkt werden. 2 Wegen der mit jeder Beschlagnahme verbundenen Verzögerung der Postzustellung achtet der Staatsanwalt darauf, dass die Beschlagnahme nicht länger als erforderlich aufrechterhalten wird.
(2)Sobald ein Beschlagnahmebeschluss erledigt ist, beantragt der Staatsanwalt unverzüglich, ihn aufzuheben und verständigt sofort die betroffenen Post- oder Telekommunikationsunternehmen.
(3)Der Vermerk „Postbeschlagnahme“ (Nummer 77 Absatz 4) ist zu beseitigen. 81 Postsendungen mit staatsgefährdenden Inhalten Bei Postsendungen mit staatsgefährdenden Inhalten ist Nummer 208 zu beachten. 82 (weggefallen) 13a. Beschlagnahme und Vermögensarrest zur Sicherung der Einziehung und der Wertersatzeinziehung, Insolvenzverfahren 83 Vorrangige Insolvenzantragsrechte anderer Stellen 83 Vorrangige Insolvenzantragsrechte anderer Stellen 1 Die Staatsanwaltschaft sieht von einem Antrag nach § 111i Absatz 2 Satz 1 StPO ab, wenn das Insolvenzantragsrecht einer anderen Stelle ausschließlich zugewiesen ist. 2 Dies gilt insbesondere in den Fällen der § 46b Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes (KWG), § 312 Absatz 1 Satz 1 des Vermögensanlagegesetzes (VAG), § 21 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) und § 43 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) in Verbindung mit § 46b Absatz 1 Satz 4 KWG. 3 Eine Insolvenzantragstellung durch die Staatsanwaltschaft kommt hingegen in Betracht, wenn die spezialgesetzlichen Regelungen keine Anwendung finden, beispielsweise wenn keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die Aufsichtsbehörde erteilt wurde.
- Auskunft über die Telekommunikation 84 (weggefallen) 85 Telekommunikation 84 (weggefallen) 85 Telekommunikation 1 Das Gericht und unter den Voraussetzungen des § 100e Absatz 1 Satz 2 und 3 StPO auch die Staatsanwaltschaft können nach § 100g Absatz 1 StPO die Erhebung von Verkehrsdaten (§ 9 und § 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes und § 2a Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) und nach § 100k Absatz 1 und 2 StPO die Erhebung von Nutzungsdaten (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) anordnen (vgl. § 101a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a StPO). 2 Dazu gehören auch die Standortdaten eines Mobilfunkgerätes (§ 100g Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 100k Absatz 1 Satz 2 und 3 StPO).
- Öffentliches Interesse bei Privatklagesachen 86 Allgemeines 87 Verweisung auf die Privatklage 86 Allgemeines
(1)Sobald der Staatsanwalt von einer Straftat erfährt, die mit der Privatklage verfolgt werden kann, prüft er, ob ein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Amts wegen besteht.
(2)Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z.B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat, der rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründe des Beschuldigten, wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit